6 statt 12 Monate
Fundstücke dürfen künftig früher behalten werden
Eine Novelle des Fundrechts wird am Mittwoch in den Ministerrat eingebracht. Dabei soll die Frist, nach der Finderinnen und Finder den gefundenen Gegenstand erwerben können, verkürzt werden. Mit dieser Änderung will man Lagerflächen reduzieren.
ÖSTERREICH. Das Fundrecht soll bei der Ministerratssitzung am Mittwoch leicht geändert werden. Bei Fundgegenständen deren "gemeiner Wert" nicht mehr als 100 Euro beträgt, wird die Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin oder den Finder von einem Jahr auf sechs Monate verkürzt, so der Plan.
Einsparpotenzial durch Lagerflächenreduktion
Laut Justizministerin Alma Zadic (Grüne) bietet die Verkürzung durch die Reduktion von Lagerflächen großes Einsparpotenzial. Dadurch können Gemeinden erheblich entlastet werden - alleine in Wien geht man von jährlich rund 47.000 Euro Einsparungspotenzial aus.
Die Erfahrungen der Fundämter zeigen, dass nur etwas mehr als ein Drittel aller Fundgegenstände von den Eigentümerinnen und Eigentümern innerhalb von sechs Monaten abgeholt werden. Nach sieben Monaten sinkt die Rückgabequote auf ungefähr 0,4 Prozent. Daher müssen rund zwei Drittel aller Fundgegenstände ein Jahr lang gelagert werden, bevor sie verwertet werden können, was für die Fundämter mit hohen Lagerkosten verbunden ist.
Zehn Prozent Finderlohn
Wer einen Gegenstand findet, hat das Recht auf einen Finderlohn, der zehn Prozent des Wertes davon beträgt. Wird die Eigentümerin oder der Eigentümer nicht gefunden, bekommt die Finderin oder der Finder den Gegenstand nach einer Frist von sechs Monaten. Sind alle Beteiligten unbekannt, werden die gefundenen Gegenstände nach sechs Monaten entweder dem Dorotheum zum Verkauf übergeben oder auf dem Flohmarkt verkauft.
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