Arbeiterkammer
Warum man in der Arbeit wegen Corona-Impfung schwindeln darf

Gesundheitsdaten gelten als besonders sensibel. | Foto: Fotokerschi.at/Kerschbaummayr
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  • Gesundheitsdaten gelten als besonders sensibel.
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Gegenüber dem Arbeitgeber muss nicht angegeben werden, ob man gegen Corona geimpft ist oder nicht. Man muss auch nicht ehrlich sein. Warum, erklärt die Arbeiterkammer.

ÖSTERREICH. Die Corona-Impfung dient primär dem eigenen Schutz vor einer Ansteckung oder einem schweren Krankheitsverlauf. Derzeit wird noch erforscht, inwiefern sie auch vor der Übertragung des Virus auf andere Menschen schützt. Derzeit herrscht vermehrt Unsicherheit, wenn Arbeitgeber etwa Auskunft über ihren Impf-Status ihrer Angestellten haben möchten. Manche befürchten auch, dass sie bei einer Weigerung, sich impfen zu lassen, vielleicht gekündigt werden.

Keine Impfpflicht

Tatsache ist, dass es in Österreich derzeit keine gesetzliche Verpflichtung zur Corona-Impfung gibt, erklärt die Arbeiterkammer (AK). Auch für bestimmte Berufsgruppen wie zum Beispiel Arbeitnehmer in der Krankenpflege wurde keine solche Verpflichtung festgelegt. Wenn der Arbeitgeber nach dem Impfstatus seiner Angestellten fragt, besteht laut AK keine Pflicht zu einer wahrheitsgemäßen Antwort.

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"Da es keine Impfpflicht gibt, hat ein Arbeitgeber grundsätzlich kein Recht auf Auskunft über den Impfstatus. Ein Arbeitgeber müsste schon ein besonderes Interesse an dieser Auskunft geltend machen, etwa die Notwendigkeit eines besonderen Schutzes von Klienten", heißt es in einer AK-Aussendung. Eine Erhebung des Impfungsstatus von Arbeitnehmern sei auch datenschutzrechtlich problematisch, da Gesundheitsdaten als sensible Daten einem besonders strengen Datenschutz unterliegen.

Am Arbeitsplatz gelten Schutzmaßnahmen. | Foto: Unsplash

Schutzmaßnahmen

Unabhängig davon, ob jemand geimpft ist oder nicht, ist bei einem Arbeitsplatz in geschlossenen Räumen nach der derzeitigen Öffnungsverordnung ein Mindestabstand von einem Meter einzuhalten und eine Maske zu tragen. Sollte diese Bestimmung in Zukunft für Geimpfte nicht mehr gelten, so ändert auch das an der Frage zum Impfstatus nichts. Arbeitnehmer könnten aber freiwillig bekanntgeben, dass sie geimpft sind, um so zu allfälligen Erleichterungen zu kommen.

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Am Arbeitsplatz gelten Schutzmaßnahmen. | Foto: Unsplash
Der Arbeitgeber darf nicht nach dem Impfstatus fragen. | Foto: Unsplash

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