Grasser-Schuldspruch
Generalprokuratur stimmt mit Buwog-Urteil überein
Die Generalprokuratur bestätigt in wesentlichen Teilen die erstinstanzlichen Urteile im BUWOG-Prozess: In einer Stellungnahme vom Montag empfiehlt die Behörde, die Urteile gegen den ehemaligen Finanzminister Karl-Heinz Grasser wegen Untreue und Geschenkannahme durch Beamte in der Causa BUWOG zu bestätigen.
ÖSTERREICH. Grasser wurde am 4. Dezember 2020 unter anderem wegen Untreue zu acht Jahren Haft verurteilt. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig. Der 51-Jährige kündigte nach der Verhandlung „traurig, schockiert und erschrocken“ an, umgehend Berufung und Nichtigkeitsbeschwede einzulegen. Er habe „mit einem Freispruch gerechnet“ und werde für diesen auch weiter kämpfen, denn: „Ich weiß, dass ich unschuldig bin.“
Nun hat die Beraterin des Obersten Gerichtshofs ihre Stellungnahme erstellt und empfiehlt, die Untreue-Schuldsprüche zu bestätigen.
"Im Detail empfiehlt die Generalprokuratur, außer zu einem Angeklagten alle Untreueschuldsprüche zum Buwog-Komplex und darüber hinaus zu allen davon betroffenen Angeklagten alle Untreueschuldsprüche zum Terminal-Tower-Komplex zu bestätigen“, heißt es.
Der OGH ist dabei nicht an das Gutachten der Generalprokuratur gebunden. Verwirft der OGH die Rechtsmittel, wird die Strafe rechtskräftig und Grasser bekommt eine Aufforderung zum Haftantritt. Der OGH kann den Rechtsmitteln aber auch ganz oder teilweise folgen. Dann könnte es sein, dass der Prozess oder Teile davon wiederholt werden müssen.
Acht Jahre Haft droht
Drei Jahre lang war verhandelt worden, gegen Grasser, seinen Trauzeugen und Lobbyisten Walter Meischberger und Peter Hochegger, den Berater. Das schriftliche Urteil von Richterin Marion Hohenecker umfasste über 1000 Seiten. Grasser bekam acht Jahre, Meischberger sieben und Hochegger sechs Jahre, die Urteile wurden nicht rechtskräftig.
Der ehemalige Politiker soll an einer für die Privatisierung der Bundeswohnbaugesellschaften (darunter die Buwog) geflossenen Provision illegal "mitgeschnitten" haben - was Grasser vehement bestreitet. Bereits nach Verkündung des Urteils hatten Grassers Anwälte Rechtsmittel angemeldet. Mehr als zwei Jahre später wurden diese, nämlich Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung, eingebracht.
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