Gericht verhängt Geldstrafe
Lena Schilling muss 4.000 Euro zahlen
- Die grüne EU-Abgeordnete Lena Schilling muss 4.000 Euro an Bußgeld zahlen.
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Die grüne EU-Abgeordnete Lena Schilling muss 4.000 Euro an Bußgeld zahlen. Der Grund ist ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung in der Causa Bohrn Mena. Die Jungpolitikerin will gegen die gerichtliche Entscheidung vorgehen.
ÖSTERREICH. Das Bezirksgericht Wien-Josefstadt hat eine Geldstrafe in Höhe von 4.000 Euro gegen Schilling ausgesprochen, weil sie indirekt gegen eine Unterlassungserklärung verstoßen habe. Das berichtet der "Standard". Es gehe dabei um den Streit zwischen der nunmehrigen EU-Abgeordneten und dem Ehepaar Sebastian und Veronika Bohrn Mena.
Zum Hintergrund: Schilling soll den Bohrn Menas eine gewalttätige Beziehung angedichtet haben. Zudem soll sie gegenüber Dritten behauptet haben, das Ehepaar bereichere sich über die eigene gemeinnützige Stiftung. Die Bohrn Menas wehrten sich gegen die Anschuldigungen, woraufhin sich Schilling in einer Unterlassungserklärung verpflichtete, die Vorwürfe nicht mehr zu wiederholen. Zudem brachte das Paar eine Zivilklage gegen Schilling ein.
Anwältin wiederholte Behauptung vor Gericht
Ende Juni fand die erste Gerichtsverhandlung dazu statt. Dort sah Schillings Anwältin, Maria Windhager, ein "hinreichendes Tatsachensubstrat" für die Behauptung ihrer Klientin, dass sich die Bohrn Menas über ihre Stiftung persönlich bereichern würden. Das Ehepaar und dessen Anwalt Peter Zöchbauer orteten darin wiederum eine Wiederholung jener Aussagen, die Schilling eigentlich nicht mehr tätigen dürfe.
Eine Richterin des Bezirksgerichts Josefstadt gab dem Antrag der Bohrn Menas nun recht und verdonnerte Schilling wegen Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung zu 4.000 Euro Strafe.
Schilling will gegen Entscheidung vorgehen
Lena Schilling und ihre Anwältin wollen die Entscheidung des Bezirksgerichts bekämpfen. Schilling habe sich an den Vergleich gehalten, hieß es in einer Stellungnahme der Grünen. Ihre Anwältin habe im Rahmen des Gerichtsverfahrens ihre Sicht und Rechtsmeinung geäußert. Das sei ihr Recht, ja sogar ihre Pflicht. Demgemäß habe man nicht gegen den Vergleich verstoßen.
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