Verfassungsgerichtshof
Lockdown für Ungeimpfte im November gesetzeskonform
Der Lockdown für Ungeimpfte im November 2021 war laut einem Urteil des Verfassungsgerichtshof (VfGH) verfassungskonform. Auch die Nachtgastro-Regelung vom Sommer 2021 bestand vor dem VfGH.
ÖSTERREICH. Konkret ging es um den ersten Lockdown für Ungeimpfte - vom 15. bis 21. November 2021 - samt den begleitenden 2G-Regeln. Er war sachlich gerechtfertigt und hat nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen, informierte der VfGH am Mittwoch.
Keinen Grund zur Beanstandung fand der VfGH bei der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung vom November 2021. Über diese Anordnung des ersten, einwöchigen Lockdowns für Ungeimpfte - zu dem sich die Bundesregierung damals entschieden hatte, nachdem einzelne Bundesländer vorgeprescht waren - hat es auch eine öffentliche mündliche Verhandlung gegeben.
Wienerin wandte sich an VfGH
Zuvor hat sich eine Wienerin wegen dieser Corona-Schutzmaßnahme an den VfGH gewandt, weil sie die Ausgangsbeschränkung für Ungeimpfte samt 2G-Erfordernis für den Zutritt zu Geschäften oder Gastronomie als sachlich nicht gerechtfertigt sah - könnten sich doch auch Vollimmunisierte infizieren und andere anstecken. Sie sah den Gleichheitsgrundsatz dadurch verletzt, dass ein Test allein nicht für den Zutritt reichte.
Überlastung des Gesundheitssystems
Vor dem Hintergrund der Delta-Variante habe der damalige Gesundheitsminister Wolfgang Mückstein (Grüne) "vertretbarerweise annehmen" können, dass Ungeimpfte sowohl ein deutlich erhöhtes Ansteckungs- und Übertragungsrisiko als auch ein deutlich erhöhtes Risiko eines schweren Krankheitsverlaufes haben. Der Lockdown für diese Gruppe war nach Ansicht der Verfassungsrichter geeignet, die Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden. Zudem waren zahlreiche Ausnahmen vorgesehen.
"Die Unterscheidung zwischen Geimpften und Genesenen einerseits und Personen ohne 2G-Nachweis – also etwa Getesteten – andererseits verstieß auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz", heißt es weiter. Das CoVid-Maßnahmengesetz sieht vor, dass eine solche Ungleichbehandlung auf wissenschaftlich vertretbaren Annahmen über wesentliche Unterschiede in Bezug auf die Weiterverbreitung von Corona beruhen muss. Der Minister habe dem Folge geleistet.
Kein Verstoß bei Nachtgastro-Regelung
Keine Verstöße sehen die Verfassungsrichter bei der Nachtgastronomie-Regelung, die vom 22. Juli bis 15. September 2021 in Geltung war. Gaststätten, "in denen mit einer vermehrten Durchmischung und Interaktion der Kunden zu rechnen ist", also Diskotheken, Clubs und Tanzlokale, durften da nur von Geimpften und PCR-Getesteten betreten werden, aber nicht von Genesenen ohne Test.
Der Antrag dazu wurde abgewiesen und dem Gesundheitsminister attestiert, er habe "nachvollziehbar dargelegt", dass diese Maßnahme erforderlich war - wegen der epidemiologisch besonders ungünstigen Verhältnisse in der Nachtgastro und der damals unsicheren Studienlage über das Übertragungsrisiko Genesener. Gerechtfertigt ist es laut VfGH auch, dass - wegen der unterschiedlichen Genauigkeit - zwischen Antigentest und PCR-Test unterschieden wird.
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