Ab 1. Juli weitere Lockerungen
So sehen die neuen Corona-Regeln aus

Die Maskenpflicht fällt in manchen Bereichen. | Foto: panthermedie/sergiomonti
5Bilder
  • Die Maskenpflicht fällt in manchen Bereichen.
  • Foto: panthermedie/sergiomonti
  • hochgeladen von Thomas Kramesberger

Das Gesundheitsministerium legte Montag am Abend die 2. COVID-19-Öffnungsverordnung vor. Diese bringt, wie bereits im Vorfeld angekündigt, aufgrund niedrigerer Infektionszahlen weitere Öffnungen ab dem 1. Juli 2021. Neue Regelungen gelten ebenfalls ab 1. Juli 2021 für das neue Kurzarbeitsmodell.

ÖSTERREICH. Manche Länder gehen aus Angst vor der Delta-Variante eine restriktivere Richtung. In Österreich erfolgen am dem 1. Juli um 00:00 Uhr weitere Lockerungen bei den Corona-Maßnehmen.

Im Fokus der Öffnungen steht, wie schon bisher, die sogenannte 3-G-Regel. Durch den Nachweis einer Testung, Genesung oder Impfung können die derzeit bestehenden Regelungen weiter gelockert und die Sicherheit der Menschen dennoch bestmöglich garantiert werden. Gesundheitsminister Wolfgang Mückstein dazu: „Wir haben uns die Öffnungen gemeinsam hart erarbeitet. Jetzt sind vor allem auch die jungen Menschen in unserem Land an der Reihe. Sie haben im letzten Jahr auf besonders Vieles verzichten müssen. Zeigen wir uns jetzt solidarisch und halten wir uns an die Regeln. Bitte nehmen Sie auch alle Ihre Impftermine wahr.“ 

Was ab 1. Juli gilt:

  • Die 3-G-Regel bleibt überall aufrecht, wo sie auch bisher galt
  • Die Sperrstunde fällt komplett. Die Gastro-Registrierungungspflicht fällt ab 22. Juli
  • Die Nachtgastronomie darf wieder öffnen: Nachtclubs und Discotheken dürfen wieder aufsperren. Mit 1. Juli kann wieder getanzt und an der Bar getrunken werden. Voraussetzung ist auch hier die 3-G-Regel. Bis 22. Juli bleiben aber Kapazitätsbeschränkungen vorgeschrieben.
  • Großveranstaltungen sind wieder erlaubt. Mindestabstände und Kapazitätsgrenzen gibt es nicht mehr. Veranstaltungen mit mehr als 500 Personen bleiben bewilligungspflichtig, so Gesundheitsminister Wolfgang Mückstein (Grüne).
  • Die Maskenregeln werden gelockert: Die FFP2-Maskenpflicht gilt nur mehr in Krankenhäusern und Pflegeheimen. Im Handel, Museen oder in den Öffentlichen Verkehrsmitteln darf wieder Mund-Nasen-Schutz (MNS) getragen werden.
  • Ab 1. Juli ist es zudem nur mehr notwendig sein, dass sich Jugendliche ab 12 Jahren testen lassen. Es gibt keine Testpflicht mehr für Kinder unter 12 Jahren.
  • Ab 22. Juli gibt es weitere Öffnungsschritte.

Neuregelung der Corona-Kurzarbeit ab 1. Juli 2021 

Die Phase 4 der Corona-Kurzarbeit läuft mit Ende Juni 2021 aus. Um die weiter von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen besonders treffsicher zu unterstützen, haben sich Sozialpartner und Bundesregierung auf folgende Neuregelung der Corona-Kurzarbeit geeinigt. Die Kurzarbeit steht zukünftig in 2 Varianten zur Verfügung, eine für besonders betroffene Betriebe mit unveränderter Kurzarbeitsregelung: 

  • Corona-Kurzarbeit als Übergangsmodell mit reduzierter Förderhöhe: Abschlag von 15 Prozent von der bisherigen Beihilfenhöhe (Beihilfe bleibt damit großzügiger als vor Corona) 
  • Unveränderte Corona-Kurzarbeit für besonders betroffene Branchen:  Kein Abschlag (voraussichtliche Umsetzung: monatliche Auszahlung der um 15 % reduzierten Beihilfe und anschließende Aufzahlung auf volle Beihilfe im Zuge der Endabrechnung)

Das sind die Corona-Regeln ab 1. Juli im Detail

  • 3-G-Regel: Die bekannte 3-G-Regel, also der Nachweis einer geringeren epidemiologischen Gefahr, bleibt weiterhin bestehen.Die 3-G-Regel gilt wie schon bisher im Gastgewerbe, bei körpernahen Dienstleistungen, in Beherbergungsbetrieben, für Zusammenkünfte mit mehr als 100 TeilnehmerInnen, in Freizeiteinrichtungen und Kultureinrichtungen (ausgenommen Museen, Bibliotheken, Büchereien u. Archive), für Reisebusse und Ausflugsschiffe im Gelegenheitsverkehr und an nicht öffentlichen Sportstätten. 
  • Weiterhin bestehen bleibt die Regelung außerdem für ErbringerInnen mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen, für BesucherInnen und MitarbeiterInnen von Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, für BewohnerInnen zur Neuaufnahme in Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, für BesucherInnen und MitarbeiterInnen von Krankenanstalten oder Kuranstalten sowie für MitarbeiterInnen von sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden. 
  • Weiterhin bestehen bleibt die Regelung außerdem für ErbringerInnen mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen, für BesucherInnen und MitarbeiterInnen von Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, für BewohnerInnen zur Neuaufnahme in Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, für BesucherInnen und MitarbeiterInnen von Krankenanstalten oder Kuranstalten sowie für MitarbeiterInnen von sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden. 
  • Das Betreten von Friseuren und Perückenmacher (Stylisten), Kosmetikern (Schönheitspfleger) sowie der Masseure und Fußpfleger ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig: Der Betreiber darf Kunden nur einlassen, wenn diese einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen. Der Kunde hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten. Während der Dienstleistung dürfen keine Speisen und Getränke konsumiert werden. 
  • Sperrstunde: Ab 1. Juli wird es keine Sperrstunde mehr im Rahmen der Corona-Regelungen geben.
  • Mindestabstand: Der Mindestabstand von einem Meter sowie die Quadratmeterbeschränkungen fallen weg.
  • Gruppen: Für Zusammenkünfte ab 100 Personen gilt eine Anzeigepflicht bei der Bezirksverwaltungsbehörde, ab 500 Personen gilt eine Bewilligungspflicht. Eine Personenobergrenze im Rahmen der Corona-Regelungen gibt es nicht mehr.
  • MNS-Schutz: Eine wesentliche Neuerung im Rahmen der Verordnung ist die Wiedereinführung des Mund- und Nasenschutzes in vielen Bereichen. Dort, wo 3-G-Nachweise gelten, entfällt die Maskenpflicht grundsätzlich. Ausnahmen gibt es für Alten- und Pflegeheime sowie Gesundheitseinrichtungen.
  • Bei den körpernahen Dienstleistern darf die Maske (Mund-Nasen-Schutz) bei Kundinnen und Kunden sowie der Belegschaft fallen, wenn die 3G-Regel erfüllt ist. 
  • Die Tragepflicht eines MNS gilt ab dem 1. Juli wieder in geschlossenen Räumen, wie zum Beispiel in öffentlichen Verkehrsmitteln und deren Stationen, Taxis, Seil- und Zahnradbahnen, in Kundenbereichen, bei Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr, an Arbeitsorten bei bei KundInnenkontakt und bei Parteienverkehr.
  • Überall dort, wo ein 3-G-Nachweis vorgesehen ist und erbracht wird, kann die Maskenpflicht auch für MitarbeiterInnen entfallen. Im Rahmen der Berufsgruppentestungen werden künftig außerdem keine Point-of-Sale Tests mehr gültig sein.
  • Die MNS-Verpflichtung gilt aber für BesucherInnen und MitarbeiterInnen von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, für BesucherInnen und MitarbeiterInnen von Krankenanstalten oder Kuranstalten und für MitarbeiterInnen, PatientInnen, BesucherInnen und Begleitpersonen von sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen ausgeübt werden. Es obliegt den jeweiligen Institutionen allerdings, hier strengere Regelungen vorzusehen.
  • Auslastung in Lokalen: Für Betriebsstätten des Gastgewerbes, in denen Sitzplätze üblicherweise nicht oder nicht für die überwiegende Dauer des Aufenthalts eingenommen werden, also insbesondere Tanzlokale, Clubs und Diskotheken, gilt ab dem 1. Juli eine Auslastung von höchstens 75 % der Personenkapazität.
  • Kontaktpersonen: Die Erhebung von Kontaktdaten von Personen, die sich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufhalten, bleibt weiterhin bestehen.
  • Diese gilt für Gastgewerbe, Beherbergungsbetriebe, nicht öffentliche Sportstätten, nicht öffentliche Freizeiteinrichtungen sowie Zusammenkünften ab 100 TeilnehmerInnen.

Die Regelungen in der Gastronomie im Detail

  • Die 3-G Regel: Gäste haben weiterhin ein gültiges negatives Testergebnis, einen Impfnachweis oder eine Bestätigung über eine durchgemachte COVID-19-Erkrankung vorzuweisen – zudem sind weiterhin auch Tests vor Ort möglich 
  • Einschränkungen durch Auf- und Sperrstunde fallen gänzlich weg, das gilt auch für die Nachtgastronomie
  • Mindestabstand zwischen Besucher- oder Gästegruppen fällt weg
  • Keine Maskenpflicht (weder FFP2 noch sonstigen Mund-Nasenschutz) in der Gastronomie, Tourismus- oder Freizeitwirtschaft
  • Die 3-G Regel gilt dabei weiterhin: Gäste haben nach wie vor ein gültiges negatives Testergebnis, einen Impfnachweis oder eine Bestätigung über eine durchgemachte COVID-19-Erkrankung vorzuweisen
  • Testnachweise braucht es erst ab Vollendung des 12. Lebensjahre
  • Besuchergruppen-Regelungen entfallen vollständig
  • Gästeregistrierungspflicht wird ab 22. Juli aufgehoben
  • Die Konsumation von Speisen und Getränken ist nicht mehr nur im Sitzen an
 Verabreichungsplätzen erlaubt, sondern auch wieder im Stehen möglich
  • Für die ersten drei Wochen besteht noch eine Beschränkung der Auslastung bei nicht zugewiesenen Sitzplätzen in der Nachtgastronomie: maximal 75 Prozent der grundsätzlich zugelassenen Höchstgrenze des jeweiligen Betriebes ist erlaubt
  • Dies gilt nicht, wenn es sich um eine angemeldete oder genehmigte Veranstaltung handelt!
  • Ab 22. Juli werden auch hier die Kapazitätsbeschränkungen aufgehoben

Diese Regeln gelten für Veranstaltungen

  • Keine Teilnehmerobergrenzen bei Veranstaltungen mit oder ohne zugewiesenen Sitzplätzen

  • Kapazitätsbeschränkung fällt bei Fach- und Publikumsmessen: Pro Kunde müssen nicht mehr 10 m² zur Verfügung stehen

  • Anzeigepflicht: ab 100 Personen

  • Genehmigungspflicht: ab 500 Personen

  • Die 3-G Regel: Ab 100 Teilnehmern ist weiterhin vor der Veranstaltung ein gültiges negatives Testergebnis, ein Impfnachweis oder eine Bestätigung über eine durchgemachte COVID-19-Erkrankung vorzuweisen – zudem sind weiterhin auch Tests vor Ort möglich
  • Bis 100 Teilnehmer muss kein 3-G Nachweis vorgelegt werden 
Kommen die Lockerungen zu früh?

Mehr Infos zur neuen Kurzarbeitsregelung ab 1. Juli hier

Andrang auf "Grünen Pass" groß
Im Herbst kommt Corona-Impfung an Schulen
Oberösterreich als erstes Land ohne Corona-Fall

Kommentare

?

Du möchtest kommentieren?

Du möchtest zur Diskussion beitragen? Melde Dich an, um Kommentare zu verfassen.

UP TO DATE BLEIBEN


Aktuelle Nachrichten aus Österreich auf MeinBezirk.at

Neuigkeiten aus deinem Bezirk als Push-Nachricht direkt aufs Handy

MeinBezirk auf Facebook: MeinBezirk.at/Österrreichweite Nachrichten

MeinBezirk auf Instagram: @meinbezirk.at


Du möchtest selbst beitragen?

Melde dich jetzt kostenlos an, um selbst mit eigenen Inhalten beizutragen.