Verfassungsgerichtshof
Verbot für Einfrieren von Eizellen ist aufgehoben

- v.l. Präsident Christoph Grabenwarter und Vizepräsidentin Verena Madner im Rahmen einer öffentliche VfGH-Verhandlung zum Verbot des "Social Egg Freezing" im Verfahren zum Fortpflanzungsmedizingesetz am Freitag, 13. Juni 2025, in Wien.
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Das ausnahmslose Verbot für das "Social Egg freezing" ist unverhältnismäßig und damit verfassungswidrig: Zu diesem Entschluss kam nun der Verfassungsgerichtshof (vfgh).
ÖSTERREICH. Das ausnahmslose Verbot für das Einfrieren von Eizellen ohne medizinischen Grund – „Social Egg Freezing“ (§ 2b Abs. 1 FMedG) –, wurde vom vfgh als unverhältnismäßig und damit verfassungswidrig aufgehoben. Der vfgh diskutierte das Thema bereits im Juni. Die Aufhebung tritt am 1. April 2027 in Kraft. Das ließ der vfgh am Dienstag, 21. Oktober verlautbaren.
In der Begründung heißt es:
"Der Wunsch, ein Kind zu haben und daher eine natürliche oder medizinisch unterstützte Methode der Fortpflanzung zu verwenden, ist Teil des Privatlebens und damit ein Grundrecht nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Dieses Grundrecht darf nur beschränkt werden, wenn es etwa zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
VfGh: "Keine ethischen Probleme"
Dem Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG) zufolge dürfen Eizellen bislang nur bei Gefahr oder körperlichem Leiden eingefroren werden. In der öffentlichen Verhandlung am 13. Juni 2025 brachte die Bundesregierung vor, es solle durch die Bestimmung im FMedG Druck auf Frauen verhindert werden, dass sie auf Grund gesellschaftlicher oder beruflicher Erwartungen die Erfüllung des Kinderwunsches aufschieben.

- Dem Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG) zufolge dürfen Eizellen bislang nur bei Gefahr oder körperlichem Leiden eingefroren werden.
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Beim „Egg-Freezing“ für eine spätere In-vitro-Fertilisation mit den Keimzellen von Partnern würden sich jedoch keine ethischen Probleme ergeben, so der vfgh in der Begründung. Es lägen dabei nämlich keine Probleme vor, wie etwa bei einer Ausbeutung der Gebärfähigkeit einer Frau oder "ungewöhnlichen persönlichen Beziehungen".
Ein Verbot wäre unverhältnismäßig, da, so der vfgh in der Begründung:
„Der Umstand, dass die Entscheidungsfindung unterschiedlichen externen, etwa sozialen oder beruflichen Einflüssen ausgesetzt sein kann, die auch durch gesetzliche Regelungen (…) nicht völlig ausgeschlossen werden können, trägt für sich ein ausnahmsloses Verbot (…) nicht."
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