Winterreifenpflicht, Pflege & Co
Was sich ab November ändert

Vom 1. November bis 15. April gilt in Österreich eine witterungsabhängige Winterausrüstungspflicht.  | Foto: Pixabay
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  • Vom 1. November bis 15. April gilt in Österreich eine witterungsabhängige Winterausrüstungspflicht.
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Der November bringt einige Neuerungen mit sich. So beginnt etwa die situative Winterreifenpflicht für leichte Fahrzeuge, oder eine EU-weite Bestimmung  zu einer gerechteren Aufteilung der Kinderbetreuung in der Partnerschaft. Auch gibt es finanzielle Entlastungen für Bedürftige. Auch für die Pflege von Angehörigen gibt es gute Nachrichten.

ÖSTERREICH. Die Teuerung ist weiterhin hoch, die Inflation sinkt nur langsam. Viele Haushalte sind deshalb auch weiterhin auf finanzielle Hilfen angewiesen. Im Oktober und November starten in fast allen Bundesländern neue Antragsfristen für Zuschusszahlungen. Eine große Erleichterung für alle, die einen Pflegefall in der Familie haben: Sie können ab November von der Arbeit freigestellt werden, auch wenn dieser sich nicht im gemeinsamen Haushalt befindet. Mehr dazu unten. Und der November beschert uns die alljährliche Winterreifenpflicht, die in Kraft tritt, wenn´s schneit oder glatt ist. Dies und andere Regelungen ab 1. November.

Work-Life-Balance-Richtlinie

Durch die sogenannte Work-Life-Balance-Richtlinie ändert sich die Regelung für Karenzansprüche wie folgt: Für Geburten ab 1. November 2023 besteht ein Anspruch auf Karenzurlaub bis zum 2. Geburtstag des Kindes nur dann, wenn der zweite Elternteil zumindest zwei Monate Karenzurlaub in Anspruch nimmt. Die Karenz dauert gemäß Mutterschutz- bzw. Väter-Karenz-Gesetz bis Ende des 22. Lebensmonats des Kindes. Ausnahmen: Alleinerziehende, oder wenn der zweite Elternteil keinen Anspruch auf Karenz hat, was für Selbstständige, Studierende und Arbeitslose gilt. 

Änderungen beim Papamonat 

Ab November wird beim Papamonat die Geldleistung bzw. der Familienzeitbonus rückwirkend für Geburten ab 1. August 2023 verdoppelt, damit stehen jetzt etwa 1.400 Euro pro Monat zur Verfügung. Eine Gegenrechnung mit dem Kinderbetreuungsgeld findet nicht statt.

Elternteilzeit neu 

Besteht ein Rechtsanspruch auf Elternteilzeit – Voraussetzungen dafür sind etwa drei Jahre Firmenzugehörigkeit und, dass der Betrieb mehr als 20 Personen beschäftigt – kann diese innerhalb eines Rahmenzeitraumes bis zum achten Geburtstag des Kindes in Anspruch genommen werden – für maximal sieben Jahre. Abgezogen davon werden die Zeiten des Beschäftigungsverbotes nach der Geburt sowie die Karenzzeiten von beiden Elternteilen für dasselbe Kind.

Pflegefreistellung auch für Nicht-Verwandte

Ab 1. November besteht ein Freistellungsanspruch zur Pflege naher Angehöriger – darunter fallen Eltern, Kinder, Großeltern oder Enkelkinder – auch dann, wenn kein gemeinsamer Haushalt mit den Pflegebedürftigen besteht. Außerdem besteht ein Anspruch auf Freistellung zur Pflege von Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, auch wenn diese keine nahen Angehörigen sind - das gilt etwa für Geschwister, aber auch für Kolleginnen und Kollegen in einer Wohngemeinschaft. 

Situative Winterreifenpflicht

Vom 1. November bis 15. April müssen Fahrzeuge auf Österreichs Straßen Winterreifen montiert haben. Die Winterreifenpflicht gilt für Fahrzeuge bis 3,5 Tonnen. Diese Vorschrift besagt, dass bei winterlichen Verhältnissen (Schnee, Matsch oder Eis) man nur ein Fahrzeug in Betrieb nehmen darf, wenn Winterreifen bzw. alternativ Schneeketten montiert sind. Auch wenn die Fahrbahn nur nass ist, sollte man bedenken, dass bei sinkenden Temperaturen Glatteis entstehen kann und dann die Winterreifenpflicht gilt. 

Lkw über 3,5 Tonnen müssen im Zeitraum immer Winterreifen montiert haben unabhängig von den Straßenverhältnissen. Außerdem müssen Lenkerinnen und Lenker eines Lkw geeignete Schneeketten für mindestens zwei Antriebsräder mitführen. Wer ein Kfz ohne Winterreifen oder Schneeketten bei winterlichen Fahrbedingungen in Betrieb nimmt, ist eine Geldstrafe in Höhe von 35 Euro vorgesehen. Strafen von bis zu 5.000 Euro drohen bei Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer.

Finanzielle Entlastungen in den Bundesländern

Der neue Wohnbonus von 150 Euro wird pro Haushalt zuzüglich 50 Euro für jede weitere Person ausgezahlt. Eine vierköpfige Familie erhält demnach 300 Euro einmalig. Ein Antrag ist seit 23. Oktober bis Jahresende (31. Dezember 2023) möglich. Dabei gelten wiederum Einkommensobergrenzen für Ein-Personen- (20.000 Euro) und Mehr-Personen-Haushalte (50.000 Euro). In Niederösterreich wird ab November ein neuer Heizkostenzuschuss für 2023/2024 aufgelegt. Sobald die Förderrichtlinien bekannt sind, werden sie vom Land Niederösterreich veröffentlicht. 

Heizkosten- und Energiezuschüsse: 
Zuschuss in Kärnten: bis zu 280 Euro (neu)
Zuschuss in der Steiermark: 340 Euro (neu)
Zuschuss in Oberösterreich: 200 Euro (neu)
Zuschuss in Vorarlberg: 500 Euro (neu)
Zuschuss in Wien: 200 Euro Wohnkostenpauschale (neu)
Zuschuss in Niederösterreich: ab 150 Euro (neu)
Zuschuss in Salzburg: 600 Euro (Frist verlängert)
Zuschuss in Tirol: 500 bis 700 Euro (Frist verlängert)
Wärmepreisdeckel im Burgenland: bis zu 2.000 Euro 

Drei Volksbegehren starten

Vom 6. bis 13. November 2023 findet österreichweit der vom Bundesminister für Inneres festgelegte gemeinsame Eintragungszeitraum für folgende Volksbegehren statt:

  • Gerechtigkeit den Pflegekräften 
  • Covid-Strafen-Rückzahlungsvolksbegehren 
  • Impfpflichtgesetz abschaffen - Volksbegehren 

Wasser wird im Burgenland teurer

Für Haushalte in Nordburgenland wird die Wasserrechnung ab 1. November etwas höher ausfallen, als bisher. Der Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland (WLV) erhöht die Gebühren von 1,56 auf 2 Euro netto, die Grundgebühr auf 12 Euro pro Monat.

Mehr zu den Themen:

Väter müssen künftig zwei Monate in Karenz gehen

Winterreifen bringen bei niedrigen Temperaturen mehr Sicherheit

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