Bis zu 600 Euro im Jahr
Absetzbarkeit des Kirchenbeitrags wird erhöht

Künftig soll man den Kirchenbeitrag um 200 Euro mehr von der Steuer absetzen können.
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  • hochgeladen von Sarah Neumayr

Die geplante Erhöhung der Absetzbarkeit des Kirchenbeitrags wurde am Donnerstag im Budgetausschuss beschlossen. Künftig sind bis zu 600 Euro im Jahr beim Kirchenbeitrag absetzbar – ein Plus von 200 Euro.

ÖSTERREICH. Für Mitglieder von anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften gibt es eine Erleichterung, was ihre Beiträge anbelangt: Jene, die ihre Kirchenbeiträge abführen, können dieses Jahr nun um 200 Euro mehr geltend machen.   

"Mit der Erhöhung der Absetzbarkeit des Kirchenbeitrags als Sonderausgabe von bisher bis zu 400 Euro bis zu einer Summe von nun 600 Euro pro Jahr wollen wir die Beitragszahlerinnen und -zahler weiterhin entlasten. Diese Maßnahme wird bereits in diesem Veranlagungsjahr 2024 gelten. Wir setzen damit unsere breite Entastungsoffensive fort, von der auch Gläubige, vor allem mit Familien, profitieren sollen", unterstreicht ÖVP-Klubobmann August Wöginger die gemeinsamen ÖVP-Grünen-Initiative.

Wozu Kirchenbeitrag?

Wöginger: "Glaube ist für viele Menschen gerade in Zeiten großer Herausforderungen eine wichtige Stütze - er gibt Sicherheit und Hoffnung." Gleichzeitig können die Kirchen und Religionsgemeinschaften weiterhin ihre Leistungen für die Bürgerinnen und Bürger erbringen.

So wird der Kirchenbeitrag berechnet

Der Kirchenbeitrag beträgt 1,1 Prozent vom Einkommen (Beitragsgrundlage). Davon wird ein allgemeiner Absetzbetrag von 59 Euro abgezogen. Weitere Beitragsgrundlagen sind das land- und forstwirtschaftliche Vermögen mit einem gestaffelten Tarif, der sich am landwirtschaftlichen Einheitswert orientiert. Auch der Lebensunterhalt wird herangezogen, wenn der katholische Ehepartner kein eigenes Einkommen hat und der andere nicht katholisch ist. Die Grundlage beträgt ca. ein Drittel vom Einkommen des nicht katholischen Partners. Der nach dem Lebensunterhalt ermittelte Kirchenbeitrag verringert den Kirchenbeitrag des Partners an seine Kirche (maximal um die Hälfte). Auch der Verbrauch wird zur Berechnung herangezogen, wenn z. B. das Einkommen nur aus KESt-pflichtigen Zinsen besteht und es kein Einkommen laut Steuerbescheid gibt. Die Höhe des Verbrauchs ist im Anhang der Kirchenbeitragsordnung geregelt. Die Kirchenbeitragsstelle hebt die Beiträge ein.

Kirchenbeitrag - Relikt der NS-Zeit

Bis 1780 hatte die Kirche ihren Aufwand hauptsächlich aus eigenem Vermögen und aus Grundbesitz-Erträgen bestritten. In der Regierungszeit von Kaiser Joseph II. (1780–1790) wurden zahlreiche Klöster, Stifte und Kirchen aufgelöst. Aus diesen Erlösen wurde der sogenannte Religionsfonds geschaffen, der unter staatlicher Verwaltung stand. Mit diesem wurde der Klerus bezahlt und die Pfarren finanziert. Zusätzlich wurden staatliche Zuschüsse gewährt.

Nach dem „Anschluss“ Österreichs stellte Hitlers Regime 1939 die Zahlungen an die Kirche ein, beschlagnahmte den Religionsfonds und schuf das Kirchenbeitragsgesetz. Nach Kriegsende wurde das Kirchenbeitragsgesetz in die österreichische Rechtsordnung übernommen. Der katholische Kirchenhistoriker Rudolf Karl Höfer bezeichnet das System der Kirchenbeiträge als „Relikt des Nationalsozialismus“.

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