Bank muss Gelder zurückzahlen
BAWAG-Kunden bekommen nun Entschädigung

Von der BAWAG zu Unrecht einbehobene Entgelte werden zurückgezahlt, hinzu kommt eine Entschädigungszahlung. | Foto: David Hofer
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Die Arbieterkammer (AK) ist gegen zahlreiche rechtswidrige Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der BAWAG vorgegangen und hat vom Obersten Gerichtshof recht bekommen. Kundinnen und Kunden der BAWAG und easybank werden nun entschädigt. Hier erfährst du, was du bekommst und wie du deine Ansprüche prüfst.

ÖSTERREICH. Kundinnen und Kunden der BAWAG können sich zu viel bezahltes Geld zurückholen. Die AK hat zwei Klagen gegen die Bank eingebracht und damit insgesamt über 80 Klauseln der AGB angefochten. Der Oberste Gerichtshof beurteilte nun eine Vielzahl der Klauseln als rechtswidrig, wie die AK darlegt. Dabei geht es u. a. um die Verrechnung von diversen Entgelten. Die Bank zahlt die Entgelte nun zurück, dazu kommt eine pauschale Abgeltung von 50 Euro. Auch die Kosten für die Löschungsquittung von 130 Euro werden von der Bank rückerstattet. 

 Im ersten Verfahren sind laut AK folgende Entgelte als unzulässig festgestellt worden:

  • Einzahlungen am Automaten auf Fremdkonto: Die BAWAG verlangte "2,50 Euro zuzüglich Münzzählentgelt", wenn Einzahlungen am Automaten auf ein Fremdkonto vorgenommen wurden. Aufgrund der Formulierung blieb verborgen, wie viel eine Einzahlung letztlich kostet. Diese Unklarheit ist nicht gesetzeskonform und die Klausel daher rechtswidrig.
  • Neuer PIN: Die Verrechnung von 2,00 Euro für die Nachbestellung des PINs für Konto- und Kreditkarten in der Filiale wurde als rechtswidrig erkannt. In der Klausel wurde nicht nach dem Grund für die PIN-Änderung unterschieden. So könnte ein Grund für die Nachbestellung auch der Diebstahl der Karte sein, wofür die Bank aber laut Gesetz kein Entgelt verrechnen darf.
  • Manipulationsentgelt: Die BAWAG verrechnete bei Privatkonten abhängig von der Höhe der Umsätze Manipulationsentgelte in Höhe von 0,05 Prozent. Für Kundinnen und Kunden blieb unklar, wie das Manipulationsentgelt zu berechnen ist, weshalb das Gericht die Intransparenz und damit die Rechtswidrigkeit der Klausel feststellte. 
  • Kontoauszug auf Papier: Eine weitere als intransparent und damit rechtswidrig erkannte Klausel betraf die Kosten für papierhafte Kontoauszüge in Höhe von 0,48 Euro je Auszug sowie jene für Auszüge über Kontoauszugsdrucker in Höhe von 0,39 Euro je Auszug. 

Was wird rückerstattet?

Die AK und die BAWAG einigten sich auf die Refundierung der genannten Entgelte sowie darüber hinaus auf eine pauschale Entschädigungszahlung in Höhe von 50 Euro. Diese wird von der Bank geleistet, wenn Kundinnen und Kunden eines der genannten Entgelte zu Unrecht verrechnet wurde und sie im Zeitraum von 01. Juli 2018 bis 30. April 2022 über mindestens sechs Monate einen aufrechten Girokontovertrag bei der BAWAG hatten. Die Bank wird die Entgelte rückerstatten, die seit 01.07.2018 verrechnet wurden.

Kosten für Löschungsquittung ebenfalls rückerstattet

Im zweiten Verfahren ging es u. a. um die Kosten für eine Löschungsquittung im Rahmen eines Hypothekarkredites. Aufgrund einer Klausel verlangte die Bank von ihren Kundinnen und Kunden ein Entgelt in Höhe von 130,00 Euro für die Löschung des Pfandrechts der Bank aus dem Grundbuch.

Auch diese Kosten für die Ausstellung einer Löschungsquittung wird die BAWAG ihren Kundinnen und Kunden nunmehr auf Antrag zurückzahlen.

Wie kann ich meine Ansprüche überprüfen lassen?

Von der Refundierungsaktion potenziell betroffen sind alle Kundinnen der BAWAG und easybank, die von 01. Juli 2018 bis 30. April 2022 über mindestens sechs Monate über ein Konto (Giro- und Onlinekonto) bei der BAWAG oder easybank verfügten, eine Kreditkarte erworben oder einen hypothekarisch besicherten Verbraucherkredit abgeschlossen haben.

Für alle Betroffenen steht auf der Homepage der BAWAG ein Formular bereit, über welches sie ihre Ansprüche geltend machen können. Auch in den Filialen kann ein Antrag auf Refundierung gestellt werden. Nach Abschluss der Anspruchsprüfung wird die BAWAG die Kundinnen und Kunden binnen vier Wochen über das Ergebnis der Rückzahlungsersuchen schriftlich informieren.

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