Auflagen für Unternehmen
So funktioniert der Energiekostenzuschuss

Geförderte Betriebe dürfen Heizungen im Außenbereich nicht mehr in Betrieb nehmen – das betrifft etwa Heizstrahler, Heizschwammerl oder beheizte Sessellifte. | Foto: Karl Schöndorfer/picturedesk.com
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  • Geförderte Betriebe dürfen Heizungen im Außenbereich nicht mehr in Betrieb nehmen – das betrifft etwa Heizstrahler, Heizschwammerl oder beheizte Sessellifte.
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Die Regierung hat am Mittwoch einen Energiekostenzuschuss in der Höhe von 1,3 Mrd. Euro für Unternehmen beschlossen. Gefördert wird aber nur, wer sich an gewisse Auflagen hält. So müssen geförderte Betriebe etwa auf Heizschwammerl und Geschäftsbeleuchtung verzichten. Auch Bonuszahlungen für Managerinnen bzw. Manager unterliegen Beschränkungen. 

ÖSTERREICH. Nachdem die Regierung in den vergangenen Monaten bereits mehrere Entlastungsmaßnahmen für die Bevölkerung auf Schiene gebracht hat, sollen nun auch bestimmte Unternehmen entlastet werden. Betriebe, die eine Hilfe beziehen möchten, müssen allerdings gewisse Voraussetzungen erfüllen.

So werden grundsätzlich nur Unternehmen gefördert, die im vergangenen Jahr oder im Förderzeitraum Februar bis September 2022 mindestens 3 Prozent ihres Produktionswertes oder ihres Umsatzes für Energie ausgegeben haben. Außerdem gibt es den Zuschuss nicht umsonst: Geförderte Unternehmen müssen sich im Gegenzug an gewisse Auflagen halten.

Aus für Heizschwammerl und Nachtbeleuchtung 

So müssen größere Betriebe etwa ein Energiesparkonzept vorlegen. Zudem dürfen Unternehmen, die eine Förderungen beantragen, bis Ende März 2023 die Innen- und Außenbereiche von Geschäften zwischen 21.00 Uhr und 06.00 Uhr nicht mehr beleuchten. Türen von Geschäften dürfen nicht ständig geöffnet bleiben.

Auch Heizungen im Außenbereich sind von den Auflagen betroffen. Diese müssen ausgeschaltet bleiben – das betrifft etwa Heizschwammerl oder beheizte Sessellifte. Flutlichtanlagen auf Skipisten oder beheizte Schwimmbecken von Hotels bleiben hingegen erlaubt.

Einschränkungen bei Manager-Boni

Eine weitere Auflage betrifft die Auszahlung von Boni für Führungskräfte: Für das Jahr 2022 dürfen geförderte Unternehmen, an ihre Managerinnen und Manager nicht mehr als die Hälfte des Bonus des Vorjahres auszahlen.

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Vier Förderstufen

Insgesamt gibt es vier Förderstufen. Zusätzlich zum Energiekostenzuschuss werden Klein- und Kleinstunternehmen pauschal gefördert. Abgewickelt wird der Zuschuss im Auftrag des Wirtschaftsministeriums von der Förderbank des Bundes (aws).

  1. In der ersten Stufe werden Mehrkosten für Strom, Erdgas und Treibstoffe mit 30 Prozent der Preisdifferenz zum Vorjahr gefördert. Die Zuschussuntergrenze beträgt 2.000 Euro, die Obergrenze 400.000 Euro. Um Doppelförderungen zu vermeiden, müssen die geförderten Unternehmen die Bestätigung einer Steuerberatung vorlegen.
  2. Für den Zuschuss in Stufe 2 müssen sich als Voraussetzung die Preise für Strom und Erdgas zumindest verdoppelt haben. In diesem Fall werden bis zu 70 Prozent des Vorjahresverbrauchs mit maximal 30 Prozent gefördert. Die maximale Förderhöhe beträgt hier 2 Millionen Euro. Treibstoffe werden in dieser Stufe nicht gefördert. 
  3. Ab Stufe 3 müssen Unternehmen zudem einen Betriebsverlust aufgrund der hohen Energiekosten vorweisen. Hier sind maximale Zuschüsse von bis zu 25 Millionen Euro vorgesehen.
  4. Stufe 4 können gibt es nur für ausgewählte Branchen, etwa Stahl-, Zement- oder Glashersteller. Hier sind maximale Zuschüsse von bis zu 50 Millionen Euro pro Unternehmen möglich.

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