Sachleistungen
Verfassungsgerichtshof hebt Sozialhilfe-Bestimmungen auf
Weil die Festlegung auf Sachleistungen gleichheitswidrig sind, hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) mehrere Bestimmungen des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes als verfassungswidrig aufgehoben.
ÖSTERREICH. Der VfGH hat in seinen jüngsten Beratungen Einschränkungen bei Sozialhilfe auf Sachleistungen gekippt. Mit dem Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (SH-GG) aus dem Jahr 2019 hatte der Bund Höchstgrenzen für Sozialhilfeleistungen festgelegt. Um darüber hinaus einen erhöhten Wohnbedarf zu decken oder besondere Härtefälle zu vermeiden, dürfen die Länder ausschließlich Sachleistungen gewähren. Das sei nicht verfassungskonform.
Zwar sei das Ziel dieses Sachleistungsgebots – die Verwendung von Leistungen für jenen Zweck sicherzustellen, für den sie gewährt werden – legitim. Höheren Leistungen, etwa für Mietkosten, stehe allerdings ein höherer Bedarf gegenüber, den Hilfsbedürftige nicht beeinflussen können, z.B. besonders hohe Mieten.
Sachliche Gründe können daher dafür vorliegen, auch Zusatzleistungen durch Geld abzudecken. Nach dem SH-GG dürfen die monatlichen Leistungen für Personen, die in einer Haushaltsgemeinschaft leben, maximal 70 Prozent dieses Richtsatzes betragen. Das Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) sieht hingegen Leistungen in Höhe von 75 Prozent des Richtsatzes vor. Auch das verstoße gegen die im SH-GG festgelegten Höchstsätze und sei daher verfassungswidrig, heißt es in dem Urteil.
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