SCHUTZWEG

§76 STVO 1960 (Straßenverkehrsordnung 1960 )
Grundsätzlich hat ein Autofahrer einen Fußgänger das ungehinderte und ungefährdete überqueren der Straße auf dem Schutzweg zu ermöglichen. Daher darf sich der Fahrzeuglenker dem Fußgängerübergang nur mit einer solchen Geschwindigkeit nähern, dass er rechtzeitig stehen bleiben kann.

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