ÖGB zeigt auf
Betriebsratsarbeit ist auch ein Ehrenamt
Den richtigen Spagat zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu finden stellt eine der wichtigsten Aufgaben der BetriebsrätInnen dar. Um auch fundiert in fachlichen Fragen und oft auch in heiklen Situationen gut gerüstet zu sein, erfahren BetriebsrätInnen in Seminaren und Schulungen quasi als Handwerkszeug eine entsprechende Ausbildung. Im Hintergrund stehen den Betriebsratsgremien zudem Arbeiterkammer und Gewerkschaft zur Verfügung.
DEUTSCHLANDSBERG/LEIBNITZ. BetriebsrätInnen, die nicht freigestellt sind, sind auch in ihrer Freizeit für die ArbeitnehmerInnen erreichbar und kämpfen für ihre Rechte.
„Laut § 118 ArbVG (1) hat jedes Mitglied des Betriebsrates Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen bis zum Höchstausmaß von drei Wochen und drei Arbeitstagen innerhalb einer Funktionsperiode unter Fortzahlung des Entgeltes.
Somit werden für diverse Aktionen (Aktionstage, Demos etc..) auch Urlaubstage bei nicht freigestellten BetriebsrätInnen konsumiert um Ihr Ehrenamt nachzugehen. Für eine Amtszeit von 5 Jahren, hat man wie oben erwähnt 3 Wochen und 3 Tage Zeit, an Schulungen teilzunehmen um sich bestens für die Arbeit als Betriebsrat fortzubilden. Neben Zahlreichen Beratungen für die Arbeitnehmer:innen fallen auch noch Termine für Gewerkschaftspolitische Funktionen an“ klärt der ÖGB auf.
Ein Betriebsrat schläft nie, denn jedem Betriebsrat ist es wichtig, dass es den ArbeitnehmerInnen im Betrieb gut geht und sie bestens vertreten sind. Die gute Mischung aus Freizeit, Job und Betriebsratsarbeit zeichnet jeden Betriebsrat aus. BetriebsrätInnen, die nicht freigestellt sind, haben die Bildungsfreigestellung meist schon nach der Hälfte der Periode verbraucht. Somit muss dann für weitere Aktionen und Aktivitäten die Freizeit darunter leiden.
Mehr Freistellungen
Es wäre sinnvoll, eine Gesetzesänderung dahingehend zu initiieren, dass in Betrieben mit mehr als 150 ArbeitnehmerInnen wie bisher ein Mitglied des Betriebsrates, jedoch mit mehr als 350 ArbeitnehmerInnen zwei Mitglieder des Betriebsrates, in Betrieben mit mehr als 700 ArbeitnehmerInnen drei BR-Mitglieder und für je weitere 1.000 ArbeitnehmerInnen ein weiteres Mitglied des Betriebsrates freizustellen sind um den Vorsitzenden des Betriebsrates zu unterstützen.
Josef Strohmeier
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