Abschaltung der Straßenbeleuchtung
Es wird scho glei dumpa in Kumberg

Licht ein oder doch aus? Kumberg probiert es sechs Monate lang und evaluiert nach dieser Zeit. | Foto: Stock.adobe.com/Mulderphoto
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Die Marktgemeinde Kumberg dreht den Strom ab. Konkret geht es um eine generelle Abschaltung der Straßenbeleuchtung in den Zeit von 0.30 bis 4.30 Uhr. Wir haben nachgefragt, was dahintersteckt.

KUMBERG. Ressourcenschonung und Energiekrise – zwei Schlagwörter, mit denen sich nicht nur Private, sondern auch Gemeinden beschäftigen. Neben der Energiegewinnung, etwa durch Photovoltaikanlagen, Biomassekraftwerke und Co., spielt auch die Energieeinsparung eine entscheidende Rolle. Nicht nur, um dem Klima etwas Gutes zu tun, sondern auch wegen des finanziellen Aspektes.  

Kumberg will mit der Abschaltung zum einen die Kosten sparen, zum anderen einen weiteren Beitrag zum Klimaschutz leisten. | Foto: Bernhard Warnecke/Robert Köberl
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Sechs Monate Evaluierung

Ob eine durchgehende Beleuchtung aller Straßenzüge in der Nacht im gesamten Gemeindegebiet überhaupt erforderlich ist, ist eine Frage, mit der sich Kumberg in letzter Zeit viel beschäftigt hat. Das Ergebnis des Gemeinderates: Nein, das ist nicht notwendig. Die Entwicklung des Strompreises und die damit einhergehenden Kosten zulasten des Gemeindebudgets sind der eine Grund, der andere der Beitrag zum Schutz des Klimawandels. Laut Steirischem Gemeindebund macht die Straßenbeleuchtung auf kommunaler Ebene "nicht selten mehr als ein Drittel des öffentlichen Stromverbrauchs" aus und "damit einen bedeutenden Energie- und auch Kostenfaktor".
In Kumberg wurde zwar schon seit Längerem auf LED umgestellt, in Rücksprache mit dem Umweltausschuss wurde aber beschlossen, weitere Einsparungsmöglichkeiten durchzuführen. "Das ist nun ein Versuch für sechs Monate. Wir werden uns nach dieser Zeit genau anschauen, welchen Nutzen die Abschaltung hat, was wir genau einsparen konnten", sagt Bürgermeister Franz Gruber

Schalten Gemeinden die Straßenbeleuchtung aus, bleiben wichtige Straßenpunkte trotzdem erleuchtet. Das hilft auch den Einsatzkräften im Notfall. (Symbolfoto) | Foto: Pressefoto Scharinger
  • Schalten Gemeinden die Straßenbeleuchtung aus, bleiben wichtige Straßenpunkte trotzdem erleuchtet. Das hilft auch den Einsatzkräften im Notfall. (Symbolfoto)
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Im Vorfeld wurden sowohl die technischen Möglichkeiten geprüft und überprüft als auch nachgerüstet. Darüber hinaus gab es Gespräche mit Einsatzorganisationen wie dem Roten Kreuz oder der Polizei. "Neuralgische Punkte wie gefährliche Kreuzungsbereiche oder Bundesstraßen sind davon natürlich nicht betroffen", so Gruber. Die Abschaltung der Straßenbeleuchtung von 0.30 bis 4.30 Uhr ist ein Zeitraum, in dem auch nur wenige überhaupt unterwegs sind. Ursprünglich, so der Bürgermeister, war 5 Uhr früh angesetzt, aber "da sind dann doch schon einige auf den Straßen". 

  • Gratwein-Straßengel hat die Straßenbeleuchtung bereits einmal abgedreht: 2022 wurde im Gemeinderat beschlossen, der Empfehlung des Klima-, Energie- und Umweltausschusses zu folgen, wonach eine Abschaltung der Beleuchtung öffentlicher Gebäude um 22 Uhr erfolgte, die Dimmung der Straßenbeleuchtung, wo technisch und rechtlich möglich, auf 70 Prozent beziehungsweise auf das, was möglich ist, zu reduzieren sei, und dass die Weihnachtsbeleuchtung in der Menge zu reduzieren sei beziehungsweise, dass diese nur an den Wochenenden eingeschaltet wird. Der Antrag wurde mehrheitlich mit 25 Fürstimmen und vier Gegenstimmen beschlossen.
Machen die Gemeinden genug, um Energie zu sparen?

Gesetzliche Regelung

Sind Gemeinden aber nicht verpflichtet, ihre Straßen zu beleuchten? Kurze Antwort: nein. Denn in Österreich gibt es keine gesetzliche Pflicht des Straßenerhalters, die Straßen auch zu beleuchten. In der Straßenverkehrsordnung 1960 § 34 steht:

  • (2) Die Straßenverkehrszeichen und Verkehrsleiteinrichtungen sind so auszustatten, daß sie bei Tageslicht und bei Dunkelheit im Scheinwerferlicht deutlich erkennbar sind. Ihre Rückstrahleinrichtungen dürfen die Straßenbenützer nicht blenden und die Erkennbarkeit ihrer Bedeutung nicht erschweren.
  • (3) Die Straßenverkehrszeichen müssen hinsichtlich Form und Farbe bei Tageslicht und bei Dunkelheit im Scheinwerferlicht das gleiche Bild zeigen.
  • (4) Straßenverkehrszeichen, die den fließenden Kraftfahrzeugverkehr betreffen, müssen entweder mit rückstrahlendem Material ausgestattet oder bei Dunkelheit beleuchtet sein.
  • (5) Zum Zwecke der Erprobung im Rahmen der Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung für eine bestimmte Zeit eine von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende Ausführung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs festlegen, wenn dagegen aus Gründen der Verkehrssicherheit keine Bedenken bestehen und eine solche Untersuchung im überwiegenden Interesse des Straßenverkehrs gelegen ist; der Zeitraum der Erprobung darf fünf Jahre ab dem In-Kraft-Treten der Verordnung nicht überschreiten. 

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