Expertentipp
Rechte beim Auseinanderleben
Verliebt, verlobt, verheiratet – mit all den Rechten und Pflichten. Wenn zwei Menschen heiraten, bedeutet das, dass sie einen verbindlichen Vertrag eingehen, der eine lebenslange Gültigkeit haben soll. Falls sich das Paar aus irgendeinem Grund aber trennen will, geht das nur mit Gerichtsbeschluss. Aus der Liebe wird nun eine Rechtsangelegenheit. Egal, wie die Form des Zusammenlebens war.
Verpartnerung und Vertrauen
Bei Eheleuten ist das Aufteilen des etwaigen Vermögens gut geregelt, im Todesfall hat der hinterbliebene Partner einen Erb- und Pensionsanspruch. Ehepartner unterliegen auch der Unterhaltspflicht beziehungsweise der Beistandspflicht im Krankheitsfall oder etwaiger Schicksalsschläge.
Aber wie sieht es bei der eingetragenen Partnerschaft in Zukunft aus? Ab Jänner gilt auch für heterosexuelle Paare die eingetragene Partnerschaft, die bisher nur für gleichgeschlechtliche Paare vorgesehen war. "Bei der Verpartnerung wird nicht die Treue versprochen, man spricht einander Vertrauen aus. Will sich nur ein Partner trennen, weil Zerrüttung eingetreten ist, kann er nach drei Jahren die Scheidung einreichen, bei Eheleuten müssen sechs Jahre nachgewiesen werden", weiß die WOCHE-Expertin und psychologische Beraterin Anna Katharina Lanz.
Klare Regelungen treffen
"Wenn ein Paar ohne Trauschein einen gemeinsamen Haushalt gründet, sollte unbedingt geregelt werden, wie gemeinsame Investitionen im Falle einer Trennung gelöst werden", so Lanz. Viele Paare entscheiden sich auch für eine bilokale Lebensgemeinschaft. Solche Partnerschaften bleiben vor dem Gesetz „unverbindlich“ und sind jederzeit auflösbar. Der Partner oder die Partnerin gilt vor dem Gesetz als Fremder und hat etwa im Falle eines akuten medizinischen Notfalls nicht einmal ein Informationsrecht.
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