Zweifel an Hauptwohnsitz
Grazer Stadtrat mit einem Häuschen in Seiersberg

Das war das Wahlversprechen der KPÖ – bei Manfred Eber (l.) sieht es so aus, als ob er auch in Graz-Umgebung Wurzeln geschlagen hätte. | Foto: KPÖ
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  • Das war das Wahlversprechen der KPÖ – bei Manfred Eber (l.) sieht es so aus, als ob er auch in Graz-Umgebung Wurzeln geschlagen hätte.
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Außerhalb seiner Arbeitszeit verbringt der Grazer Finanzstadtrat Manfred Eber offenbar sehr viel Zeit in Seiersberg, wo er auch ein Haus besitzt. Das lässt Zweifel an seinem Hauptwohnsitz in Graz aufkommen – der ist aber Voraussetzung um in Graz Stadtrat sein zu können.

GRAZ. Es ist ein unscheinbares gelbes Häuschen irgendwo in einer Seitenstraße im Ortsteil Neu-Seiersberg, Teil der Gemeinde Seiersberg-Pirka. Fragt man einen Bewohner der Straße, wer denn da wohne, kommt es wie aus der Pistole geschossen: "Ja der Manfred Eber, der Grazer Stadtrat." Fast könnte man so etwas wie Stolz heraushören ob des prominenten Nachbarn, der sich hier vermeintlich angesiedelt hat.

Bekannt ist der Grazer Säckelwart in der Gegend auch aufgrund seiner Liebe zu Haustieren, zu denen neben einem Hund offenbar Schweine und Hühner gezählt haben. Auch in der näheren Umgebung kennt man ihn, immer wieder fährt Eber mit der Linie 78 in der Früh zur Arbeit. Ebenfalls bemerkenswert: Vor dem Haus parkt regelmäßig ein Fahrzeug mit Innsbrucker Kennzeichen, offenbar ein Relikt aus Ebers Zeit in Tirol, wo er von 1972 bis 2005 gelebt hat. Auch sonst sprechen Dokumentationen, die MeinBezirk.at vorliegen durchaus dafür, dass das Haus kein Wochenend- oder Feriendomizil ist, sondern dauerhaft bewohnt und genutzt wird.

Eber besitzt Haus seit 2014

Damit kommen aber wesentliche Paragraphen der Gemeindewahlordnung und in Folge aus dem Statut der Landeshauptstadt ins Spiel. Demnach ist der Hauptwohnsitz in Graz Voraussetzung dafür, um Gemeinderat, Stadtrat oder Bürgermeister in Graz werden zu können.
Der Hauptwohnsitz (offiziell gemeldet ist Eber im Bezirk Gries in Graz) wiederum definiert sich über den Lebensmittelpunkt. Und dessen Definition stellt – neben dem Arbeitsplatz – auf die Aufenthaltsdauer sowie die sozialen und gesellschaftlichen Kontakte und Bezugspunkte ab. Genau diese könnte man bei Eber, der in einer Partnerschaft lebt, durchaus in Seiersberg verorten.Das Haus selbst befindet sich seit 2014 im Besitz von Eber.

Erklärungsnotstand: Finanzstadtrat Manfred Eber wurde verdächtig oft in Neu-Seiersberg gesehen. | Foto: Stadt Graz/Fischer
  • Erklärungsnotstand: Finanzstadtrat Manfred Eber wurde verdächtig oft in Neu-Seiersberg gesehen.
  • Foto: Stadt Graz/Fischer
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Eber dementiert Nutzung des Hauses nicht

Zum Haus außerhalb von Graz befragt, äußert sich Eber relativ deutlich: Ja, er nutze dieses Haus in Seiersberg, es sei sein Elternhaus. Vor allem im Frühjahr und Sommer sei er oft vor Ort, weil in Haus und Garten einiges zu tun sei. Er übernachte dort auch immer wieder und fahre von Seiersberg aus in die Arbeit. Das Haus sei als Zweitwohnsitz gemeldet, sein Hauptwohnsitz – und damit auch sein Lebensmittelpunkt liege allerdings in einer Straße im Bezirk Gries (Adresse d. Red. bekannt). Dass man ihn dort sehr selten sehe und eher nur eine ältere Dame kenne (offenbar die Mutter von Eber), die hier hier hin und wieder wohnen würde, wollte man seitens des Stadtratsbüro nicht kommentieren.

Nur wer in Graz lebt, kann hier auch Politiker sein – ist dieses Gesetz noch zeitgemäß?


Die rechtlichen Rahmenbedingungen:

  • Der Hauptwohnsitz in Graz ist Anforderung für die Gemeinderatswahl ist demnach auch rechtliche Anforderung für die Wahl zum Stadtrat (§ 26 zweiter Satz Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 iVm § 38 Abs 1 Gemeindewahlordnung Graz 2012)
  • Der „Verlust“ des Hauptwohnsitzes in Graz führt zur Beendigung des Mandates als Stadtrat (§ 30 iVm § 23 Abs 1 lit a iVm § 20 Abs 1 lit d Statut der Landeshauptstadt Graz 1967).
  • Der Verlust des Mandates tritt ein, sobald der Verfassungsgerichtshof insbesondere den Fall des § 20 abs 1 lit d Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 (Verlust der Wählbarkeit zum Gemeinderat) festgestellt und den Mandatsverlust ausgesprochen hat (§ 20 Abs 2 Statut der Landeshauptstadt Graz 1967). Den Antrag an den Verfassungsgerichtshof hat der Gemeinderat zu beschließen.

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