Steuerecke
Teuerungsausgleich - Abgabenfreie Prämie gewähren
Für die Kalenderjahre 2022 und 2023 gibt es jeweils die Möglichkeit, abgabenfreie Prämien (Zulagen, Bonuszahlungen) zum Ausgleich der Teuerung zu gewähren, und zwar
• allgemein bis zu € 2.000,00 pro Jahr und Arbeitnehmer;
• die maximale Abgabenfreiheit erhöht sich auf € 3.000,00, wenn die Gewährung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift erfolgt (kollektive Regelung gemäß § 68 Abs. 5 Z. 1 bis 7 EStG, darunter fällt auch die Gewährung für alle Arbeitnehmer oder sachlich abgrenzbare Arbeitnehmergruppen).
Die Abgabenfreiheit bezieht sich auf alle Lohnabgaben (Lohnsteuer, Sozialversicherung, betriebliche Vorsorge, DB, DZ, Kommunalsteuer). Der abgabenfreie Maximalbetrag (€ 3.000,00 jährlich) gilt als gemeinsamer Höchstbetrag für Teuerungsprämien und Mitarbeitergewinnbeteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 Z. 35 EStG. Es darf sich um keine Bezugsumwandlung handeln (abgabenschädlich wäre also z.B. die Gewährung anstelle eines Gehaltsteils oder einer bisher üblichen Jahresprämie).
Eine gesetzlich vorgesehene Ausnahme gilt für Betriebe, die im Jahr 2022 bereits lohnsteuerfreie (aber SV-, BV, DB-, DZ-, KommSt-pflichtige) Gewinnbeteiligungen gewährt haben: In diesem Fall können die Gewinnbeteiligungen rückwirkend als Teuerungsprämien behandelt werden (§ 124b Z. 408 EStG).
Kontakt:
Mag. Rein & Partner Steuerberatung
8230 Hartberg, Alleeg. 13,
Tel. 03332/65080
hartberg@rein-stb.at
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