Alle Jahre wieder – Winterdienst
Auch Anrainer haben Verpflichtungen
Das städtische Amt für Straßenbetrieb kümmert sich auch diesen Winter wieder darum, dass Straßen und Wege in Innsbruck vom Schnee befreit werden. Aber auch Anrainer haben Verpflichtungen.
INNSBRUCK. Während der kalten Jahreszeit räumt, und streut das städtische Amt für Straßenbetrieb Innsbrucks Straßen, Hauptradwege und Gehwege. Für die Räumung von Gehsteigen außerhalb des Kerngebietes sind die jeweiligen Anrainenden und beauftragte Hausmeisterservices verpflichtet.
„Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Straßenbetriebs sind rund um die Uhr unterwegs, um die Straßen und Wege im Innsbrucker Stadtgebiet winterdienstlich zu betreuen. Dabei setzen wir auf Kontrollen durch unsere Straßenmeister, moderne Einsatzfahrzeuge und – bei der Räumung von Gehsteigen und Straßenränder– die wertvolle Mitarbeit der Anrainerinnen und Anrainer“, betont Stadträtin Uschi Schwarzl.
550 Kilometer Schneedecke
Der Innsbrucker Straßenbetrieb betreut mehr als 550 Kilometer an Straßen und Wegen im Stadtgebiet. Die zuständigen Straßenmeister führen hier laufend Kontrollen durch, das Team des Winterdienstes kümmert sich um die Schneeräumung auf Straßen, Geh- und Radwegen. Die jeweiligen Anrainenden sind dazu verpflichtet, die Gehsteige vor ihren Häusern zwischen 6 Uhr und 22 Uhr selbst zu räumen und zu streuen. Falls kein Gehsteig vorhanden ist, muss die Straße mindestens einen Meter vor der Grundstücksgrenze geräumt werden. Defizite an Spitzentagen werden durch Räum- und Sonderfahrzeuge externer Dienstleister kompensiert.
Räum- und Streupflichten der Anrainer
„Breite Gehsteige müssen auf einer Breite von mindestens zweieinhalb Metern frei sein, damit unsere Räumfahrzeuge ungehindert arbeiten können. Wenn kein Vertrag mit dem Magistrat vorliegt, sind die jeweiligen Anrainerinnen und Anrainer verpflichtet, sich selbstständig um die Räumung der Gehsteige vor den Häusern zu kümmern. Die Räum- und Streupflichten sowie die Verpflichtung zur Entfernung von Schneewechten und Eisbildungen auf Dächern treffen gemäß § 93 StVO grundsätzlich den Eigentümer oder die Eigentümerin der jeweiligen Liegenschaft. Dazu zählen auch die entsprechende Kennzeichnung und Absicherung dieser Gefahrenquellen“, erklärt Amtsvorstand Ing. Peter Hölzl vom Innsbrucker Straßenbetrieb.
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