Größtmögliche Sicherheit
Corona-Maßnahmen im Gerichtsbetrieb

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INNSBRUCK. Die Justiz legt höchsten Wert darauf, auch in Zeiten der Corona-Pandemie, den Gerichtsbetrieb durch strenge Sicherheitsvorkehrungen so weit als möglich aufrecht zu erhalten.

Dazu gehören u.a. folgende Maßnahmen:

  • Generelle FFP2 Maskenpflicht in allen parteiöffentlichen Bereichen
  • Parteienverkehr (außer in dringenden Fällen) nur nach telefonischer Voranmeldung
  • Explizite Empfehlung an die Entscheidungsorgane, vorbehaltlich der unabhängigen Rechtsprechung, alle Verhandlungen, bei denen das möglich ist, im Wege von Videokonferenzen abzuhalten
  • Schaffung von Wartebereichen auch zulasten der Verhandlungskapazitäten um möglichst wenig Kontakte der Verfahrensbeteiligten außerhalb des Verhandlungssaales zu gewährleisten
  • Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske im nichtöffentlichen Bereich, wenn nicht eines der G der 2G-Regel erfüllt ist oder mit Plexiglas oder Abstand die Infektionsgefahr auf ein absolutes Minimum reduziert werden kann
  • 3G-Regel für alle Bediensteten, obwohl dies nach der Covid-Schutzverordnung des Bundes für die ordentliche Gerichtsbarkeit gar nicht vorgeschrieben wäre.

"Größtmögliche Sicherheit"

„Aufgrund dieser strengen Sicherheitsbestimmungen ist es seit Beginn der Pandemie zu keiner einzigen dokumentierten Ansteckung einer Partei oder einer Parteivertreterin bzw. eines Parteivertreters im Gerichtsbetrieb in Tirol und Vorarlberg gekommen“, so der Präsident des Oberlandesgerichts Innsbruck Klaus Schröder. „Es gab bislang auch keine einzige Beschwerde eines Parteivertreters über mangelnde Sicherheitsvorkehrungen oder ein erhöhtes Ansteckungsrisiko, auch seitens der Rechtsanwaltskammern Tirol und Vorarlberg wurden bislang keinerlei Beschwerden erhoben. Was den Zugang der Öffentlichkeit zu Verhandlungen betrifft, kann dieser von der Justizverwaltung weder verboten noch eingeschränkt werden. Die Wahrung bzw. der Ausschluss der Öffentlichkeit ist nach den prozessualen Bestimmungen für das Zivil –und Strafverfahren zu entscheiden und ausschließlich ein Akt der unabhängigen Rechtsprechung. Die Richterinnen und Richter im Sprengel des OLG Innsbruck gehen im Rahmen der ausschließlich Ihnen zukommenden Sitzungspolizei im Verhandlungssaal mit der Wahrung größtmöglicher Sicherheit vor einer Corona Ansteckung aller im Verhandlungssaal anwesenden Personen höchst professionell und verantwortungsvoll um.“

„Unabhängig davon habe ich allen Entscheidungsorganen empfohlen, während der Justizampelschaltung orange und rot Anfragen von Schulklassen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen auf einen organisierten Besuch von Gerichtsverhandlungen nicht zu entsprechen. Im Übrigen ist nach § 3 Abs. 1 Z.6 der 5. Covid-19-Notmaßnahmenverordnung, die den derzeitigen Lockdown regelt, das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereiches zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren gerichtlichen Wegen, einschließlich der Teilnahme an mündlichen Verhandlungen der Gerichte zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit ausdrücklich erlaubt“

, hebt Präsident des Oberlandesgerichts Innsbruck hervor.

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