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Die Masken-Straßenbahn stand vor dem Werberat

Die Straßenbahn mit Maske stand nach einer Beschwerde vor dem Werberat. | Foto: IVB
  • Die Straßenbahn mit Maske stand nach einer Beschwerde vor dem Werberat.
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INNSBRUCK. Die Straßenbahn mit Maske der IVB hat durchaus für viel Aufsehehn gesorgt. Auch beim österreichischen Werberat, der sich mit einer Beschwerde über die Straßenbahn mit Maske befasst hat.

Der Werberat

Auf Basis des ETHIK-KODEX der Österreichischen Werbewirtschaft treffen die Werberäte im Rahmen des Online-Beschwerde-Managements Ihre Entscheidungen. Darüber hinaus haben sich die Mitglieder des Österreichischen Werberates durch Unterzeichnung eines Ehrenkodex zu Neutralität und Unabhängigkeit in ihrer Entscheidungsfindung verpflichtet.

Die Beschwerde

"Corona eignet sich nicht für Witziges. Aufgabe der Werbung ist es, Aufmerksamkeit für das Produkt zu wecken und den Umsatz zu erhöhen. Zumindest war das zu meiner Studienzeit der Fall. Witz in der Werbung ist sehr gefährlich. Mit 16.2.21 hat Innsbruck 81 Todesfälle zu beklagen, ich glaube nicht, dass die Angehörigen eine FFB2-Maske im Front von Bus und Tram witzig finden. Auch dürften die knappen 5.000 Angestellten der Univ.-Klinik dies nicht witzig finden, sind sie doch seit einem Jahr im Dauerstress. Ein knappes Drittel der Einwohner in Ibk haben Migrationshintergrund und verstehen die Anspielung höchstwahrscheinlich gar nicht. Und ich habe noch keinen älteren Menschen an der Haltestelle gesehen, der die herannahende Tram als witzig empfand. Schließlich: persönlich empfinde ich die Aktion völlig unangebracht und auch meine Freunde und Bekannten (allesamt Akademiker oder mit Matura) haben kein Verständnis dafür. Der Hinweis von GF Baltes bewerten wir als Schadensbegrenzung im Vorhinein. Wir hätten uns da von ihm deutlich mehr Stil und Sensibilität erwartet."

Die Entscheidung

Die eingebrachte Beschwerde wurden als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Demnach stellt der ÖWR die Beschwerde ohne weiteres Verfahren ein (siehe auch Verfahrensordnung Artikel 9 (1),). Der Beschwerdefall ist hiermit abgeschlossen.

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