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Homeoffice – Arbeiten von zu Hause: Was sagt das Arbeitsrecht?

Fragen zum Thema Homeoffice? Frau RA Dr. Theresa Böhler hat die wichtigsten Recht und Pflichten des Arbeitnehmers zusammengefasst. | Foto: zanella-kux fotografie
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  • Fragen zum Thema Homeoffice? Frau RA Dr. Theresa Böhler hat die wichtigsten Recht und Pflichten des Arbeitnehmers zusammengefasst.
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INNSBRUCK (sk). In der Corona-Krise war Arbeiten im Büro oder im Unternehmen mehrere Wochen schwierig bis unmöglich. Dringende Arbeiten mussten dennoch erledigt werden. Viele Arbeitgeber waren gezwungen, Alternativen zu finden. Die Lösung: vielfach wurden Arbeitnehmer in Homeoffice geschickt.

Werden mit Arbeitnehmern jedoch Homeoffice-Vereinbarungen getroffen, wirft dies zahlreiche arbeitsrechtliche Fragen auf. Etwa: Kann Homeoffice angeordnet werden, auch wenn der Arbeitnehmer das nicht will? Sind die geleisteten Arbeitszeiten zu dokumentieren? Oder, muss der Arbeitgeber Arbeitsmaterialien zur Verfügung stellen?

Homeoffice nur einvernehmlich möglich

Vor Corona ging der Wunsch nach Homeoffice oft von Arbeitnehmern aus. Mittlerweile ist es auch im Interesse vieler Arbeitgeber, Angestellte in Homeoffice zu schicken und Arbeiten von zu Hause erledigen zu lassen. Doch weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber können einseitig auf Homeoffice bestehen. Auch wenn es für viele praktisch wäre: Für Arbeitnehmer gibt es kein Recht auf Homeoffice. Umgekehrt darf der Arbeitgeber Homeoffice nicht einfach anordnen. Die Verlegung des Arbeitsortes in die Wohnung des Arbeitnehmers geht nur einvernehmlich. Wenn es im Kollektivvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung keine entsprechenden Regelungen dafür gibt, ist Homeoffice für jeden Einzelfall gesondert zu regeln. In Unternehmen mit einem Betriebsrat ist hierfür die Betriebsvereinbarung der richtige Weg. Für den Fall einer Einzelregelung muss jedenfalls der bestehende Dienstvertrag angepasst werden. Besonders müssen die Arbeitszeit sowie die Bereitstellung der Betriebsmittel geregelt werden.

Großer Spielraum bei den Arbeitszeiten

Bei der Festlegung der Arbeitszeiten im Homeoffice gibt es großen rechtlichen Spielraum. Wichtig ist, dass auch im Homeoffice die gesetzlichen Ruhezeiten eingehalten werden. Der Arbeitnehmer hat auch entsprechende Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen, wobei das Arbeitszeitgesetz auch hier Erleichterungen vorsieht. So müssen nur Aufzeichnungen über die Dauer der Tagesarbeitszeit geführt werden. Arbeitsbeginn und Arbeitsende oder die Unterbrechungen durch Pausen müssen dagegen nicht dokumentiert werden.

Bereitstellung der Betriebsmittel klären

Auch die Bereitstellung der Betriebsmittel, wie etwa Stand-PC, Laptop oder Mobiltelefon, muss genau geklärt werden. Etwa: Welche Betriebsmittel werden durch den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt, welche durch den Arbeitnehmer? Auch ist die allfällige Wartung und Instandsetzung der Betriebsmittel zu regeln. Nicht zuletzt muss auch geklärt werden, welchen finanziellen Ausgleich der Arbeitnehmer für die Bereitstellung der Betriebsmittel vom Arbeitgeber erhält.

Fazit: Für Unternehmer heißt es, sich schon frühzeitig mit den entsprechenden Regelungen für Homeoffice vertraut zu machen, damit im „Ernstfall“ alles reibungslos über die Bühne gehen kann. Rechtliche Beratung bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt schafft hier Klarheit und vor allem Rechtssicherheit.

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