Neue StvO tritt am 1. Oktober in Kraft
Radfahrer dürfen bald bei Rot abbiegen

Diese Schilder sollen das erlaubte Rechtsabbiegen oder Geradeausfahren für RadfahrerInnen künftig auch bei Rot kennzeichnen. | Foto: Screenshot Bundesgesetzblatt
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  • Diese Schilder sollen das erlaubte Rechtsabbiegen oder Geradeausfahren für RadfahrerInnen künftig auch bei Rot kennzeichnen.
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Die neue Straßenverkehrsordnung bringt zahlreiche Neuerungen. Einer der am heißesten diskutierten Punkte ist das Rechtsabbiegen bei Rot für RadfahrerInnen. Auch in Innsbruck werden Kreuzungen geprüft.

INNSBRUCK. Die Gesetzesnovelle zur Straßenverkehrsordnung tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft. Und mit ihr werden zahlreiche Fragen aufgeworfen: Was ist nun erlaubt und was nicht?
Das im Vorfeld am heißesten diskutierte Thema betraf die RadfahrerInnen. Sie sollen künftig die Möglichkeit haben bei Rot rechts abzubiegen. Allerdings mit Voraussetzungen!
Zum Einen muss die Möglichkeit zum Rechtsabbiegen oder Geradeausfahren mit einer Zusatztafel (grüner Pfeil) an der Kreuzung gekennzeichnet sein, andererseits muss der oder die RadfahrerIn bei der Kreuzung erst anhalten und sicher sein, dass niemand beim Fahren gefährdet wird.

Auch in Innsbruck soll Rechtsabbiegen bei Rot möglich sein

Auch in Innsbruck wurden im Vorfeld schon einzelne Kreuzungen geprüft. Zum Beispiel die Kreuzung Innrain/Anichstraße/Blasius-Hueber-Straße auf die Universitätsbrücke (vom Innrain Ost kommend) oder die Kreuzung Amraser Straße/Roseggerstraße/Pradler Straße (von Pradler Straße oder Roseggerstraße kommend). Bis eine solche Kreuzung an die Novellierung angepasst werden kann, muss die potenzielle Kreuzung erst durch zahlreiche Instanzen – städtische Ämter, Polizei etc. – gehen. Eine Umsetzung kann daher mehrere Wochen bis Monate dauern. Die Schilder, die benötigt werden, muss die Straßenerhalterin – in diesem Fall die Stadt Innsbruck – zur Verfügung stellen.

Polizei rechnet mit mehr Unfällen

Auf Nachfrage bei der Polizei wurde bestätigt, dass man den Fokus vor allem auf die neue Regelung bezüglich RadfahrerInnen legt und man gleichzeitig damit rechnet, dass es zu mehr Unfällen kommt. Günter Weber vom Stadtpolizeikommando Innsbruck: "Das Rechtsabbiegen ist relativ ungefährlich – obwohl es in Innsbruck leider auch schon zu einem tödlichen Unfall gekommen ist. Eher ist die gerade Querung problematisch. Auf alle Fälle  braucht es sehr umsichtiges Fahren."

Weitere Neuerungen der StvO ab 1. Oktober 2022

Radfahrer

  • Bisher gab es keine Regelung für den Mindestabstand wie RadfahrerInnen überholt werden müssen. Es gab nur eine Empfehlungen. RadfharerInnen (aber auch E-ScooterfahrerInnen) müssen verpflichtend innerhalb des Ortsgebietes mit 1,5 m Abstand überholt werden, außerhalb des Ortsgebiets mit 2 m Abstand. Ist die Einhaltung des Mindestabstandes nicht möglich, darf nicht überholt werden. Fährt der/die Kfz-LenkerIn maximal 30 km/h, darf der Abstand der Verkehrssicherheit entsprechend reduziert werden
  • Zwei RadfahrerInnen dürfen auch auf Straßen nebeneinander fahren, auf denen die Höchstgeschwindigkeit mit 30 km/h beziffert ist (ausgenommen: Einbahnstraßen gegen die Fahrtrichtung, Vorrangstraßen und Schienenstraßen) 

Fußgänger

  • FußgängerInnen müssen nach wie vor die Schutzwege benützen, wenn sie maximal 25 m entfernt sind. Diese Regel gilt in Zukunft dann nicht, wenn es der Verkehr zweifellos zulässt und der Fahrzeugverkehr nicht behindert wird
  • Ober- und Unterführungen müssen nicht mehr zwingend benützt werden. Die Fahrbahn darf auch in der Nähe von Ober- und Unterführungen überall gequert werden
  • Gehsteige und Gehwege müssen in Zukunft nur dann benützt werden, wenn die Benützung zumutbar ist. Ist der Gehsteig also beispielsweise vereist und besteht die Gefahr eines Sturzes, muss er nicht benützt werden

Autos

  • Haltende oder parkende Fahrzeuge dürfen in Zukunft nicht mehr in Gehsteige, Gehwege oder Radfahranlagen hineinragen
  • Zulässig ist das Halten und Parken nur, wenn das Fahrzeug geringfügig in den Gehsteig oder Gehweg hineinragt (z.B. Seitenspiegel, Stoßstange) oder wenn eine Ladetätigkeit bis maximal 10 Minuten durchgeführt wird
  • Aber auch in diesen Fällen müssen 1,5 m des Gehsteigs oder Gehwegs freibleiben
  • In Radfahranlagen darf das Fahrzeug auf keinen Fall hineinragen

Schulen/Schulstraßen
In Zukunft können in der unmittelbaren Umgebung von Schulgebäuden Schulstraßen eingerichtet werden. Damit soll verhindert werden, dass Staus und gefährliche Situationen entstehen, die die Sicherheit der Kinder gefährden. Die Schulstraße wird in der Regel nur an Schultagen gelten und nur zu Zeiten, zu denen Schüler:innen bei der Schule ankommen oder nach Hause gehen. Die wichtigsten Regeln in einer Schulstraße:

  • Kfz-Verkehr verboten
  • RadfahrerInnen und E-Scooter-FahrerInnen: Durchfahrt in Schrittgeschwindigkeit erlaubt.
  • AnrainerInnen, Fahrzeuge im öffentlichen Dienst u.Ä.: Zu- und Abfahrt in Schrittgeschwindigkeit erlaubt.
  • FußgängerInnen dürfen auf der Fahrbahn gehen (keine mutwillige Behinderung von Fahrzeugen)

  • FahrzeuglenkerInnen dürfen FußgängerInnen nicht gefährden oder behindern

Eine gute Gesamtübersicht finden Sie unter anderem auf der Webseite des Kuratoriuns für Verkehrssicherheit (KfV)

Diese Schilder sollen das erlaubte Rechtsabbiegen oder Geradeausfahren für RadfahrerInnen künftig auch bei Rot kennzeichnen. | Foto: Screenshot Bundesgesetzblatt
So wird das neue Schild für Schulstraßen aussehen. | Foto: Screenshot Bundesgesetzblatt
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