Symptomfrei
Trotz Corona geht es ab in die Schule

Volksschulkinder müssen bei einer Coronaerkrankung daheim bleiben, auch, wenn sie symptomlos sind. In der Sekundarstufe müssen sie Maske tragen, wenn sie keine Symptome haben und nicht krankgeschrieben sind. | Foto: panthermedia.net/tomwang
  • Volksschulkinder müssen bei einer Coronaerkrankung daheim bleiben, auch, wenn sie symptomlos sind. In der Sekundarstufe müssen sie Maske tragen, wenn sie keine Symptome haben und nicht krankgeschrieben sind.
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  • hochgeladen von Thomas Kramesberger

Wer Corona hat, komplett symptomfrei ist und nicht krankgeschrieben wurde, muss trotzdem in die Schule. Das verunsichert LehrerInnen, Eltern und Kinder gleichermaßen.

INNSBRUCK. Seit 1. August müssen symptomfreie Coronakranke nicht mehr in Quarantäne. Es gilt zwar eine zehntägige Verkehrsbeschränkung, in die Schule dürfen symptomfreie SchülerInnen und LehrerInnen trotzdem. Die einzige Verpflichtung: durchgehend Maske tragen. Sobald Symptome auftreten, Heiserkeit, Halsschmerzen, etc. muss man sich krankschreiben lassen. Außerdem gibt es in der ersten Schulwoche am Montag, Dienstag und Mittwoch die Möglichkeit zu freiwilligen Antigentests. Für die zweite Schulwoche können pro Kopf drei Antigentests mit nach Hause nehmen, um sich am Sonntag vor der Schule zu testen.

Kinder der Primarstufe müssen zuhause bleiben

Für Kinder in der Primarstufe gilt hingegen bei einer Coronaerkrankung, unabhängig davon, ob sie Symptome haben oder nicht, ein generelles Betretungsverbot in Schulen. Sie müssen zumindest fünf Tage zuhause bleiben und können danach mit einem negativen PCR-Testergebnis wieder in die Schule kommen.

Verunsichernde Masken

Direktionen machen sich nun Sorgen darüber, was das in der Praxis bedeutet. Wer eine Maske trägt, hat höchstwahrscheinlich eine ansteckende Corona-Krankheit. Das kann sowohl bei Kindern, wie auch bei Erwachsenen Ängste und Verunsicherung auslösen.

Was bedeutet Verkehrsbeschränkung in Tirol?

Wer einen positiven Coronatest hat, aber keine Symptome aufweist, kann zwar außer Haus gehen, muss aber in geschlossenen Räumen und im Freien, wo zwei Meter Abstand nicht eingehalten werden können, Maske tragen. Diese Anordnung gilt für zehn Tage, kann aber nach fünf Tagen mit einem negativen PCR-Test wieder aufgehoben werden. Betretungsverbot gilt hingegen in einzelnen Einrichtungen:

  • Alten- und Seniorenheime
  • Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe
  • Krankenanstalten
  • Kuranstalten
  • Kindergärten, Kinderkrippen, Krabbelstuben (Ausnahme: MitarbeiterInnen)
  • Volksschulen (Ausnahme: MitarbeiterInnen)
  • Betreuungseinrichtungen für Kinder unter elf Jahren (z.B. Schülerhort, Tagesmütter – Ausnahme: MitarbeiterInnen)

Die genauen Regelungen finden Sie auch auf der Infoseite des Landes Tirol.

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