Der "Du kommst hier nicht rein."-Test
Über Rechte und Pflichten von Gästen und Wirten

Eine gute Stimmung zwischen Gast und Wirt garantiert ein schönes Erlebnis. Für beide gibt es Pflichten und Rechte. | Foto: BezirksBlätter/imkreis
5Bilder
  • Eine gute Stimmung zwischen Gast und Wirt garantiert ein schönes Erlebnis. Für beide gibt es Pflichten und Rechte.
  • Foto: BezirksBlätter/imkreis
  • hochgeladen von imkreis

Ein schönes Abendessen, eine tolle Partystimmung oder der traditionelle Stammtisch. Der Besuch im Wirtshaus, einem Restaurant oder einer Bar zählt zu den festen Bestandteilen der Freizeitkultur. Aber das Verhältnis zwischen Gast und Wirt ist klar geregelt. Die BezirksBlätter-Innsbruck-Redaktion hat auf die wichtigsten Fragen rund um das Thema die Antworten. Und testen Sie Ihr Wissen.

INNSBRUCK. Bei einem Gasthausbesuch gilt das Diskriminierungsverbot, der Gastwirt hat jedoch ein Hausrecht und kann Gästen den Zutritt verweigern. Wer im Lokal nichts konsumiert, hat auch keinen Anspruch darauf, die Toilette zu benützen. Ausnahme für die Gastgärten, hier steht in der Verordnung: "Bei Vorhandensein einer Toilettenanlage in seinem Lokal verpflichtet sich der Gastgarten-Betreiber, diese nicht nur Gästen, sondern bei Bedarf auch Passanten (Einzelpersonen) ganzjährig zu gestatten." Und ab wann ist eine Reservierung verbindlich? Die wichtigsten Fragen der BezirksBlätter-Innsbruck-Redaktion rund um das Thema beantwortet Rechtsanwälten Julia Konzett. 

Interview

BEZIRKSBLÄTTER: Muss ein Gastronom jeden in seinem Lokal bewirten?
JULIA KONZETT: 
Ein Lokalbetreiber kann selbst entscheiden, wer seine Gaststätte betreten darf. Der Zutritt kann aber nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen verweigert werden. Dies wäre z. B. dann der Fall, wenn für eine Veranstaltung im Lokal eine Kleiderordnung gilt – z. B. Anzugspflicht und der Gast kommt im Sportoutfit – oder eine bestimmte Person bereits negativ im Lokal aufgefallen ist – u. a. wenn bei einem früheren Besuch andere Gäste angepöbelt wurden oder Einrichtung beschädigt wurde.

Ein Lokalbetreiber kann selbst entscheiden, wer seine Gaststätte betreten darf. Testen Sie ihr Wissen. | Foto: BezirksBlätter/imkreis
  • Ein Lokalbetreiber kann selbst entscheiden, wer seine Gaststätte betreten darf. Testen Sie ihr Wissen.
  • Foto: BezirksBlätter/imkreis
  • hochgeladen von imkreis

BEZIRKSBLÄTTER: Haftet ein Gastronom für die Garderobe?
JULIA KONZETT:
Werden Kleidungsstücke auf einem Kleiderhaken deponiert, kommt es zu keinem Verwahrungsvertrag und besteht keine Haftung – dazu ist nicht einmal das bekannte Schild „Für Garderobe wird nicht gehaftet“ nötig. Werden Jacken oder Mäntel beim Betreten des Lokals vom dortigen Personal abgenommen und außer Sichtweite verwahrt, dann besteht eine Haftung des Lokals.

Muss ein Gastronom öffentlichen Zutritt zur Toilette gewähren?
Die Toilette eines Lokals gehört zum Betrieb und steht somit nur den Gästen zur freien Benützung zur Verfügung. Wer im Lokal nichts konsumiert, hat daher auch keinen Anspruch darauf, die Toilette zu benützen – dies könnte dann u. a. gegen Bezahlung einer Gebühr oder auf Kulanz des Gastwirtes erfolgen. (Anmerk. der Redaktion, Sonderregelung in der Gastgartenverordnung.)

Sind Reservierungen verbindlich?

Reservierungen stellen bereits einen verbindlichen Vertrag dar. Insbesondere bei Online Tischreservierungen wird ausdrücklich auf Stornogebühren hingewiesen, welche bei Nicht-Wahrnehmung der Reservierung von der Kreditkarte abgebucht werden. Nicht nur für gänzliches Fernbleiben ohne Absage, sondern auch für den Ausfall durch reduziertes Erscheinen – für 20 reserviert und es kommen lediglich 7 – besteht Ersatzanspruch des Gastronomen. Der Höhe nach sind Pauschalbeträge oder bei Vorab-Bestellung eines Menüs sogar die Kosten dafür möglich.

RA Dr. Julia Konzett, www.anwalt-konzett.at | Foto: Konzett
  • RA Dr. Julia Konzett, www.anwalt-konzett.at
  • Foto: Konzett
  • hochgeladen von Georg Herrmann

Haben Gäste ein Recht auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld?
Ein Gastbetrieb ist verpflichtet, für die Sicherheit seiner Gäste zu sorgen und Gefahren abzuwenden, die ihnen beim Besuch der Gaststätte drohen können. So sind z. B. sämtliche Zugänge im Winter zu streuen, gefährliche Stellen zu markieren und zu beleuchten oder ist Mobiliar auf seine Funktionstüchtigkeit zu überprüfen. Es besteht auch Anspruch auf Schadenersatz, wenn beim Servieren Essen auf Kleidung verschüttet wird.

Ist ein Gast mit dem Angebot nicht zufrieden, beispielsweise mit dem Essen, muss er trotzdem zahlen?
Ist das Essen mangelhaft - u. a. kalt, zäh, verdorben, Fremdkörper im Essen – dann ist dies umgehend zu beanstanden und wird das Essen in der Regel ausgetauscht oder nicht in Rechnung gestellt. Entspricht jedoch das Essen nicht dem persönlichen Geschmack, besteht kein Anspruch auf Austausch und ist dieses zu bezahlen.

Kann das Diskriminierungsverbot in der Gastronomie einfach zusammengefasst werden?
Wird Personen ausschließlich u. a. aufgrund äußerlicher Merkmale, ethnischer Zugehörigkeit, Hautfarbe, Nationalität, Geschlecht oder Kulturkreis der Zutritt zu einem Lokal verweigert, dann verstößt dies gegen das Diskriminierungsverbot.

Auch ein Toilettenbesuch ist geregelt. | Foto: BezirksBlätter
  • Auch ein Toilettenbesuch ist geregelt.
  • Foto: BezirksBlätter
  • hochgeladen von Heinz Ebner

Das Diskriminierungsverbot

Beispiele für unmittelbare Diskriminierung:

  • Einem Österreicher afrikanischer Abstammung wird der Zutritt in ein Lokal mit der Begründung untersagt, dass nur „Weiße“ Zutritt haben.
  • Einem Roma wird der Zutritt zu einem Lokal verweigert, da man mit „Zigeunern“ nichts zu tun haben will.
  • Ein Türke wird vor einem Lokal mit der Begründung abgewiesen, dass eine Gruppe von Türken letzte Woche andere Gäste belästigt hat.
  • Eine Kellnerin weigert sich mit den Worten: „Wir wollen hier keine Ausländer!“ eine Asiatin zu bedienen.

Beispiele für mittelbare Diskriminierung:

  • Unter dem Vorwand, seine afrikanische Tracht sei für den gegebenen Anlass nicht festlich genug, wird einem Mann der Zutritt zu einer Veranstaltung verweigert.
  • Mit der Begründung, Kopftücher entsprächen nicht der Kleiderordnung des Lokals, wird muslimischen Frauen der Zutritt verweigert.

Mehr zum Thema Innsbrucker Gastroszene auf MeinBezirk.at finden Sie hier

Belästigung
Auch eine Belästigung kann eine Form von Diskriminierung darstellen, wenn
Personen aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit herabgesetzt und dadurch in ihrer Würde verletzt werden und dies außerdem dazu führt, dass ein einschüchterndes, anfeindendes oder erniedrigendes Umfeld geschaffen wird.
Beispiel für eine Belästigung:

  • Eine Person mit dunkler Hautfarbe wird am Eingang zu einem Lokal vor mehreren Leuten von einem Türsteher als „Neger“ beschimpft.

Beispiele für zulässige Ungleichbehandlungen von Personen:

  • Einem Inder wird der Zutritt zu einem Lokal verweigert, da er bei seinem letzten Besuch in alkoholisiertem Zustand andere Gäste angepöbelt hat.
  • Einem Mann wird kein Zutritt zu einem Lokal gewährt, da dort für Herren Anzug- und Krawattenzwang besteht und er in Jeans und Turnschuhen gekleidet ist.
  • Einem Österreicher türkischer Abstammung wird der Zutritt zu einem Lokal untersagt, da er dort kürzlich mutwillig einen Spiegel zerschlagen hat.
  • Einer bestimmten Gruppe von österreichischen und italienischen Jugendlichen wird der Zutritt zu einem Lokal verweigert, da diese als streitsüchtig bekannt ist und bereits des Öfteren in Raufereien vor dem Lokal verwickelt war.

Beispiele für strafbares Verhalten:

  • Ein Gast wirft wegen eines Lokalverweises ein Glas nach einem Kellner.
  • Im Zuge einer Auseinandersetzung vor einem Lokal wegen einer Zutrittsverweigerung  kommt es zu Raufereien und Beschimpfungen.
  • Ein Türsteher wird vor den Augen anderer Gäste geohrfeigt, weil er eine Person zurückweist.

Generell ist es die Aufgabe der Exekutive, über Ersuchen des Lokalbetreibers/der
Lokalbetreiberin, auf die störende Person einzuwirken. Im Zuge von gravierenden Konflikten besteht auch die Möglichkeit, eine Strafanzeige gegen die betreffende Person zu erstatten. Hautfarbe, Abstammung, Herkunft, kulturelle Zugehörigkeit usw. dieser Person dürfen dabei keine Rolle spielen.

Ob Abendessen, Stammtisch oder Partytime, Gäste und Wirt sollen sich auf Augenhöhe begegnen. | Foto: BezirksBlätter/imkreis
  • Ob Abendessen, Stammtisch oder Partytime, Gäste und Wirt sollen sich auf Augenhöhe begegnen.
  • Foto: BezirksBlätter/imkreis
  • hochgeladen von imkreis

Weitere Nachrichten aus Innsbruck finden Sie hier

Du möchtest regelmäßig Infos über das, was in deiner Region passiert?

Dann melde dich für den MeinBezirk.at-Newsletter an

Gleich anmelden

Kommentare

?

Du möchtest kommentieren?

Du möchtest zur Diskussion beitragen? Melde Dich an, um Kommentare zu verfassen.

Folge uns auf:

Du möchtest selbst beitragen?

Melde dich jetzt kostenlos an, um selbst mit eigenen Inhalten beizutragen.