Fragen & Antworten
Kurzarbeit, die Dritte

 Die KUA 3 (Kurzarbeit 3) startet ab dem 1. Oktober. Was Sie als Arbeitnehmer Wissen müssen. | Foto: pixabay
  • Die KUA 3 (Kurzarbeit 3) startet ab dem 1. Oktober. Was Sie als Arbeitnehmer Wissen müssen.
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INNSBRUCK. Die Sozialpartner haben das Kurzarbeitsmodell verlängert. Darin enthalten sind auch neue Regelungen für Weiterbildung. Die wichtigsten Fragen und Antworten zur 3. Phase der Kurzarbeit (KUA3) aus Sicht der Arbeitnehmer finden Sie hier.

Ab wann gilt die Kurzarbeit Phase 3?

Ab 1. Oktober 2020. Die Kurzarbeitsphase 2 (ab 1.6. eingestiegen) wird bis 30.9. verlängert. Damit startet die KUA 3 für alle ab dem 1. Oktober.

Wie lange gilt KUA 3?
Sechs Monate. Nach den Semesterferien wird evaluiert und bis Ostern eine Möglichkeit erarbeitet, um die Kurzarbeit erneut zu verlängern.

Wie viel muss ich in KUA 3 mindestens arbeiten?
Die Mindestarbeitszeit beträgt 30 Prozent Ihrer bisherigen Normalarbeitszeit und kann über sechs Monate durchgerechnet werden. Das bedeutet: In „schwachen Monaten“ kann die Arbeitszeit ruhig weniger sein, es sollen aber in den sechs Monaten die durchschnittlichen Gesamtstunden passen – also mindestens 30 Prozent der bisherigen Normalarbeitszeit betragen.
Die Höchstarbeitszeit liegt bei 80 Prozent der Normalarbeitszeit - auch hier beträgt der Durchrechnungszeitraum sechs Monate. Arbeiten Sie im Schnitt mehr als 80%, wird die Beihilfe, die Ihr Arbeitgeber vom AMS erhält, entsprechend gekürzt.

Wieviel Lohn/Gehalt bekomme ich?

Für tatsächlich geleistete Arbeitszeit (auch Überstunden) bekommen Sie den vollen Lohn – es wird monatlich abgerechnet.
Die garantierten „Nettoersatzraten“ – das ist der Anteil am letzten Nettoeinkommen - ist wie bei der KUA 2: 80/85/90 Netto. Das muss man während der Kurzarbeit monatlich mindestens bekommen.
Neu ist: Lohnerhöhungen, die der Kollektivvertrag vorsieht oder individuelle Gehaltsvorrückungen sollen im neuen Modell berücksichtigt werden. Die technischen Details dazu müssen allerdings erst geklärt werden.

Was bedeutet die „Weiterbildungspflicht“ für mich?
Arbeitnehmer in Kurzarbeit müssen bereit sein, eine Weiterbildung zu machen. Wenn der Arbeitgeber Ihnen diese Möglichkeit bietet, muss die Weiterbildung absolviert werden. Sie als Arbeitnehmer sollten diese Chance nützen: Machen Sie die Kurzarbeit zu Ihrer langfristigen Zukunftsperspektive und reden Sie mit Ihrem Arbeitgeber über Kurse, die Sie interessieren.
Auch der Arbeitgeber muss ein Interesse an Ihrer Weiterbildung haben: einerseits muss er 40% der Kurskosten selbst tragen (60% übernimmt das AMS), andererseits erhöhen berufliche Weiterbildungen die Qualifikationen seiner Beschäftigten.

Was passiert, wenn sich während meiner Weiterbildung die Auftragslage für das Unternehmen verbessert und ich zurück in den Job muss?
In diesem Fall haben Sie einen Rechtsanspruch darauf, Ihre begonnene Weiterbildung innerhalb von 18 Monaten zu Ende zu bringen.

Kann ich gleich nach Ablauf der KUA gekündigt werden?
Nein, es gilt wie bisher eine Behaltefrist von einem Monat.

Weitere Informationen zu rechtlichen Auswirkungen für Arbeitnehmer finden Sie auf der Homepage der AK-Tirol

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