Coronavirus - Lehrlinge
Corona – was gilt jetzt für Lehrlinge?

Lehrlinge in Ausbildung: Regelungen gelten. | Foto: MEV
  • Lehrlinge in Ausbildung: Regelungen gelten.
  • Foto: MEV
  • hochgeladen von Klaus Kogler

Experten der AK Tirol haben die Antworten auf Fragen der Lehrlinge.
TIROL, BEZIRK KITZBÜHEL (niko). Angesichts von Betriebsschließungen und Geschäftsrückgang versuchen viele Betriebe, ihre Lehrlinge zu einvernehmlichen Lösungen zu überreden oder einseitig auf Urlaub zu schicken. Umgekehrt werden Lehrlinge, die die Berufsschule aktuell nicht besuchen dürfen, zur Arbeit im Betrieb angehalten. In diesen Fällen beraten die AK-Experten.

Bei einer einvernehmlichen Lösung eines Lehrvertrags gilt ein besonderer gesetzlich geregelter Schutz: Diese wird selbst nach Unterschrift aller Beteiligten (Betrieb, Lehrling, bei minderjährigen Lehrlingen Eltern) erst rechtswirksam, wenn obendrein eine schriftliche Bescheinigung über eine Belehrung durch die Arbeiterkammer vorliegt.
Grundsätzlich rät die AK dazu, Lehrverhältnisse als Ausbildungsverhältnisse jetzt nicht überstürzt aufzulösen. Gegebenenfalls werden die erforderlichen Belehrungsgespräche derzeit auf Grund der Schließung der AK-Stellen auch telefonisch durchgeführt.

Urlaubsregelung

Urlaube müssen auch bei Lehrlingen grundsätzlich einvernehmlich vereinbart werden. Gegen eine einseitige Urlaubsanordnung kann man sich durch schriftlichen Widerspruch zur Wehr setzen. Da diese Thematik in der gegenwärtigen Situation aber freilich sehr sensibel ist, wird eine telefonische Beratung in der AK-Jugendabteilung angeraten.

Für den Berufsschulbesuch gilt das für alle Schüler der Sekundarstufe 2 Geregelte: Der Unterricht findet – wenn auch in modifizierter Form und mit Hilfe elektronischer Medien – statt. Eine Beschäftigung von Lehrlingen während des Berufsschullehrgangs oder am wöchentlich üblichen Berufsschultag ist unzulässig.
Anders ist es bei Lehrlingen im Lebensmittelhandel (Einzelhandel – Schwerpunkt Lebensmittel oder Feinkostfachverkauf), in Drogerien und Apotheken und bei Großhandelskaufleuten: Sie haben schulfrei und müssen deshalb arbeiten gehen. Dasselbe gilt (vorläufig bis 22. 3.) auch für Lehrlinge in den Bereichen Metall, Spedition und Logistik, IT, Kfz, Installation usw. Die betroffenen Berufsschulen informieren.

Die in vielen Betrieben jetzt eingeführte Kurzarbeit gilt jedenfalls nicht für Lehrlinge. Im Gegenteil ist bei der Kurzarbeit von Ausbildern auf die Aufrechterhaltung der Berufsausbildung Bedacht zu nehmen.
AK Lehrlingshotline: 0800/225522-1566.

Du möchtest regelmäßig Infos über das, was in deiner Region passiert?

Dann melde dich für den MeinBezirk.at-Newsletter an

Gleich anmelden

Kommentare

?

Du möchtest kommentieren?

Du möchtest zur Diskussion beitragen? Melde Dich an, um Kommentare zu verfassen.

Folge uns auf:

Du möchtest selbst beitragen?

Melde dich jetzt kostenlos an, um selbst mit eigenen Inhalten beizutragen.