#steirergegencorona
Die neuesten Änderungen der Lockerungsverordnung

Foto: Jezper/Fotolia

Mittlerweile wurde die sechste Änderung der Lockerungsverordnung kundgemacht und ist am 1. Juli 2020 in Kraft getreten. Die Geltung der Verordnung wurde bis zum 31. Dezember 2020 erstreckt.

Die Verordnung beinhaltet neben Bestimmungen zum Gastgewerbe insbesondere die Bereiche Sport, Veranstaltungen insbesondereSport (§ 8):

Für Sportveranstaltungen gilt:

• Es gilt weiterhin beim Betreten der Sportstätten ein Ein-Meter-Abstand.• Bei der Sportausübung selbst ist aber die Abstandsregelung von zwei Metern
gefallen!

• Es sind daher auch Sportarten mit Körperkontakt (etwa Mannschaftssportarten wieFußball) wieder möglich.

• Sollten derartige Sportarten von Vereinen organisiert werden oder auf nicht-öffentlichen Sportstätten ausgeübt werden, dann ist der Verein bzw. der Betreiber der Einrichtung angehalten, ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen, das folgende Themen zu beinhalten hat:
1. Verhaltensregeln von Sportlern, Betreuern und Trainern,
2. Vorgaben für Trainings- und Wettkampfinfrastruktur,
3. Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material,
4. Regelungen zum Verhalten beim Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion.

• Die diesbezüglichen Informationen auf der Homepage der Bundessportorganisation findest du hier:https://www.sportaustria.at/de/schwerpunkte/mitgliederservice/informationen-zum- coronavirus/handlungsempfehlungen-fuer-sportvereine-und-sportstaettenbetreiber/

Veranstaltungen (§ 10)

Für Veranstaltungen wurden ebenfalls Lockerungen verordnet:
• Ab 1. August sind Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze bis 200 Personen erlaubt.
• Ab 1. August müssen nur mehr (alle) Veranstaltungen mit über 200 Personen einen COVID-19-Beauftragten bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept ausarbeiten und umsetzen (bis Ende Juli alle Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen).
• Für Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen gilt folgendes:• ab 1. Juli 250 Personen in geschlossenen Räumen/500 Personen im Freien
• ab 1. August 500 Personen in geschlossenen Räumen/750 Personen im Freien

• ab 1. August mit behördlicher Bewilligung 1.000 Personen in geschlossenenRäumen/1.250 im Freien).

• Ab 1. September 2020 jedoch sind Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen mit behördlicher Bewilligung für 5.000 Personen in geschlossenen Räumen und 10.000 Personen im Freien zulässig.
• Für alle Veranstaltungen gilt weiterhin, dass Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, nicht in die Höchstzahlen einzurechnen sind.
• Ebenso weiterhin gelten für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken bei Veranstaltungen und für die Sperrstundenregelung die Regelungen des Gastgewerbes (Sperrstundenregelung bis 1.00 Uhr des darauffolgenden Tages).
• Eine weitere Änderung (Erweiterung) gibt es bei künstlerischen Darbietungen: bislang galt für „Orchester in fixer Zusammensetzung“ § 8 Abs. 3 und damit galten jene Regelungen sinngemäß, die für Spitzensportler (Betreuer und Trainer) gelten, sollte ein Infektionsfall bekanntwerden (vor jeder Aufführung sind alle Mitglieder des Orchesters auf eine SARS-CoV-2 Infektion zu testen). Diese Regelung wurde nun auf „Zusammenkünfte zur beruflichen künstlerischen Darbietung“ erweitert.
Fach- und Publikumsmessen (§ 10a):
Klargestellt wurde auch, dass für Einzelveranstaltungen wie zum Beispiel Vorträge und Seminare im Rahmen von Fach- und Publikumsmessen die Höchstgrenzen (Personenanzahl) bei Veranstaltungen gelten.
Außerschulische Jugenderziehung und Jugendarbeit, betreute Ferienlager (§ 10b):
Für außerschulische Jugenderziehung, Jugendarbeit und Ferienlager gelten sinngemäß all jene Regelungen, die für Veranstaltungen gelten.

Gastgewerbe (§ 6)

• An der Sperrstundenregelung bis 1.00 Uhr des darauffolgenden Tages hat sich nichts geändert (einzig bei geschlossenen Veranstaltungen, siehe später), jedoch wurde die frühestens zulässige Aufsperrstunde von 6.00 Uhr auf 5.00 Uhr festgelegt.

• Die Zuweisung der Gäste auf ihre Plätze ist nicht mehr zwingend vorgesehen und wurde gestrichen.
• Weggefallen ist der verpflichtende Mund-Nasen-Schutz für die Mitarbeiter (Kellner) bei Kundenkontakt.

Ausnahmen (§ 11):

• Hervorzuheben ist die neue Regelung in § 11 Abs. 9, wonach die Sperrstundenregelungen nach dieser Verordnung nicht für geschlossene Gesellschaften gelten, wenn zumindest drei Tage vor Beginn der Veranstaltung dem Betreiber der Betriebsstätte des Gastgewerbes oder dem Betreiber der Veranstaltungsstätte die Teilnehmer der Veranstaltung bekannt gegeben werden. Dabei ist sicherzustellen, dass die Betriebsstätte des Gastgewerbes oder der Veranstaltungsort ausschließlich durch Teilnehmer der geschlossenen Gesellschaft betreten werden. Damit sind Geburtstagsfeiern, Hochzeitsfeiern (geschlossene Gesellschaften) in Gaststätten oder Veranstaltungsstätten bis in die frühen Morgenstunden möglich.
• Bislang galt, dass diese Verordnung unter anderem nicht für „Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung und Vollziehung gilt“. Von dieser Ausnahme gibt es nunmehr eine Ausnahme dahingehend, dass die Verordnung sehr wohl „beim Parteienverkehr in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten, sofern keine anderslautende Hausordnung besteht“ gilt.

Wenn daher eine Hausordnung festlegt, dass die Bestimmungen der Lockerungsverordnung nicht gelten, dann gilt sie auch nicht (Ausnahme von der Ausnahme von der Ausnahme). Tatsächlich relevant ist diese Regelung für Gemeinden nur im Zusammenhang mit dem Ein-Meter-Abstand beim Parteienverkehr.

Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen des COVID-19-Präventionskonzepts:
Neu ist, dass überall dort, wo verbindlich ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen ist (§ 8 Abs. 2 – Sport; § 10 Abs. 5 – Veranstaltungen, § 10a Abs. 2 – Fach- und Publikumsmessen; § 10b Abs. 2 Außerschulische Jugenderziehung und Jugendarbeit, Ferienlager), dieses Konzept auch „ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis beinhalten kann“.

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