Silberberg
Erste gemeinsame Weinlese für den Seggauer Messwein

Bischof Wilhelm Krautwaschl war mit Begeisterung bei der Sache. | Foto: Alle Fotos: apresvino.at
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  • Bischof Wilhelm Krautwaschl war mit Begeisterung bei der Sache.
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Silberberg übernimmt in diesem Jahr erstmals die Weinlese für die bischöflichen Weingärten von Schloss Seggau.

Im August 2019 wurde die Kooperation des bischöflichen Weinguts Schloss Seggau mit der Fachschule Silberberg besiegelt. Seit 1. Jänner 2020 bewirtschaften die Schüler unter der fachkundigen Aufsicht der Lehrer die bischöflichen Weingärten. Am Montag Nachmittag waren auf den steilen Weinhängen ganz besondere Erntehelfer anzutreffen. Gemeinsam mit Silberberg-Dir. Reinhold Holle und den Schülern sowie Seggau-Dir. Andrea Kager-Schwar griffen Bischof Wilhelm Krautwaschl und Landesrat Johann Seitinger zur Weingartenschere, um die fruchtigen Trauben für den neuen Jahrgang zu ernten. LR Seitinger wurde kurzerhand zum Buttenträger auserkoren. "Der Vatikan hat sogar ein eigenes Dokument über Messweine herausgegeben. Sie dürfen keinesfalls mit anderen Substanzen vermischt werden und müssen einwandfrei sein", betont Bischof Krautwaschl.

Silberberg-Dir. Reinhold Holler (l.), Lehrer Karl Menhart und Verantwortlicher Gernot Lorenz mit den motivierten Erntehelfern. | Foto: Alle Fotos: apresvino.at
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Kirchenrechtliche Bestimmungen zum Messwein

Codex Iuris Canonici (1983)
Can. 924 — § 1. Das hochheilige eucharistische Opfer muss mit Brot und Wein, dem ein wenig Wasser beizumischen ist, dargebracht werden.
§ 2. Das Brot muss aus reinem Weizenmehl bereitet und noch frisch sein, so dass keine Gefahr der Verderbnis besteht.
§ 3. Der Wein muss naturrein und aus Weintrauben gewonnen sein und darf nicht verdorben sein.

Allgemeine Einführung in das Römische Messbuch (32002)322.
Der Wein für die Eucharistiefeier muss vom Gewächs des Weinstocks (vgl. Lk 22,18) stammen und naturrein und unvermischt sein, das heißt ohne Beimischung von Fremdstoffen.

Instruktion „Redemptionis sacramentum“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung über einige Dinge bezüglich der heiligsten Eucharistie, die einzuhalten und zu vermeiden sind vom 25. März 2004
50. Der Wein, der für die Feier des hochheiligen eucharistischen Opfers verwendet wird, muss naturrein, aus Weintrauben gewonnen und echt sein, er darf nicht verdorben und nicht mit anderen Substanzen vermischt sein. Bei der Messfeier muss ihm ein wenig Wasser beigemischt werden. Es ist sorgfältig darauf zu achten, dass der für die Eucharistie bestimmte Wein in einwandfreiem Zustand aufbewahrt und nicht zu Essig wird. Es ist streng verboten, Wein zu benützen, über dessen Echtheit und Herkunft Zweifel bestehen: Denn bezüglich der notwendigen Bedingungen für die Gültigkeit der Sakramente fordert die Kirche Gewissheit. Es darf kein Vorwand zugunsten anderer Getränke jedweder Art zugelassen werden, die keine gültige Materie darstellen.

Diese Bestimmungen wurden durch das Rundschreiben der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung
über das Brot und den Wein für die Eucharistie vom 15.6.2017 erneut in Erinnerung gerufen; außerdem:
6. Jene, die Brot und Wein für die Eucharistie herstellen, müssen sich bewusst machen, dass ihr Werk auf das Eucharistische Opfer hingeordnet ist; dies verlangt von ihnen Rechtschaffenheit, Verantwortung und Kompetenz.
7. Um die Beachtung der allgemeinen Normen zu fördern, können sich die Ordinarien sinnvollerweise auf der Ebene der Bischofskonferenz abstimmen, um konkrete Bestimmungen zu erlassen. Angesichts der Vielschichtigkeit der Situationen und Umstände, wie zum Beispiel eines geringer werdenden Respekts vor dem Heiligen, ergibt sich die praktische Notwendigkeit, dass im Auftrag der zuständigen Autorität von Seiten der Hersteller die Geeignetheit der eucharistischen Materie sowie ein geeigneter Modus für Verteilung und Verkauf wirkungsvoll garantiert werden.

Silberberg veredelt die Trauben von Schloss Seggau
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