Leibnitz
Jedes Jahr Probleme mit rücksichtslosen Hundebesitzern (+Umfrage)

Hunde sind in der Au ausnahmslos an der Leine zu führen. Zum Spielen und Toben gibt es in Leibnitz eine Hundewiese. | Foto: Waltraud Fischer
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  • Hunde sind in der Au ausnahmslos an der Leine zu führen. Zum Spielen und Toben gibt es in Leibnitz eine Hundewiese.
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Gerade in Zeiten von Corona wird einmal mehr bewusst, wie wertvoll ein nahegelegenes Naturparadies wie die Leibnitzer Au ist. Leider wird die Artenvielfalt durch freilaufende Hunde immer wieder gestört. Die Berg- und Naturwacht Leibnitz mahnt zur Vorsicht. Eine Verordnung regelt ganz klar, dass Hunde an der Leine geführt werden müssen.

Es grünt so grün und die Sonne lacht vom Himmel. Nach dem langen Winter ist in der Leibnitzer Au wiederum verstärkte Besucherfrequenz zu beobachten, wobei leider oft vergessen wird, dass es sich hier um ein Naturschutzgebiet handelt. "Immer wieder wird die Idylle in der Leibnitzer Au durch freilaufende Hunde beeinträchtigt", stellen Raphael Narrath, Bezirksleiter der Berg- und Naturwacht, und sein Team bei regelmäßigen Rundgängen fest.

Die Au ist keine Hundespielwiese

"Die Leibnitzer Au ist keine Hundespielwiese, sondern ein wertvolles Naturschutzgebiet, in der gerade jetzt im Frühjahr die Aufzucht wichtiger Tierarten erfolgt. Hunde sind an der Leine zu führen", appelliert Narrath und meint weiter: "Der Großteil der Menschen verhält sich vorbildhaft, aber leider kennt auch die Rücksichtslosigkeit einiger Hundebesitzer keine Grenzen. Erst dieser Tage musste ich mich wieder lautstark beschimpfen lassen, weil ich mit einer Hundebesitzerin, die ihren Vierbeiner nicht angeleint hatte, das Gespräch suchen wollte."

Bitte auf den Gehwegen bleiben

Auch Bgm. Helmut Leitenberger kennt die Problematik. Immer wieder berichten Spaziergänger und Radfahrer von gefährlichen Situationen, weil sie sich von freilaufenden Hunden in der Leibnitzer Au gestört fühlen. "Ich habe vollstes Verständnis dafür, dass Hunde auch einmal frei laufen wollen, aber in der Leibnitzer Au muss man sich bitte an das Gesetz halten. Unsere Au gibt vielen Tieren Lebensraum. Gerade jetzt brüten viele Vögel und das Jungwild ist unterwegs", betont Bgm. Helmut Leitenberger und bittet darum, auf den Gehwegen zu bleiben. Vergessen werden dürfe auch nicht, dass sich gewisse Teile der Au im Besitz von Austreifenberechtigten befinden. Außerdem gibt es in Leibnitz eine eigene Hundewiese.
Probleme bereitet darüber hinaus im Leibnitzer Stadtgebiet auch der Hundekot, der von den Hundebesitzern auf öffentlichen Flächen zu beseitigen ist. "Ich bekomme regelmäßig Briefe und telefonische Beschwerden, weil Hundebesitzer ihren Hund das Geschäft einfach auf einem fremden Grundstück verrichten lassen", so Bgm. Leitenberger, der um ein gutes Miteinander bittet. An vielen Plätzen werden in der Stadt Leibnitz kostenlose "Gassi-Sackerl" angeboten.

In der Verordnung des Naturschutzgesetzes-c 77 ist klar geregelt, dass das Beunruhigen von Tieren strikt verboten ist.  | Foto: Waltraud Fischer
  • In der Verordnung des Naturschutzgesetzes-c 77 ist klar geregelt, dass das Beunruhigen von Tieren strikt verboten ist.
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Verordnung bitte einhalten

In der Verordnung des Naturschutzgesetzes-c 77 ist klar geregelt, dass das Beunruhigen, Fangen, Töten und aneignen von Tieren strikt verboten ist. Bisher haben die Behörden im Sinne eines guten Miteinanders von Anzeigen Abstand genommen, aber sollten sich die Beschwerden weiter häufen, so sei man gezwungen, rigoros vorzugehen und abzustrafen.

Verbote in der Leibnitzer Au laut Verordnung des NSG-c 77 (Auszug)

Betrifft das Gebiet entlang der Laßnitz und Sulm in den Gemeinden Kaindorf, Seggauberg, Leibnitz und Wagna

  • Das Beunruhigen, Fangen, Töten und aneignen von Tieren – ausgenommen die zeitgemäße, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmte jagdliche und fischereiwirtschaftliche Nutzung.
  • Das Errichten oder Aufstellen bzw. Erweitern von Bauten und Anlagen aller Art.
  • Die Vornahme von Ablagerungen oder Aufschüttungen aller Art – ausgenommen zur Erhaltung bestehender Wege. Asphaltierungen bisher nicht asphaltierter Flächen und Befestungen mit Bauschutt sind jedenfalls verboten.
  • Das Verändern der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens.
  • Das Verändern des Wasserhaushaltes oder der Wassergüte.
  • Das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art.
  • Die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen. Ausgenommen von diesem Verbot sind die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung und Holznutzungen (Wald, Hecken, Uferbewuchs) mit Zustimmung der Bezirksnaturschutzbehörde und unter Aufsicht der Bezirksforstinspektion (Markierung).
  • Das Einbringen standortsfremder Pflanzen, Tiere, Sträucher und Bäume.
  • Die Vornahme von Kulturumwandlungen, ausgenommen die Rückführung von Äckern und Wiesen und die Anlage von Hecken oder Laubwald sowie die Schaffung von aulandschaftsgerechten Lebensräumen, Ackerland das nach Inkrafttreten dieser Verordnung in Wiese rückgeführt wird, darf im Zuge des Fruchtwechsels wieder als Ackerland genutzt werden, wenn die Wiese nicht länger als drei Jahre bestanden hat.
  • Das Ausbringen von Dünger und Pestiziden auf Auwiesen.
  • Das Lagern, Zelten, Abstellen von Wohnwägen sowie das Errichten von Feuerstellen, ausgenommen auf genehmigten Campingplätzen.
  • Das Reiten auf der Insel (Zusammenfluß Laßnitz/Sulm) und im Bereich der Uferböschungen, Radfahren abseits der Wege.
Sollen Hundebesitzer, die sich nicht an Regeln halten, angezeigt werden?
Hunde sind in der Au ausnahmslos an der Leine zu führen. Zum Spielen und Toben gibt es in Leibnitz eine Hundewiese. | Foto: Waltraud Fischer
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