AK Konsumentenschutz
Erst gekauft, schon kaputt: Diese Änderungen brachte das neue Jahr

Guido Zeilinger, Konsumentenschutzexperte der Arbeiterkammer Leoben | Foto: Konrad
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Der Jahreswechsel brachte für Konsumentinnen und Konsumenten einige Verbesserungen: Künftig ist es leichter möglich, Mängel an Produkten zu beanstanden und auch bei coronabedingt abgesagten Veranstaltungen wird es einfacher, das Geld dafür zu bekommen. 

Man stelle sich vor, die Kamera des vor acht Monaten neu gekauften Smartphones stellt plötzlich nicht mehr scharf oder die Waschmaschine, die vor weniger als einem Jahr gekauft wurde, macht beim Einschalten plötzlich seltsame Geräusche. In diesen Fällen greift das Gewährleistungsrecht. Dieses legt fest, dass eine kostenlose Reparatur der defekten Ware oder der Austausch des selbigen bei neugekauften Waren zwei Jahre lang gedeckt ist. Bei Waren, die gebraucht gekauft werden, kann die Gewährleistung auf ein Jahr verkürzt werden. Entscheidend ist für Verbraucher jedoch auch, wann ein Mangel auftritt.  

Konsumenten "am längeren Ast"

"Seit Jänner 2022 sitzen Konsumentinnen und Konsumenten nicht nur sechs, sondern gleich zwölf Monate am längeren Ast", fasst Konsumentenschutzexperte der AK Leoben Guido Zeilinger zusammen. Denn die sogenannte Vermutungsfrist wurde von sechs auf zwölf Monate verlängert: Reklamiert ein Kunde einen Mangel bei einem Produkt innerhalb von einem Jahr ab Kauf, wird vermutet, dass dieser Fehler bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war – der Konsument muss dies aber nicht beweisen. 

Erst nach diesen zwölf Monaten kommt es zu einer Beweislastumkehr zugunsten des Verkäufers. Diese Verlängerung der Beweislast- beziehungsweise Vermutungsfrist bringt somit einen deutlichen Vorteil für den Verbraucher. Denn wie die Praxis zeigt, ist es alles andere als einfach zu beweisen, dass etwas zu einem gewissen Zeitpunkt in der Vergangenheit intakt oder eben bereits defekt war. Achtung: Das Gesetz gilt erst bei Waren, die seit dem 1. Jänner 2022 gekauft wurden. 

Hast du schon einmal ein Produkt (z.B. Smartphone, Waschmaschine etc.) gekauft, das nach kurzer Zeit defekt war?

Updates & Co sind zur Verfügung zu stellen

Klar geregelt ist seit Jänner dieses Jahres auch die Gewährleistung für die Bereitstellung digitaler Leistungen und Waren mit digitalen Elementen. In diese Kategorie fallen etwa Smartphones, Smartwatches oder Smart-TVs. Hier wurde eine sogenannte Aktualisierungspflicht eingeführt. "Zum Betrieb erforderliche Updates müssen von Unternehmerinnen und Unternehmern zur Verfügung gestellt werden", klärt Guido Zeilinger auf. Es darf also künftig nicht sein, dass etwa ein Smartphone innerhalb der Gewährleistungsfrist einen Mangel aufweist, der auf ein fehlendes Update zurückzuführen ist.

Leere Reihen: Viele Veranstaltungen mussten in den beiden vergangenen Jahren coronabedingt abgesagt werden.  | Foto: pixabay
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Nichts hält ewig, auch kein Gutschein

"Nichts hält ewig, auch kein Gutschein", fasst der Leobener Konsumentenschutzexperte einen weiteren Punkt zusammen, der für Konsumentinnen und Konsumenten von Bedeutung sein könnte. Konkret geht es um ein Gesetz, das es Veranstaltern ermöglicht, anstelle eines Entgelts für pandemiebedingt abgesagte Kunst- Kultur- und Sportveranstaltungen einen Gutschein über den zu erstattenden Betrag auszustellen. Die Regelung wurde mit Jahreswechsel auf entfallende Veranstaltungen im ersten Halbjahr 2022 ausgeweitet.

Löst der Inhaber den Gutschein bis zum 31. Dezember 2023 nicht ein, kann er ab diesem Zeitpunkt die Auszahlung des Gutscheinwerts beim Veranstalter einfordern. Eine Ausnahme gibt es für Gutscheine, die in Zusammenhang mit Ereignissen aus dem Jahr 2020, aus dem ersten Halbjahr 2021 verschobenen Ereignissen oder Ereignissen, die als Ersatz für eine in diesem Zeitraum abgesagte Veranstaltung dienen. In diesem Fall können Gutschein-Besitzer bereits nach dem 31. Dezember 2022 ihr Geld verlangen.

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