AK Konsumentenschutz
Gebrauchtwagenkauf: Wer hat den Kilometerstand verstellt?

Wie viele Kilometer mit einem Fahrzeug bereits zurückgelegt wurden, sieht man beim Kilometerzähler.  | Foto: panthermedia
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Konsumentenschutzexperte der Arbeiterkammer Leoben Guido Zeilinger rät beim Kauf von Gebrauchtwagen zur Vorsicht. Geht man einer groben Manipulation des Kilometerstandes auf den Leim, können Konsumenten ihr Geld zurückverlangen. 

LEOBEN. Auf der Suche nach einem neuen Auto wird ein Mann bei einem Autohändler im Bezirk Leoben fündig: Er kauft einen Gebrauchtwagen mit rund 50.000 Kilometer Laufleistung. Als er das Fahrzeug das erste Mal für ein Service in die Werkstatt bringt, kommt es jedoch zum bösen Erwachen: Beim selben Wagen wurde zwei Jahre zuvor das Service gemacht, zu diesem Zeitpunkt zeigte der Kilometerstand jedoch rund die doppelte Laufleistung an. Wie Guido Zeilinger, Konsumentenschutzexperte der Arbeiterkammer Leoben aufklärt, ging besagter Käufer in diesem Fall einer Fahrzeug-Manipulation auf den Leim. 

Bei grobem Mangel gibt es Geld zurück

Der Betroffene wendet sich daraufhin an einen Anwalt. Aus einem Schreiben der Anwaltskanzlei geht hervor, dass das Fahrzeug über sämtliche Eigenschaften, die im Vertrag zwischen Käufer und Verkäufer vereinbart wurden, verfügt, der Käufer sein Geld deshalb nicht zurückerhält. Laut Zeilinger gibt es in diesem Fall jedoch sehr wohl ein Recht auf Rückerstattung

"Wenn ein derart grober Mangel vorliegt – in diesem Fall sogar ein unbehebbarer – hat der Käufer das Recht, den Kaufvertrag aufzulösen."

Der Betroffene kann also in diesem Fall den Wagen mit dem manipulierten Kilometerstand beim Händler zurückgeben und sein Geld zurückverlangen. Auf die Frage, ob ihm der gesamte Kaufpreis zusteht, erklärt Zeilinger: "Der Käufer erhält den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsgebühr für die von ihm zurückgelegten Kilometer. Diese Gebühr ist abhängig von der Fahrzeugleistung und beträgt zwischen zehn und 20 Cent pro Kilometer." Wenn der Fahrzeuglenker mit dem Wagen beispielsweise 9.000 Kilometer gefahren ist, steht ihm die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich eines Selbstbehalts von rund 900 bis 1.800 Euro zu. 

Guido Zeilinger, Konsumentenschutzexperte der Arbeiterkammer Leoben | Foto: Konrad
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Vorsicht vor schlechten Tauschgeschäften

Der Konsumentenschutzexperte warnt davor, sich auf vermeintlich entgegenkommende Angeboten des Verkäufers einzulassen: "Es wäre ein schlechter Tausch, sich mit einem Preisnachlass von 2.000 bis 3.000 Euro zufrieden zu geben, denn auch für Händler gelten die genannten 10 bis 20 Cent pro gefahrenem Kilometer". Wenn also mit dem Auto statt der angezeigten 50.000 Kilometer zum Kaufzeitpunkt bereits 100.000 Kilometer zurückgelegt worden sind, steht dem Käufer ein deutlich höherer Preisnachlass zu.

"Wenn ein servicegepflegter, Ersthand-Gebrauchtwagen als Klasse 3 beschrieben wird, sollten sämtliche Alarmglocken auch nach Silvester in Pummerin-Lautstärke läuten. Denn es gibt nur vier Zustandsklassen: 1 ist quasi neu und 4 nicht mehr zulassungsberechtigt. Ein Fahrzeug der Klasse 3 und 4 sollte man so schnell wie möglich loswerden."
Guido Zeilinger, Konsumentenschutzexperte der AK Leoben


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