Impfbefreiung
So kommt man in der Steiermark zum Ausnahme-Ansuchen

Ab sofort kann man offiziell um eine Impfbefreiung ansuchen. | Foto: Fotokerschi.at/Kerschbaummayr
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Punkt 10 Uhr ist heute das Formular online gegangen, mit dem man um eine Impfpflicht-Befreiung ansuchen kann. MeinBezirk.at hat die wichtigsten Infos zu diesem Service zusammengefasst.

STEIERMARK. Zwischen 500 und 1.000 informelle Ansuchen um eine Impfpflicht-Befreiung sind steiermarkweit bis dato in den einzelnen Bezirksverwaltungsbehörden eingelangt, rund die Hälfte davon in Graz. Ab sofort gibt es für das gesamte Bundesland ein Online-Formular, wo um eine Befreiung von der Impfpflicht, die bekanntlich ab dem 16. März geahndet wird, angesucht werden kann.
Damit solle laut Helmut Theobald Müller, dem Projektleiter und Corona-Koordinator eine "Hilfestellung gegeben werden, die unsicher sind." Er stellt aber auch gleich klar, dass das eine Abklärung des Gesundheitszustandes bereits im Vorfeld zu passieren habe. "Das Ansuchen muss mit klaren Befunden hinterlegt sein", betont Müller.

Wer aktuell von der Impfpflicht befreit ist. | Foto: APA Grafik/screenshot
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Wie komme ich zu einem Befund?

Erste Ansprechpartner:innen sollten für eine Beratung laut Helmut Theobald Müller immer der Hausarzt oder die Hausärztin sein. In weiterer Folge können sich Patient:innen für eine ärztliche Bestätigung von fachlich geeigneten Ambulanzen, in denen sie behandelt werden, oder an die örtlich zuständigen Amts- oder Epidemieärzt:innen wenden. Man kann die Bestätigung auch ohne Untersuchung erlangen, wenn vorgelegte Unterlagen zeigen, dass der Ausnahmegrund vorliegt und keine Zweifel an ihrer Echtheit gehegt werden.

Nicht als Nachweise gelten ärztliche Bestätigungen über das Vorhandensein neutralisierender Antikörper.

In sechs Schritten zu Befreiung

Das neue Online-Formular besteht aus sechs Schritten von der Startseite bis zum Abschluss, wobei die Ansuchenden bereits alle Befunde sowie einen amtlichen Ausweis bei der Hand haben müssen. "Es ist als Sicherheitsdokument ausgestaltet", betont Müller zur Frage der Datensicherheit. "Auch die Übertragung der Beilagen erfolgt in einer sehr hohen Sicherheitsstufe", schließlich handle es sich um hochsensible Gesundheitsdaten. Personen, die eine gesetzliche Vertretung haben, können das Formular auch von Dritten ausfüllen lassen.

In sechs Schritten zur Impfbefreiung: Das Formular, um um eine Impfbefreiung anzusuchen, ist ab heute online.
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Nachdem das Formular abgeschickt wurde, wird es einer Vorprüfung unterzogen, ob alle nötigen Beilagen vorhanden sind, die der oder die Epidemiearzt/ärztin benötigt. Auf Basis der beigebrachten Befunde wird schließlich entschieden, ob eine Impfbefreiung ausgestellt wird oder nicht. Der Patient wird schließlich schriftlich verständigt. "Da es sich um ein reines Aktenverfahren handelt, gibt es ein klares 'Ja' oder 'Nein', Nachforderungen werden keine gestellt", erklärt Müller. 

Helmut Theobald Müller, der Projektleiter stellt klar, dass die Amts- und Epidemieärzte keine Beratungen durchführen können: "Diese müssen bereits im Vorfeld passieren." | Foto: BH DL
  • Helmut Theobald Müller, der Projektleiter stellt klar, dass die Amts- und Epidemieärzte keine Beratungen durchführen können: "Diese müssen bereits im Vorfeld passieren."
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Automatisch in den Grünen Pass?

Derzeit bekommen jene Personen, die vorerst von der Impflicht befreit werden, keine automatische Information darüber in den Grünen Pass geladen. Hier werde noch im Hintergrund an einem Datenabgleich über die Elga, die Elektronische Gesundheitsakte, gearbeitet. "Elga ist gerade dabei, das elektronisches Impfregister dahingehend aufzurüsten", sagt Müller. "Dann sollen hier auch die Ausnahmen von den Epidemieärzt:innen eingetragen werden können." Zu rechnen sei mit diesem Abgleich allerdings wahrscheinlich erst ab dem 22. April.

Zur Erinnerung: Für wen gelten aktuell Ausnahmen?

Laut Covid 19-Impfpflichtverordnung gelten für folgende Personen Ausnahmen:

1. Schwangere
2. Personen, die nicht ohne konkrete und ernstliche Gefahr für Leben oder Gesundheit mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gemäß § 2 Z 3 COVID-19-IG geimpft werden können. 

3. Personen, bei denen aus folgenden medizinischen Gründen eine ausreichende Immunantwort auf eine Impfung gegen COVID-19 nicht zu erwarten ist.

4. Personen, die nach zumindest dreimaliger Impfung gegen COVID-19 keine Immunantwort auf die Impfung ausgebildet haben, und

5. Personen, die eine bestätigte Infektion mit SARS-CoV-2 überstanden haben, für die Dauer von 180 Tagen ab dem Tag der Probenahme.

Zu letztem Punkt merkt Müller an: "Genesene Personen brauchen nur dann ein Ansuchen um Ausnahme stellen, wenn etwa die Erkrankung im Ausland stattgefunden hat und das positive PCR-Testergebnis daher nicht im österreichischen Epidemiologischen Meldesystem dokumentiert ist – die Verpflichtung zur Impfung ist dann automatisch für 180 Tage ausgesetzt."

Weitere Informationen gibt es auch bei der AGES:

Info-Hotline des Bundes 0800 555621 - Die Corona-Hotline zu Fragen zur Impfpflicht, zu Wirksamkeit und Sicherheit der Impfstoffe sowie zum Grünen Pass ist von 0:00 bis 24:00 Uhr besetzt.

Hier gehts zum Online-Ansuchen um eine Impfbefreiung.

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