Sicherheitsmaßnahmen
FFP2-Masken und 3G-Nachweis in Krankenhäusern
Derzeit wird viel über die Rückkehr der Maskenpflicht spekuliert. Dabei wird oft vergessen, dass die Corona-Sicherheitsmaßnahmen in den Krankenhäusern und vielen Gesundheitseinrichtungen noch immer aufrecht sind. FFP2-Masken und 3G-Nachweis sind beim Eintritt Pflicht, um das Personal und die Patientinnen und Patienten zu schützen.
STEIERMARK. Die Rücknahme der Covid-Maßnahmen in fast allen Bereichen des öffentlichen Lebens haben in den Sommermonaten die Pandemie offenbar aus dem Bewusstsein vieler Menschen gedrängt. Täglich wollen zahlreiche Patientinnen und Patienten, Begleitpersonen und Besucherinnen sowie Besucher ohne FFP2-Maske und ohne den notwendigen 3G-Nachweis in die Krankenhäuser und Pflegezentren.
Corona-Maßnahmen in Krankenhäusern
Die KAGes informiert nun: Für den Zutritt zu den Landeskrankenhäusern (LKH) und Landespflegezentren (LPZ) der KAGes gilt nach wie vor die FFP2-Maskentragepflicht und die 3G-Nachweis-Pflicht.
Die Sicherheitsmaßnahmen in diesen hochsensiblen Bereichen sind zum Schutz aller Personen und zur Aufrechterhaltung des Betriebes noch aufrecht und werden auch kontrolliert.
„Ohne FFP2-Maske und gültigen 3G-Nachweis können wir die Leute nicht in unsere Häuser lassen – die Sicherheit hat hier oberste Priorität, um vulnerable Patient*innen und Bewohner*innen nicht zu gefährden und um unsere Mitarbeiter*innen nicht noch zusätzlich zu belasten.“
Gerhard Stark, Vorstandsvorsitzender KAGes
Ausnahmen Corona-Maßnahmen
Ausgenommen von der 3G-Nachweispflicht sind Notfallpatientinnen und -patienten, Kinder bis zwölf Jahre, Begleitpersonen von minderjährigen Patientinnen und Patienten, Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung und Seelsorge sowie eine Person zur Geburtsbegleitung. Im Zweifelsfall entscheidet das zuständige ärztliche Personal. Zudem können die Häuser situationsbedingt auch strengere Regelungen vorsehen und z.B. auch bei jüngeren Kindern einen 3G-Nachweis verlangen.
- Ausgenommen von der Maskenpflicht sind Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr.
- Kinder ab dem vollendeten 6. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen auch einen Mund-Nasen-Schutz tragen, ebenso wie Schwangere.
- Weitere Ausnahmen müssen medizinisch begründet sein.
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