Keine Freude mit dem Geschenk
Das solltest du beim Umtausch beachten

Alle Jahre wieder beginnt nach Weihnachten die Zeit des Umtauschens. | Foto: Freestocks/Unsplash
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Knapp daneben ist auch vorbei - genau so fühlen sich tausende Beschenkte nach dem Weihnachtsfest. Die Konsumentenberatung der Arbeiterkammer klärt schon jetzt auf, worauf man achten sollte, wenn das Geschenk wieder einmal so gar keine Freude bereitet.

STEIERMARK. Das Christkind hat sich bei der Auswahl des Pullovers abermals vertan? Kein Problem, würde man meinen. Doch auch wenn viele Händlerinnen und Händler einen Umtausch unkompliziert ermöglichen, gibt es in Österreich keine gesetzliche Verankerung dazu. Die Arbeiterkammer (AK) klärt auf, worauf es beim Umtausch, der Garantie und der Gewährleistung ankommt.

Das solltest du über das Umtauschen wissen

  • Es gibt kein Recht auf Umtausch. Viele heimische Händlerinnen und Händler gewähren freiwillig einen Umtausch. Das heißt, du kannst dir eine andere Ware aussuchen. Das Geld gibt es üblicherweise nicht zurück. Manche Unternehmen stellen aber auch Gutscheine im Warenwert aus.
  • Wenn das Geschenk einen Mangel aufweist, gibt es ein Recht auf Gewährleistung. Das gilt allerdings nur dann, wenn der Mangel zum Zeitpunkt des Kaufes bereits vorhanden war. In diesem Fall muss die Händlerin bzw. der Händler die Ware bis zu zwei Jahre nach dem Kauf kostenlos reparieren oder tauschen. Ansonsten kann eine Preisminderung bzw. auch das Geld zurückverlangt werden. AK-Tipp: Am besten du machst die Mängel schriftlich und eingeschrieben geltend.
Auch das vermeintlich perfekte Geschenk kann Mängel aufweisen - in diesem Fall greift die Gewährleistung. | Foto: Kira auf der Heide/Unsplash
  • Auch das vermeintlich perfekte Geschenk kann Mängel aufweisen - in diesem Fall greift die Gewährleistung.
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  • Die Garantie ist eine freiwillige Zusage der Herstellerinnen bzw. Hersteller, aber auch der Handel kann eine Garantie geben. Dabei handelt es sich um eine vertraglich vereinbarte Haftungsübernahme. Aber Vorsicht: Ohne eine Garantieerklärung besteht auch kein Garantieanspruch.
  • Befristete Gutscheine sind meist unzulässig: Gutscheine sind generell 30 Jahre lang gültig. Eine Verkürzung ist zwar möglich – aber nur mit einem triftigen Rechtfertigungsgrund der Unternehmerin oder des Unternehmers. Befristungen von zwei bis drei Jahren sind also nicht zulässig. Sollte das gutscheinausstellende Unternehmen pleitegehen, sind die Gutscheine de facto wertlos. 
  • Bei Onlinekäufen gibt es ein 14-tägiges Rücktrittsrecht. Ausnahmen sind nach Wünschen angefertigte Waren oder zum Beispiel auch Tickets. Bist du über das Rücktrittsrecht nicht ordentlich informiert worden, so verlängert sich die Frist um zwölf Monate.
Bei Onlinekäufen gibt es ein 14-tägiges Rücktrittsrecht.  | Foto: Rupixen/Unsplash
  • Bei Onlinekäufen gibt es ein 14-tägiges Rücktrittsrecht.
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