E-Scooter
Aufklärungsbedarf bei Verkehrsregeln

Was besonders stark bei den Beobachtungen des KFV herausstach, war das verbotene Fahren der E-Scooter auf dem Gehsteig.  | Foto: Pixabay/KristofTopolewski (Symbolbild)

TIROL. Sie sind ein Phänomen, das in den letzten Jahren vermehrt aufgetreten ist: E-Scooter. Doch wie das Kuratorium für Verkehrssicherheit (KFV) kürzlich feststellte, besteht im Hinblick auf das Verhalten im Straßenverkehr bei den Nutzern großer Aufklärungsbedarf. 

Fahren auf dem Gehsteig

Was besonders stark bei den Beobachtungen des KFV herausstach, war das verbotene Fahren der E-Scooter auf dem Gehsteig. Dies hat sich seit 2019, seit österreichweit einheitliche Regelungen zur Nutzung der Scooter bestehen, nicht geändert. Schon damals untersuchte das KFV die Fortbewegung der E-Scooter-Fahrer. In den Jahren hat sich der Scooter gut in den Straßenverkehr integriert, jedoch gibt es nach wie vor Nutzer, die die Regeln nicht beachten. 

Beobachtung der Fahrer in Innsbruck

Beobachtet wurden E-Scooter in Wien, Linz, Klagenfurt und Innsbruck. Dabei stellte das Kuratorium fest, dass 15 Prozent der beobachteten Fahrer verbotenerweise auf dem Gehsteig fuhren. Der Anteil der Gehsteigfahrten ist somit insgesamt zwar zurückgegangen (2019: 34 Prozent), jedoch immer noch deutlich zu hoch. Vor allem wenn keine Radinfrastruktur vorhanden ist, rollen viele E-Scooter Fahrer gesetzeswidrig auf dem Gehsteig (2021: 43 Prozent, 2019: 49 Prozent). Bei Vorhandensein eines Radweges benutzen hingegen nur 9 Prozent (2019: 23 Prozent) der E-Scooter-Fahrer den Gehsteig. Daraus schließt Dipl. Ing Klaus Robatsch, Leiter des Bereichs Verkehrssicherheit im KFV:

„Das Vorhandensein einer sicheren Radinfrastruktur ist auch für E-Scooter Fahrer essenziell – idealerweise in Form eigener Radfahranlagen oder einer Reduktion der Kfz-Geschwindigkeiten auf maximal 30 km/h.“

Keine Handzeichen, kein Helm

Beobachten lies sich auch, dass lediglich eine Minderheit der Fahrer (2 Prozent) das verpflichtende Handzeichen zur Anzeige einer Fahrtrichtungsänderung gibt. 
Die Helmtragequote ist nach wie vor gering und liegt aktuell bei 2 Prozent (2019: 3 Prozent).
In 2 Prozent aller Fälle wurde entgegen den geltenden Regeln eine weitere Person auf dem E-Scooter transportiert (2019: 3 Prozent).
Am meisten fallen die E-Scooter wohl jedem auf, der über sie stolpert, wenn sie schlecht geparkt wurden. 

„Unsere Begehungen haben ergeben, dass mehr als die Hälfte aller E-Scooter (54 Prozent) im städtischen Bereich auf Gehsteigen abgestellt werden. Das ist zwar grundsätzlich möglich – allerdings waren 20 Prozent davon auf schmalen Gehsteigen abgestellt, wo das Abstellen lt. StVO verboten ist",

so Robatsch. 
Rund jeder zehnte E-Scooter (10 Prozent) stellte zudem eine Behinderung für andere Verkehrsteilnehmer dar – besonders für seh- und gehbehinderte Personen sind Hindernisse dieser Art ein ernstzunehmendes Sicherheitsrisiko. 

Empfehlungen des KFV

Neben infrastrukturellen Maßnahmen wie dem Ausbau der Radverkehrsinfrastruktur und einer Intensivierung der Kontrollen und Sanktionen empfiehlt das KFV deshalb verstärkte Bewusstseinsbildung.
Zudem möchte das KFV eine Diskussion über die Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit für E-Scooter anregen. Auch die geltende Altersgrenze (12 bzw. 9 Jahre mit Radfahrausweis) für das Fahren der E-Scooter sollte überprüft werden. 

Welche Regeln gelten generell?

Laut StVO sind E-Scooter „Klein- und Miniroller mit elektrischem Antrieb“. Für die Benutzung dieser Fahrzeuge mit einer höchstzulässigen Leistung von max. 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von max. 25 km/h gelten in Österreich seit dem 01.06.2019 dieselben Verhaltensvorschriften wie für Radfahrer. E-Scooter dürfen auf Radfahranlagen oder auf der Fahrbahn verkehren, es besteht Benützungspflicht von Radfahranlagen. Das Fahren auf dem Gehsteig und Gehweg ist verboten, außer bei behördlicher Freigabe. Auf dem Gehsteig dürfen E-Scooter nur dann abgestellt werden, wenn dieser mehr als 2,5 m breit ist. Für E-Scooter-Fahrer gilt ein Alkohollimit von 0,8 Promille, eine Helmpflicht bis zum Alter von 12 Jahren und die Pflicht, geplante Fahrtrichtungsänderungen mittels Handzeichen anzuzeigen. Fahren zu zweit ist verboten. Die gesetzlich vorgeschriebene Ausrüstung: eine wirksame Bremsvorrichtung, Rückstrahler nach vorne, hinten und auf die Seite, bei Dunkelheit und schlechter Sicht ein weißes Vorderlicht und ein rotes Rücklicht.

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