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Tiroler Rechtsanwälte
Wissenswertes zu Schadenersatz und Gewährleistung

Rechtsanwältin Kristina Gruber-Mariacher gibt Auskunft zum Thema Schadenersatz und Gewährleistung. | Foto: Christoph Gaggl/Lienz
  • Rechtsanwältin Kristina Gruber-Mariacher gibt Auskunft zum Thema Schadenersatz und Gewährleistung.
  • Foto: Christoph Gaggl/Lienz
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TIROL. Im Alltag stellt sich häufig die Frage, was zu tun ist, wenn die gekaufte Sache einen Mangel aufweist oder der Handwerker mangelhaft gearbeitet hat.

Wer haftet für fehlerhafte Leistung oder Mangel?

Jeder Verkäufer oder Werkunternehmer muss dafür einstehen, dass die verkaufte Sache oder die erbrachte Leistung alle zugesagten oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat und entsprechend der Verabredung verwendet werden kann. Dies gilt zum Beispiel auch für Eigenschaften, die in der Werbung angepriesen werden.
Stellt sich beispielsweise bei gekauften Gegenständen binnen zwei Jahren, bei Grundstücken innerhalb von drei Jahren heraus, dass die Sache oder Leistung mangelhaft war, so haftet der Verkäufer oder Werkunternehmer unabhängig davon, ob ihn ein Verschulden trifft. Voraussetzung ist lediglich, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war.

Ansprüche, die sich aus Gewährleistung ergeben

Sofern der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war, muss die Ware oder Leistung nachgebessert beziehungsweise ausgetauscht werden. Ist dies nicht möglich, hat der Käufer Anspruch auf Preisminderung oder kann vom Kauf zurücktreten. Der Mangel muss sobald er bekannt ist, dem Verkäufer oder Werkunternehmer zur Kenntnis gebracht werden. Für Folgeschäden, welche beispielsweise durch das mangelhafte Produkt entstehen, wird in der Regel nicht gehaftet. Gewährleistungsansprüche können bei Verträgen zwischen Unternehmern und Konsumenten nicht ausgeschlossen werden.

Beispiele für Gewährleistungsansprüche

Gewährleistungsansprüche ergeben sich häufig bei Mängeln nach einem Autokauf zwischen Privatpersonen, bei Baumängeln sowie bei mangelhafter Erfüllung von Kauf- und Werkverträgen (zum Beispiel: falsche Tischlerarbeit, undichter Swimmingpool etc.).

Wer hat Anspruch auf Schadenersatz?

Anspruch auf Schadenersatz besteht grundsätzlich gegen die Person, die einen Schaden rechtswidrig und schuldhaft (zumindest fahrlässig) verursacht hat. Schadenersatz kann unter anderem nach Verkehrsunfällen, Körperverletzungen, fehlerhaften Arztbehandlungen (Schmerzensgeld), mangelhaften Leistungen von Unternehmern oder auch bei Verstößen gegen das geistige Eigentum zustehen. Ersatzfähig sind auch Folgekosten. Der Anspruch auf Schadenersatz muss binnen drei Jahren ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers geltend gemacht werden.

Gewährleistung und Schadenersatz: Unterschiede

Bei der Gewährleistung muss im Gegensatz zum Schadenersatz der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden sein. Wer den Mangel tatsächlich verursacht oder die fehlerhafte Leistung verschuldet hat, ist bei Gewährleistungsansprüchen irrelevant. Bei Gewährleistungsansprüchen wird nur die mangelhafte Sache ersetzt, beim Schadenersatz wird auch ein Folgeschaden ersetzt.

Egal ob Gewährleistung oder Schadenersatz, unsere Kanzlei berät Sie gerne bei der Geltendmachung und Durchsetzung ihres Schadens und zwar unabhängig vom Rechtsgrund!

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