AK: Rechte und Pflichten
Lehrjahre sind keine Herrenjahre

Lehrjahre sind keine Herrenjahre. Jedoch haben auch Lehrlinge neben ihren Pflichten auch Rechte. | Foto: pixabay/jarmoluk
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Lehrjahre sind keine Herrenjahre, den Spruch kennt man. Neben ihren Pflichte haben Lehrlinge selbstverständlich auch ihre Rechte. Hier die wichtigsten Informationen darüber, wie ein Lehrverhältnis auszusehen hat und worauf zu achten ist.

Lehr­ver­hält­nis und Lehr­ver­trag

Was ist ein Lehrverhältnis? Was muss in einem Lehrvertrag stehen und wer darf ihn unterschreiben? Erfahren Sie hier die wichtigsten Details.
Ein Lehrverhältnis beginnt, wenn der Lehrling einen Lehrvertrag mit einem Lehrbetrieb abschließt, dort zu arbeiten beginnt und fachlich ausgebildet wird. Es wird befristet abgeschlossen, und zwar für die Dauer, die in der Lehrberufsliste vorgesehen ist. Es kann also zwischen 2 und 4 Jahre dauern. Für das Lehr­ver­hält­nis gelten die allgemeinen Vorschriften des Arbeitsrechts, außer, es ist etwas anderes im Berufsausbildungsgesetz bestimmt. Das Lehrverhältnis gilt trotz seines besonderen Ausbildungszweckes als Arbeitsverhältnis.

Lehrvertrag

Der Lehrvertrag stellt die rechtliche Grundlage für das Lehrverhältnis dar. Er ist ein Arbeitsvertrag mit besonderen Vereinbarungen über die Ausbildung. Der Lehrvertrag muss schriftlich in vierfacher Ausfertigung abgeschlossen werden. Unterschreiben müssen der oder die Lehrberechtigte und der Lehrling. Für Lehr­linge unter 18 Jahren unterschreiben die gesetzlichen Vertreter mit, also etwa Vater und/oder Mutter. Der oder die Lehrberechtigte muss den Lehrling vor Beginn des Lehr­ver­hältnisses bei der Sozialversicherung anmelden - und innerhalb von 2 Wochen ab Beginn des Lehrverhältnisses bei der Berufsschule.

Im Zweifelsfall steht die Arbeiterkammer Tirol auch Lehrlingen mit Rat und Tat zur Seite. | Foto: Unsplash
  • Im Zweifelsfall steht die Arbeiterkammer Tirol auch Lehrlingen mit Rat und Tat zur Seite.
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Rechte & Pflichten eines Lehrlings

Lehrlinge haben Anspruch auf eine ordnungsgemäße Ausbildung, regelmäßige Entlohnung ("Lehrlingseinkommen"), Urlaub und Freistellung für den Berufsschulbesuch. Lehrlinge dürfen nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die mit dem Wesen der Ausbildung vereinbar sind und ihre Kräfte nicht übersteigen.

Die Pflichten eines Lehrlings

Lehrlinge müssen sich bemühen, den gewählten Lehrberuf zu erlernen und dafür regelmäßig die Berufsschule besuchen. Sie müssen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse für sich behalten und bei einer Erkrankung oder einer sonstigen Verhinderung sofort den Lehrberechtigten verständigen.
Achtung! Bei Vernachlässigung der Pflichten kann das Lehrverhältnis vorzeitig aufgelöst werden!

Lehr­lingseinkommen

Jedem Lehrling steht ein Lehrlingseinkommen (vorher: Lehrlingsentschädigung) zu. Die Höhe ist in der Regel durch den Kollektiv­ver­trag geregelt und nach Lehrjahren ge­staffelt. Ist in einem Lehrberuf kein kollektivvertragliches Lehrlingseinkommen vor­ge­seh­en, richtet sich die Höhe nach der Vereinbarung im Lehrvertrag. Es gebührt jedenfalls ein "ortsübliches" Entgelt.

Wann wird das Geld bezahlt?

Die Auszahlung erfolgt in der Regel monatlich. Über den Abrechnungszeitraum muss der Arbeitgeber eine Abrechnung ausstellen. Diese muss

  • schriftlich
  • übersichtlich
  • nachvollziehbar und
  • vollständig sein.

Sonderzahlungen

Ebenfalls im Kollektivvertrag geregelt ist der Anspruch auf Sonderzahlungen (Weihnachtsremuneration, Urlaubszuschuss) sowie deren Höhe. Falls es im Lehrberuf keine kollektivvertragliche Regelung gibt, muss der Betrag im Lehrvertrag vereinbart werden, damit er zusteht.

Für weitere Informationen: www.arbeiterkammer.at/lehre
Oder telefonisch unter: 0800/22 55 22 (kostenlose Hotline)

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