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Vorsicht bei Steuerausgleich und Familienbonus Plus

Die Arbeiterkammer Tirol wart: Auch wenn der Familienbonus Plus bereits monatlich über den Arbeitgeber bezogen wird, muss er beim Steuerausgleich immer (erneut) beantragt werden. | Foto: AK Tirol
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Die Arbeiterkammer warnt vor Nachforderungen wenn es um den Steuerausgleich und den Familienbonus Plus geht. Denn auch wenn der Familienbonus Plus bereits monatlich über den Arbeitgeber bezogen wird, muss er beim Steuerausgleich immer (erneut) beantragt werden.

TIROL. Bei der Arbeitnehmerveranlagung müssen Beschäftigte, die Anspruch auf den Familienbonus Plus haben, diesen unbedingt beantragen. Selbst wenn er bei der monatlichen Lohnverrechnung bereits berücksichtig wurde. Ansonsten drohen Nachforderungen vom Finanzamt, warnt die Arbeiterkammer Tirol. 

Was ist der Familienbonus Plus?

Der Familienbonus Plus ist eine steuerliche Begünstigung in Höhe von maximal 2.000 Euro pro Kind bzw. 650 Euro pro volljährigem Kind pro Jahr (Wert 2022), die direkt von der jährlichen Steuerlast abgezogen wird.

Alle, die den Familienbonus Plus bereits über die monatliche Lohnverrechnung erhalten haben, müssen ihn trotzdem beim Lohnsteuerausgleich nochmals beantragen bzw. bestätigen, da es sonst zu einer Rückforderung des bereits bezogenen Familienbonus Plus kommt. | Foto: Pixabay/MabelAmber (Symbolbild)
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Mit dem Familienbonus Plus werden die Kinderfreibeträge und die Kosten für die Kinderbetreuung ab dem Veranlagungsjahr 2019 ersetzt.
Der Familienbonus Plus kann auch zwischen den (Ehe-)Partnern aufgeteilt werden. Dann beträgt die steuerliche Entlastung pro Kind pro Jahr jeweils maximal 1.000 Euro bzw. jeweils 325 Euro pro volljährigem Kind.
Auch getrenntlebende Eltern können den Familienbonus Plus zu gleichen Teilen aufteilen. Können sich die Eltern diesbezüglich nicht einigen, erhalten beide jeweils die Hälfte. Eine Teilung ist in diesem Fall allerdings nur dann möglich, wenn der getrenntlebende unterhaltspflichtige Elternteil den gesetzlichen Unterhalt leistet. Tut er dies nicht, kann der andere Elternteil den vollen Familienbonus Plus beantragen.
Der Familienbonus Plus gebührt nur für Kinder, die sich in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der EU, des EWR-Raumes oder der Schweiz aufhalten. Für Kinder in Drittstaaten wird kein Familienbonus Plus gewährt.

Rechnungsbeispiel

Bei einem monatlichen Bruttoeinkommen von 3.000 Euro beträgt die jährliche Steuerlast des laufenden Einkommens ca. 4.687 Euro (im Jahr 2022). Wird ein Familienbonus Plus für zwei minderjährige Kinder geltend gemacht, beträgt die steuerliche Entlastung 4.000 Euro.

Eltern können den Familienbonus Plus entweder monatlich über die laufende Lohnverrechnung des Arbeitgebers berücksichtigen lassen oder im Rahmen des Steuerausgleichs beantragen.

Wichtig: Alle, die den Familienbonus Plus bereits über die monatliche Lohnverrechnung erhalten haben, müssen ihn trotzdem beim Lohnsteuerausgleich nochmals beantragen bzw. bestätigen, da es sonst zu einer Rückforderung des bereits bezogenen Familienbonus Plus kommt.

Die AK SteuerexpertInnen beraten und informieren unter Tel. 0800/22 55 22 – 1466. Weitere Infos finden Sie auf www.ak-tirol.com, u. a. auch in der Broschüre „Steuer sparen leicht gemacht“, einfach kostenlos anfordern oder herunterladen.

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