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Was dürfen und können derzeit Bürgermeister tun?

Gemeindebund-Präsident Erwin Dirnberger erklärt, was Bürgermeister dürfen und was nicht. | Foto: Almer
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Die wichtigsten Fakten, was Bürgermeister derzeit tun können

LAbg. Erwin Dirnberger, Obmann des Steirischen Gemeindebunds und Bgm. von Söding-St. Johann informiert, dass die meisten Anfragen eine allfällige Zuständigkeit der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters im Zusammenhang mit der Corona-Krise betreffen. Dazu ist zu sagen, dass den Ortschefs ausnahmslos keine Komptenz nach dem Epidemiegesetz 1950 zukommt. Die Gemeinden haben jedoch alle getroffenen Anordnungen der Bevölkerung kundzumachen. Sämtliche Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz sind von der BH zu treffen. 

Keine Namen infizierter Bürger

Der Bürgermeister darf grundsätzlich aus Datenschutzgründen der Name eines allfälligen infizierten Bürgers seitens der Gesundheitsbehörde nicht mitgeteilt werden, da Gesundheitsdaten höchst sensible Daten sind. Nach dem Reichssanitätsgesetz aus 1870 kann der Bürgermeister jedoch von der BH beauftragt werden, örtliche Vorkehrungen zur Verhütung oder Weiterverbreitung ansteckender Krankheiten durchzuführen.
„Einstweilige Verfügung“ wie z.B. die Sperre von Straßen mitsamt Kontrolle, Kundenbeschränkungen in Lebensmittelgeschäften, Ausgangssperre mit der Argumentation der außergewöhnlichen Verhältnisse durch die Gemeinde bzw. den Bürgermeister sind nicht zulässig. 
"En häufig gestellte Frage an den Gemeindebund ist, ob Bauverhandlungen abzusagen sind", so Dirnberger. "Wir empfehlen ja, da der Besuch einer anberaumten Bauverhandlung dem Ausgehverbot widerspricht. Wenn die nunmehr angeordneten Beschränkungen und Maßnahmen wegfallen, sind die Verhandlungen neu auszuschreiben.

Nur Arbeiten für notwendige Infrastruktur

Bauhof- und Verwaltungsmitarbeiter dürfen weiterhin Tätigkeiten erbringen, wenn es unbedingt notwendige Arbeiten, die der Aufrechterhaltung der Infrastruktur dienen, sind. Gemeinden können das Modell der "Kurzarbeit" nicht in Anspruch nehmen. Bund, Bundesländer, Gemeinden und Gemeindeverbände sind ausgenommen, daher kann der Bürgermeister auch keine Anträge stellen. Auch Zwangsurlaub kann nicht angeordnet werden. Wie mit Alturlaub und Zeitausgleichsansprüchen umzugehen ist, hängt jeweils vom Einzelfall und der jeweiligen Gleitzeitvereinbarung in der Gemeinde ab.
Die Frage, ob Veranstaltungen oder Versammlungen stattfinden dürfen, gibt es von Dirnberger ein klares Nein. An keinen Ort sollen mehr als fünf Personen aufeinander treffen, einzige Ausnahmen sind die Aktivitäten, die der Bekämpfung des Coronavirus dienen. Bei den Freiwilligen Feuerwehren gibt es seitens des Landesfeuerwehrverbandes einen entsprechenden Erlass, welcher besagt, dass sämtliche Wehrversammlungen abzusagen sind sowie sämtliche Aktivitäten der Feuerwehrkameraden zu unterlassen sind, um die Einsatzbereitschaft der Wehren zu gewährleisten. Seitens der Landesregierung wurde empfohlen, auch Sitzungen von Kollegialorganen (Gemeinderat, Gemeindevorstand und Ausschüsse) auf ein Minimum zu reduzieren. Es liegt im Ermessen der handelnden Organe einer Gemeinde, ob derartige Sitzungen stattfinden sollen bzw. können. 

Einiges ist noch unklar

Wie ist mit Rechnungsabschlüssen für das Haushaltsjahr 2019 umzugehen? Diese sind bis Ende April vorzulegen, die Arbeiten zum Abschluss werden nun erschwert. Ob das ein Problem ist, dazu gibt es noch Informationen. Bei Ansuchen der Bürger um Zahlungserleichterungen wie Kommunalabgaben, Kommunalsteuer und ähnlichem sind die rechtlichen Instrumente laut Dirnberger noch unbefriedigend. "Wir bemühen uns daher mit der Gemeindeaufsicht, dem Landesrechnungshof und dem Österreichischen Gemeindebund um praxisgerechte, österreichweite Lösungen und werden auch so rasch als möglich dazu informieren", so Dirnberger.
In puncto Abfallwirtschaft ergeben sich wesentliche Änderungen. Die Abholung und Entsorgung sämtlichen Abfalls kann derzeit garantiert werden. Die meisten Abfallsammelzentren und Ressourcenparks sind bereits gänzlich geschlossen oder werden im Minimalbetrieb geführt. Bei der Entsorgung von Strauch- und Grünschnitt sollen die Gemeinden die Flächen zur Lagerung bereit stellen bzw. organisieren

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