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GUT BERATEN:
Guter Rat: Betriebsfeiern – der Fiskus zahlt!
Alle zwei Wochen gibt Steuer- und Unternehmensberater Mag. Erich Wolf "einen guten Rat"
Betriebsfeiern und Geschäftsessen sind sowohl für die Pflege der Kontakte zu Geschäftsfreunden, als auch zu den Mitarbeitern von besonderer Bedeutung. Bei der Betriebsprüfung ist zuweilen die Finanz anderer Meinung.
Was sind Bewirtungskosten und was kann steuerlich geltend gemacht werden?
- Zu 100% steuerlich abzugsfähig sind: Bewirtungen i.Z. mit einer Leistung (z.B. bei Schulungen), Bewirtungen mit Entgeltcharakter (z.B. Incentive-Reisen), Allgemeine Bewirtungen mit ausschließlichem Werbecharakter (z.B. Produktverkostungen).
- Zu 50% steuerlich abzugsfähig sind: Generell Bewirtungen, die werbewirksame Aufwendungen sind und die Repräsentation untergeordnet ist.
- Nicht abzugsfähig sind: Alle Bewirtungsaufwendungen, bei denen die Repräsentation im Vordergrund steht (z.B. Geburtstagsfeiern).
- Pro Mitarbeiter(in) stehen jährlich für Betriebsfeiern (z.B. Betriebsausflügen) € 365,--, für Sachzuwendungen € 186,-- (z.B. Weihnachtsgutscheine) und zusätzlich für Dienst- oder Firmenjubiläen € 186,-- zur Verfügung.
Guter Rat:
Für den Vorsteuerabzug ist ein ordnungsgemäßer Beleg erforderlich. Vermerken Sie auch den Namen des Bewirteten auf dem Beleg!
Wir sind nur einen Anruf weit entfernt!
WOLF & PARTNER
Steuerberatungs- und
Unternehmensberatungs-GmbH
8200 Gleisdorf, Weizerstraße 35 /1
Tel 03112/5515 - 0, Fax-DW-22
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