GUT BERATEN:
Pflegefreistellung von MitarbeiterInnen
Alle zwei Wochen gibt Steuer- und Unternehmensberater Mag. Erich Wolf "einen guten Rat"
Auch Unternehmer sollten informiert sein, wie der § 16 Urlaubsgesetz die Pflegefreistellung ihrer MitarbeiterInnen regelt:
– Wofür besteht Anspruch auf Pflegefreistellung?
• Krankenpflegefreistellung für im gemeinsamen Haushalt lebende nahe Angehörige.
• Betreuungsfreistellung für Wahl- oder Pflegekinder bzw. im gemeinsamen Haushalt lebende leibliche Kinder des Lebensgefährten.
• Begleitfreistellung für erkrankte Wahl- oder Pflegekinder bzw. im gemeinsamen Haushalt lebende leibliche Kinder des Lebensgefährten unter 10 Jahren.
– Für wen besteht der Anspruch, wer ist „naher Angehöriger“?
Ehegatten, Lebensgefährten, eingetragene Partner, Verwandte in gerader Linie (Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern), Pflege- und Stiefkinder.
– Welcher Anspruch besteht?
Pflegefreistellung unter Fortzahlung des Entgeltes für die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit (= 1 Woche pro Arbeitsjahr).
– Ansprüche darüber hinaus:
• Pflegefreistellung für im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder unter 12 Jahren im Ausmaß einer weiteren Woche.
• Urlaubsinanspruchnahme ohne Zustimmung des Arbeitsgebers, wenn alle Entgeltfortzahlungsansprüche erschöpft sind.
Guter Rat: Die notwendige Verhinderung und die Pflegebedürftigkeit hat der/die Mitarbeiter/in nachzuweisen.
WOLF & PARTNER
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