2018: Neues Jahr, neue Gesetze
Das Jahr 2017 war das Jahr der umfassenden Erbrechtsreform. Auch für das Jahr 2018 folgen wieder zahlreiche Neuerungen in vielen Rechtsmaterien. Zwei Notare fassen für die WOCHE die allerwichtigsten Änderungen für 2018 zusammen.
Die WOCHE befragte Walter Pisk, Vizepräsident der Steirischen Notariatskammer, zu den wichtigsten Details zum Pflegeregress, zur GmbH-Gründung am Handy, zur Datenschutzgrundverordnung und zum Arbeitnehmerschutz, und den Weizer Notar Friedrich Dohr zum neuen Erwachsenenschutzgesetz:
Was bedeutet es genau, dass der Pflegeregress fällt?
PISK: Ab 1. Jänner 2018 ist es nunmehr der öffentlichen Hand untersagt, auf das Vermögen von Personen, die in stationären Pflegeeinrichtungen betreut werden, zurückzugreifen. Gleiches gilt für das Vermögen von Angehörigen und Erben. Fragen – insbesondere im Bereich der Abhandlung von Verlassenschaften – werfen die kryptische Aussage des Gesetzgebers auf, dass laufende Verfahren seitens der Sozialhilfeträger einzustellen seien.
Was ändert sich bei der GmbH-Gründung?
PISK: Ab 1. Jänner 2018 können GmbHs, deren einziger Gesellschafter eine natürliche Person und zugleich einziger Geschäftsführer ist, vereinfacht in elektronischer Form über das sogenannte Unternehmer-Serviceportal (USP) gegründet werden.
Was hat es mit der neuen Datenschutzverordnung auf sich?
PISK: Mit dem Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, welches mit 25. Mai in Kraft treten wird, soll die Datenschutz-Grundverordnung zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten umgesetzt werden. Das heißt, dass Unternehmen strengere Dokumentations- und Selbstverwaltungspflichten einhalten müssen. Verstöße werden mit horrenden Strafzahlungen bis in Millionenhöhe bestraft.
Was ändert sich im Jahr 2018 im Arbeitnehmerschutz?
PISK: Im Zuge der am 1. Jänner und 1. Mai in Kraft tretenden Bestimmungen des Arbeitnehmerschutz-Deregulierungsgesetzes soll sowohl eine Entbürokratisierung ohne Minderung des Schutzstandards erreicht als auch der Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz verbessert werden.
Was besagt das neue Erwachsenenschutzgesetz?
DOHR: Mit 1. Juli 2018 tritt das neue Erwachsenenschutzgesetz in Kraft. Es reformiert das bisherige Sachwalterrecht und stellt die Autonomie und die Selbstbestimmung für Menschen mit Beeinträchtigungen in den Mittelpunkt: Wenn man aufgrund einer Erkrankung, eines Unfalles oder altersbedingt nicht mehr über sich und sein Vermögen entscheiden kann und das Bezirksgericht dann eine fremde Person als Sachwalter auswählt, bricht nicht nur für die Betroffenen eine Welt zusammen, sondern auch für deren Famillie. Das neue Erwachsenenschutzgesetz teilt die bisherige Sachwalterschaft in vier Abstufungen ein, je nach Gesundheitszustand der Betroffenen: 1. die Vorsorgevollmacht, 2. die gewählte, 3. die gesetzliche und 4. die gerichtliche Erwachsenenvertretung.
Sehr empfehlenswert ist darum die sogenannte Vorsorgevollmacht; dieses Instrument hat sich schon in den letzten Jahren bewährt und ist die wahrscheinlich beste Regelung für den Fall des Verlustes der Geschäftsfähigkeit, da die Betroffenen eine Vertrauensperson bestimmen können, die ihre Angelegenheiten nach bestem Wissen und Gewissen erledigen.
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