GUT BERATEN: CHF-Kursverluste zu 100 % absetzbar
Alle zwei Wochen gibt Steuer- und Unternehmensberater Mag. Erich Wolf "einen guten Rat"
In Jahren eines starken EURO und der Niedrigzinspolitik haben sich viele Private (Häuslbauer), aber auch Betriebe über einen Schweizer-Franken-Kredit finanziert.
Dabei wurden Kursgewinne i.d.R. mit dem besonderen Einkommensteuersatz von 27,5 % besteuert und waren Kursverluste lediglich mit 55 % ausgleichsfähig.
Ein am 18.12.2017 ergangenes Verwaltungsgerichtshoferkenntnis (Ro 2016/15/0026) hat eine für den Steuerpflichtigen positive Rechtsänderung gebracht:
• Für Private ist ein Schuldnachlass (zB Privatkonkurs) nur innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist steuerpflichtig, darüber hinaus steuerfrei. Die Kursverluste sind steuerlich nicht verwertbar.
• Bei Unternehmen ist der besondere Einkommensteuersatz von 27,5 % nicht anwendbar. Kursgewinne unterliegen dem progressiven Einkommensteuertarif, Kursverluste (Aufwertungsverluste der Bilanzierer bzw. Konvertierungsverluste der E/A-Rechner) sind zur Gänze steuerlich verrechenbar.
Guter Rat: Sollten Sie in den vergangenen Jahren Kursverluste nicht oder nur zum Teil verrechnet oder mit 27,5 % versteuert haben, obwohl der Progressivtarif niedriger ist oder sollte eine Kursverlustverwertung anstehen, wir beraten Sie gern, wie Sie zu einer optimalen Verlustverwertung kommen.
WOLF & PARTNER
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