Klima, Wohnen, Altbau
Alle Details zur künftigen Bauordnungsnovelle in Wien

Der umfassende Gesetzesentwurf wurde in den vergangenen sechs Wochen einer Begutachtung unterzogen.  | Foto: Ivan Henao/Unsplash
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  • Der umfassende Gesetzesentwurf wurde in den vergangenen sechs Wochen einer Begutachtung unterzogen.
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Nach wochenlanger Arbeit wurde am Donnerstag der finale Gesetzesentwurf der geänderten und verbesserten Wiener Bauordnung vorgestellt. Es geht um die Themen Klimaschutz, leistbares Wohnen, Verfahrensvereinfachung, Fassadenbegrünung, Photovoltaik und Altbauerhalt. MeinBezirk.at hat alle Details.

WIEN. Im Winter vergangenen Jahres wurde eine Fachenquete veranstaltet, bei der mehr als 120 Expertinnen und Experten aus unterschiedlichen Bereichen über eine Abänderung und Verbesserung der Wiener Bauordnung diskutierten. Die MA 64 (u. a. Baurecht) schaute sich die Vorschläge an und hat Ende Juni einen umfassenden Gesetzesentwurf ausgearbeitet. Damit sollen Abrisse weiter erschwert werden, Dekarbonisierung und Fassadenbegrünung erleichtert werden und weitere Neubauten verpflichtende Solaranlagen haben. MeinBezirk.at berichtete:

So soll die Bauordnung künftig in Wien aussehen

Der umfassende Gesetzesentwurf wurde in den vergangenen sechs Wochen einer Begutachtung unterzogen. Am Donnerstag, 28. September, wurde der finale Gesetzesentwurf vorgestellt, der in der Sitzung der Wiener Landesregierung am 10. Oktober in Form einer Regierungsvorlage dem weiteren Gesetzgebungsverfahren zugeführt werden soll. In weiterer Folge kann die Novelle am 23. November im Landtag beschlossen werden.

Mit dem Entwurf setze die Stadt "völlig neue Maßstäbe für das nachhaltige und leistbare Wohnen der Zukunft", heißt es aus dem Büro von Wohnbaustadträtin und Vizebürgermeisterin Kathrin Gaál (SPÖ).

"Diese umfassende Novelle trägt die politische Handschrift der Verantwortung für kommende Generationen. Nachhaltige Energieversorgung, Entsiegelung, Mobilität aber auch die Themen des Altbautenschutzes und der Kurzzeitvermietungen sind die großen Stellschrauben an denen wir uns beim Wiener Weg der lebenswertesten Stadt orientiere!", so Gaál.

MeinBezirk.at bringt für dich die Neuerungen in den Bereichen Klimaschutz und Klimawandelanpassung, leistbares und qualitätsvolles Wohnen sowie Senkung der Baukosten und Verfahrensvereinfachungen.

Altbauerhalt wird strenger reguliert

Seit 2018 ist der Abbruch von vor 1945 errichteten Gebäuden nur noch unter strengen Voraussetzungen möglich. Es muss geprüft werden, ob ein öffentliches Interesse am Erhalt des Gebäudes besteht. Zugelassen ist der Abriss aus verfassungsrechtlichen Gründen, wenn eine Erhaltung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist.

Künftig soll es so sein: Wenn Eigentümer ein Gebäude etwa durch Aufkategorisierung besser nutzen könnten, ist das künftig bei der Berechnung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit ausdrücklich zu berücksichtigen. Die Kosten, die sich aus der Vernachlässigung der Instandhaltungspflicht ergeben, können bei der Berechnung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit nicht geltend gemacht werden. 

Seit 2018 ist der Abbruch von vor 1945 errichteten Gebäuden nur noch unter engen Voraussetzungen möglich.  | Foto: Patricia Hillinger
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Die Behörden können externe Gutachten einholen, damit auch ein Höchstmaß an Transparenz und Unabhängigkeit zu gewährleisten ist. Außerdem bekommen Gebäude im Sinne eines regelmäßigen Checks ein Pickerl. Darin sind u. a. Prüfungsintervalle und -ergebnisse zu dokumentieren. Und: der Aufschub von Abbrüchen ist möglich, solange Rechtsmittel offen sind.

Härtere Regeln für Kurzzeitvermietungen

Die rot-pinke Stadtregierung hat bereits im Übereinkommen festgehalten, dass Kurzzeitvermietungen von Wohnungen über Online-Portale nicht pauschal verboten werden soll. Etwa eine Studentin darf ihre Privatwohnung in den Sommerferien für ein paar Wochen vermieten. Die Stadt will aber nicht, dass kostbarer Wohnraum dem Wohnungsmarkt dauerhaft entzogen wird.

Die Thematik der Kurzfristvermietung ist, besonders in Hinsicht der akuten Wohnungsknappheit und der steigenden Mietpreise in Großstädten ein heißes Eisen – Stichwort Airbnb. | Foto: Pixabay
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Deshalb wird die Regulierung von Kurzzeitvermietungen auch auf Nicht-Wohnzonen ausgeweitet. Es gibt keine Einschränkungen von Home-Sharing für bis zu 90 Tage im Jahr. Die Kurzzeitvermietungen von Wohnungen länger als 90 Tage im Jahr sollen nur sehr eingeschränkt zulässig sein.

Stellplatzverpflichtung

Künftig soll es keine einheitliche Stellplatzverpflichtung für die ganze Stadt geben. In Zonen mit besonders guter öffentlicher Anbindung bzw. Zentrumsnähe soll die Verpflichtung auf 70 oder 80 Prozent gesenkt werden. Darüber hinaus können Bauwerber ihre Verpflichtung um bis zu weitere zehn Prozent reduzieren, wenn sie Carsharing-Angebote oder über das verpflichtende Ausmaß hinausgehende E-Ladepunkte vorsehen. 

Bald ist auch für jeden zehnten Stellplatz ein E-Ladepunkt zu errichten - das gilt auch für größere Renovierungen der Stellplätze. Für Nicht-Wohngebäude gilt die Verpflichtung mit mehr als 20 Stellplätzen. "Dort ist auch im Bestand unabhängig von größeren Renovierungen oder anderen Bauführungen bis Anfang 2030 für jeden 10. Stellplatz eine E-Ladestelle nachzurüsten", heißt es.

Bald ist auch für jeden zehnten Stellplatz ein E-Ladepunkt zu errichten - das gilt auch für größere Renovierungen der Stellplätze. | Foto: RMA Archiv (Symbol)
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Auch die Qualitätskriterien fürFahrradabstellplätze kommen. Gefordert sind nutzbare Abstellvorrichtungen statt beispielsweise Hängesysteme, Abstellplätze für Spezialfahrräder wie Lastenräder sowie Lademöglichkeiten.

Dekarbonisierung und Photovoltaik

Beim Thema Klimaschutz und Klimawandelanpassung gibt es vier wichtige Stichwörter: Dekarbonisierung, Photovoltaik, Entsiegelung und Fassaden- sowie Dachbegrünungen.

Die Dekarbonisierungsmaßnahmen sollen erleichtert werden, indem etwa Erdwärmesonden baurechtlich gänzlich bewilligungsfrei sein sollten. Mit der Dekarbonisierung meint man den Umstieg von Kohle, Erdgas und Öl auf kohlenstofffreie und erneuerbare Energiequellen. Falls in einem Bestandsgebäude zwecks Dekarbonisierung Flächenwärmeabgabesysteme eingebaut werden, kann die Raumhöhe von 2,5 auf 2,4 Meter reduziert werden. Im Interesse der Dekarbonisierung kann auch der Gebäudeumriss im unbedingt erforderlichen Ausmaß überschritten werden, auch Ausnahmen vom Bebauungsplan sollen im Interesse des Klimaschutzes genehmigt werden können.

Beim Thema Klimaschutz und Klimawandelanpassung gibt es vier wichtige Stichwörter: Dekarbonisierung, Photovoltaik, Entsiegelung und Fassaden- sowie Dachbegrünungen. | Foto:  Los Muertos Crew/Pexels
  • Beim Thema Klimaschutz und Klimawandelanpassung gibt es vier wichtige Stichwörter: Dekarbonisierung, Photovoltaik, Entsiegelung und Fassaden- sowie Dachbegrünungen.
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Es wird eine Pflicht zum Einsatz hocheffizienter alternativer Systeme bei Einzelbauteilsanierungen und Änderungen am gebäudetechnischen System geben. Bisher galt, dass bei Neu-, Zu- und Umbauten sowie bei größeren Änderungen und Instandsetzungen grundsätzlich diese alternativen Systeme eingesetzt werden müssen. 

Solarverpflichtung wird ausgeweitet

Bis 2030 will die Stadt Wien die Photovoltaik-Leistung des Stadtgebiets von 50 Megawatt Peak (MWp) im Jahr 2021 auf 800 MWp steigern. Das will man mit der Ausweitung der Solarverpflichtung erreichen, weshalb Neubauten mit Solaranlagen jetzt auch für die Bauklasse I sowie für Kleingarten(wohn)häuser gelten sollen.

Bis 2030 will die Stadt Wien die Photovoltaik-Leistung des Stadtgebiets von 50 Megawatt Peak (MWp) im Jahr 2021 auf 800 MWp steigern. | Foto: Netz NÖ/Wurnig
  • Bis 2030 will die Stadt Wien die Photovoltaik-Leistung des Stadtgebiets von 50 Megawatt Peak (MWp) im Jahr 2021 auf 800 MWp steigern.
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Derzeit benötigen Photovoltaikanlagen in gewissen Fällen zusätzlich zur elektrizitätsrechtlichen auch eine baurechtliche Genehmigung. Damit die Verwaltung vereinfacht wird, ist eine baurechtliche Genehmigung künftig im Regelfall dann nicht erforderlich, wenn das Vorhaben bereits einer elektrizitätsrechlichen Anzeige- oder Bewilligungspflicht unterliegt. Auch wird es verbesserte Rahmenbedingungen für die Ausstattung von Parkplätzen in Gewerbegebieten mit Photovoltaik geben.

Ein Baum pro 200 m²

Aufbauend auf einer Studie der Universität für Bodenkultur (BOKU) Wien sollen bald zwei Drittel der gärtnerisch auszugestaltenden Flächen gänzlich unversiegelt bleiben und eine bodengebundene Begrünung und Bepflanzung aufweisen. 

Die aktuelle Bauordnung sowie die Flächenwidmungs- und Bebauungspläne legen fest, dass gewisse Liegenschaftsteile gärtnerisch auszugestalten sind. Durch die neue Bauordnung soll definiert werden, welche Anforderungen damit einhergehen. Demnach müssen zwei Drittel der gärtnerisch auszugestaltenden Flächen gänzlich unversiegelt bleiben und eine bodengebundene Begrünung und Bepflanzung beweisen. Auch gibt es eine demonstrative Aufzählung von Bauwerken, die zwar auf gärtnerisch auszugestaltenden Flächen zulässig, aber dem versiegelten Drittel zuzurechnen sind, etwa Schwimmbecken oder befestigte Wege.

Künftig muss man statt einem Baum pro 250 m² Gartenfläche künftig einen Baum pro 200 m² pflanzen.  | Foto: Willi Frickh
  • Künftig muss man statt einem Baum pro 250 m² Gartenfläche künftig einen Baum pro 200 m² pflanzen.
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Als nächstes Punkt muss man statt einen Baum pro 250 m² Gartenfläche künftig einen Baum pro 200 m² pflanzen - die bisherige Ausnahme soll für die Bauklasse I entfallen - und die Innenhöfe müssen entsiegelt werden.

Fassadenbegrünung wird erleichtert

Weiters will man die Fassaden- und Dachbegrünung erleichtern. Bei Bestandsgebäuden sollen entsprechende Rankhilfen ausnahmsweise bis zu 20 cm über Fluchtlinien ragen dürfen, auch bei Dachbegrünungen dürfen die Gebäudehöhe um bis zu 15 cm überschritten werden. Noch mehr kann man überschritten werden, wenn die Begrünungsmaßnahmen mit einer Wärmedämmerung kombiniert werden.

Die Rankgerüste sollen im Bereich der ersten drei Geschosse außerhalb von Schutzzonen gänzlich bewilligungsfrei sein, darüber hinaus ist es anzeigepflichtig. Das bringt Zeit- und Kostenersparnis, heißt es.

Bei Bestandsgebäuden sollen entsprechende Rankhilfen ausnahmsweise bis zu 20 cm über Fluchtlinien ragen dürfen, auch bei Dachbegrünungen dürfen die Gebäudehöhe um bis zu 15 cm überschritten werden | Foto: Maximilian Spitzauer
  • Bei Bestandsgebäuden sollen entsprechende Rankhilfen ausnahmsweise bis zu 20 cm über Fluchtlinien ragen dürfen, auch bei Dachbegrünungen dürfen die Gebäudehöhe um bis zu 15 cm überschritten werden
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Nachdem die Novelle im Landtag beschlossen wird, tritt der Großteil der Novelle plangemäß wenige Wochen später, am Tag nach der Kundmachung, in Kraft. Drei Monate später folgen dann ausgewählte Bestimmungen.

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