Bezirk Braunau
Ausreise-Testpflicht gilt ab Dienstag
Wegen des Anstiegs der Intensiv-Betten-Belegung und der Überschreitung des Schwellenwertes der 7-Tages-Inzidenz tritt im Bezirk Braunau erneut eine Ausreise-Testpflicht ab Dienstag, 26. Oktober 2021 in Kraft.
BEZIRK BRAUNAU. Für alle Personen, die den Bezirk verlassen wollen, gilt nun unabhängig von ihrem Wohnsitz und der Aufenthaltsdauer im Bezirk eine Testpflicht. Das Infektionsgeschehen in der Region soll damit rasch und effektiv eingedämmt werden. Da sich der Schwellenwert der Inzidenz nach der jeweiligen Durchimpfungsrate im Bezirk richtet, liegt dieser im Bezirk Braunau bei der aktuellen Rate von unter 55 Prozent bei 400.
10-Prozent-Marke überschritten
Nun stieg außerdem die Belegung der Intensivbetten im Bezirk auf 37 und überschreitet damit die 10-Prozent-Marke, welche in Oberösterreich bei 34 Intensivbetten liegt. Aus diesem Grund gilt erneut eine Ausreise-Testpflicht im Bezirk Braunau, welche am 26. Oktober 2021 um 0 Uhr in Kraft tritt.
Gültigkeit der Maßnahme
Die Maßnahme gilt so lange beizubehalten, bis die 7-Tages-Inzidenz wieder unter 300 sinkt. Ein einmaliges Unterschreiten ist dafür ausreichend. Sollte die Impfquote im Bezirk auf 55 Prozent der Gesamtbevölkerung steigen, kann schon bei Unterschreiten eines Grenzwertes von 400 beendet werden. Laut Bundes-Erlass gilt als Nachweis ein negativer PCR-Test (nicht älter als 72 Stunden) oder ein negativer Antigen-Test (nicht älter als 24 Stunden)
Als Nachweis für die Ausreise sind gültig:
- Ein negativer Antigentest zur Eigenanwendung (behördlich erfasst), nicht älter als 24 Stunden
- Ein negativer Antigentest, nicht älter als 24 Stunden
- Ein negativer molekularbiologischer Test, nicht älter als 72 Stunden
- Ein Corona Testpass der Schulen
- Ein Impfnachweis für
- - Zweitimpfung, mindestens 14 Tage maximal 360 Tage alt
- - Erstimpfung (Einfachimpfstoff), mindestens 21 Tage maximal 270 Tage alt
- - Erstimpfung und positiver molekularbiologischer Test von VOR der Impfung. Impfung mindestens 21 Tage und maximal 360 Tage alt
- - weitere Impfung mindestens 120 Tage seit letzter Imfpung und maximal 360 Tage alt
- Ein Genesungsnachweis über überstandene Covid-Infektion innerhalb der letzten 180 Tage
- Ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, maximal 90 Tage alt
- Ein Absonderungsbescheid, ausgestellt für Testung innerhalb der letzten 180 Tage
Die Ausreise-Testverpflichtung gilt außerdem nicht:
- für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr.
- zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum.
- für Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des Bundesheeres und der Gesundheitsbehörde sowie Angehörige von Rettungsorganisationen und der Feuerwehr in Ausübung ihrer beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit bzw. von Einsätzen.
- im Rahmen des Güterverkehrs sowie zur Durchführung unaufschiebbarer Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten.
- nach einer Durchreise des Gebietes ohne Zwischenstopp, wobei eine ausschließlich unerlässliche Unterbrechung nicht als Zwischenstopp anzusehen ist.
- zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen, einschließlich der Ausübung des Wahlrechts und der Mitarbeit an der Wahlabwicklung, der Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper und an mündlichen Verhandlungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden.
- für Fahrten zur Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Daseinsvorsorge (z. B. öffentlich Verwaltung, Straßendienst, Müllabfuhr usw.) und im Bereich der versorgungskritischen sonstigen Infrastruktur (z. B. Strom- und Wasserversorgung, Telekommunikation).
- zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Einrichtung der Gesundheitsfürsorge, insbesondere von Krankenanstalten, Arztpraxen, therapeutische Einrichtungen und Praxen, Apotheken, Heimen zur Betreuung hilfs-, betreuungs- und pflegebedürftigen Menschen sowie von mobilen Betreuungsangeboten für diese Menschen.
- für Fahrten von Einzelpersonen zur Erfüllung der Arbeits- und Dienstpflicht bei Unternehmen.
- für Fahrten zum Betrieb und zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Personennahverkehrs.
- zur Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens und zur Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen (inklusive Abnahme eines Test), sofern dies auf direktem Weg ohne Zwischenstopp erfolgt und der Bedarf nicht bzw. nicht zumutbar im Bezirk Braunau gedeckt werden kann.
- für Fahrten zur veterinärmedizinischen Notversorgung.
- für Personen ohne Wohnsitz im Bezirk Braunau, bei denen vor der Rückreise zum Wohnsitz ein positives Ergebnis durch einen Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder einen molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 festgestellt worden ist – dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass sie sich so schnell wie möglich, entweder allein mit einem Kraftfahrzeug oder im Rahmen eines gesicherten Transportes, zum Zweck der Absonderung zu einem Wohnsitz begeben.
- für Personen, die aufgrund einer behördlichen Anordnung den Bezirk Braunau verlassen müssen.
- für Schülerinnen und Schüler von Schulen gemäß dem Schulorganisationsgesetz BGBI.Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. I Nr. 19/1921 und dem Privatschulgesetz, BGBI. Nr. 244/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. I Nr. 80/2020 sowie von land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen gemäß dem OÖ. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetz, jedoch ausschließlich zum Zweck der Teilnahme am Unterricht an diesen Schulen (Hin- und Rückfahrt); diese Ausnahme gilt sinngemäß für die Teilnahme am Unterricht an gleichartigen Schultypen im benachbarten Auslange sowie für Personen, die Schülerinnen und Schüler zu und von diesen Schulen transportieren – ausschließlich zum Zweck dieses Transports.
- für Kinder, die Einrichtungen gemäß dem Oö. Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz – Oö. KBBG im Bezirk Braunau oder des angrenzenden Bezirkes besuchen, zum Zweck des Besuches dieser Einrichtungen sowie für Personen, die Kinder von und zu diesen Einrichtungen transportieren – ausschließlich zum Zweck dieses Transports; diese Ausnahme gilt sinngemäß für die Betreuung durch Tagesmütter oder -väter.
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