Neues Gewährleistungsrecht
Mängelfrist ab Juli doppelt so lange

„In der Praxis bedeutet das eine wesentliche Erleichterung für Verbraucher, die so etwa die Reparatur eines Gerätes länger und einfacher verlangen können. Damit fördert die neue Regelung die Lebensdauer von Geräten und leistet einen wichtigen Beitrag zu mehr Nachhaltigkeit“, betont Justizministerin Alma Zadić (Die Grünen). | Foto: RMA/Spitzauer (Archivbild)
  • „In der Praxis bedeutet das eine wesentliche Erleichterung für Verbraucher, die so etwa die Reparatur eines Gerätes länger und einfacher verlangen können. Damit fördert die neue Regelung die Lebensdauer von Geräten und leistet einen wichtigen Beitrag zu mehr Nachhaltigkeit“, betont Justizministerin Alma Zadić (Die Grünen).
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Die Frist für das Geltendmachen von Mängeln im Gewährleistungsrecht soll von sechs Monaten auf ein Jahr verlängert werden. Und es kommt eine Beweislastumkehr: Der Unternehmer muss beweisen, dass der Mangel bei Übergabe nicht schon vorlag. Das neue Gesetzt soll am Juli gelten.

ÖSTERREICH. Die Dauer der Beweislastumkehr bezüglich des Vorliegens eines Mangels  wird verdoppelt. Bisher konnten sich Verbraucher sechs Monate ab Übergabe darauf berufen, dass ein später aufgetretener Mangel bereits ursprünglich vorhanden war. Diese Frist wird nun auf ein Jahr ausgeweitet. Innerhalb dieses Jahres muss das Unternehmen beweisen, dass der Mangel nicht schon bei Übergabe vorlag. „In der Praxis bedeutet das eine wesentliche Erleichterung für Verbraucher, die so etwa die Reparatur eines Gerätes länger und einfacher verlangen können. Damit fördert die neue Regelung die Lebensdauer von Geräten und leistet einen wichtigen Beitrag zu mehr Nachhaltigkeit“, betont Justizministerin Alma Zadić (Die Grünen).

Einfachere Vertragsauflösung

Darüber hinaus wird es einfacher den Anspruch auf Vertragsauflösung geltend zu machen. Das kann nun durch bloße Erklärung geschehen, eine gerichtliche Geltendmachung ist nicht mehr notwendig.

Längere Verjährungsfrist

Ebenso gibt es Verbesserungen bei der Verjährungsfrist von Gewährleistungsansprüchen. Die neuen Bestimmungen sehen eine Verjährungsfrist von drei Monaten ab Ende der Gewährleistungsfrist vor: Verbraucher haben also nach Ende der Gewährleistungsfrist noch drei Monate Zeit, um ihre Ansprüche gerichtlich geltend zu machen, wenn keine Einigung mit dem Unternehmen erzielt werden kann. „Verbraucherinnen und Verbraucher können damit bei Vorliegen der gewährleistungsrechtlichen Voraussetzungen einen Vertrag deutlich unbürokratischer lösen als bisher. Darüber hinaus haben sie in Zukunft länger Zeit Gewährleistungsansprüche geltend zu machen“, hält Justizministerin Alma Zadić fest.

Kostenlose Software-Updates

„Das neue Gewährleistungsrecht spiegelt auch die sich durch die Digitalisierung verändernden Lebensrealitäten wider. So sollen etwa Unternehmerinnen und Unternehmer verpflichtet werden, kostenlose Software-Updates, beispielsweise für Mobiltelefone oder Smart Goods, zur Verfügung zu stellen, solange dies „vernünftigerweise“ erwartet werden kann.

Mehr Rechte, wenn Daten „bezahlt“ wird

Während bislang das Gewährleistungsrecht nur für entgeltliche Verträge galt, sollen die Gewährleistungsbestimmungen künftig auch dann zur Anwendung kommen, wenn Verbraucher*innen für digitale Leistungen kein Entgelt, sondern mit ihren personenbezogenen Daten „bezahlen“. Sehen sich Verbraucher also etwa Videos auf einer Online-Plattform an und werden bei der Nutzung ihre personenbezogenen Daten nicht ausschließlich für die Bereitstellung der Videos gesammelt, so ist das Unternehmen, das die Videos bereitstellt, für allfällige Mängel gewährleistungspflichtig. „Eine weitere wesentliche Neuerung ist, dass Verbraucher, die im Internet mit ihren Daten „bezahlen“, künftig auch hier Ansprüche haben werden“, erläutert Justizministerin Alma Zadić die neuen verbraucherfreundlichen Regelungen.

Unbürokratisch zum Recht

„Ich freue mich, dass wir heute zahlreiche Verbesserungen für Verbraucherinnen und Verbraucher auf den Weg bringen“, so Justizministerin Alma Zadić anlässlich des Beginns der parlamentarischen Begutachtung des Gewährleistungsrichtlinien-Umsetzungsgesetzes (GRUG). „Jeder weiß, dass es in der Praxis schwierig sein kann, Gewährleistungsansprüche bei mangelhaften Waren tatsächlich durchzusetzen – etwa wegen Beweisschwierigkeiten. Durch die Reform können Verbraucherinnen und Verbraucher jetzt noch einfacher und unbürokratischer zu ihrem Recht kommen. Darüber hinaus machen wir das Gewährleistungsrecht zukunftsfit, etwa mit verpflichtenden, kostenlosen Software-Updates für ‚Smart Goods‘ und neuen Regelungen beim ‚Bezahlen mit Daten‘“, so Justizministerin Alma Zadić.

Gilt ab Juli 2021

Die Begutachtungsfrist des Gesetzespakets endet am 7. Mai 2021. Die Basis für das GRUG bilden zwei EU-Richtlinien, konkret jene über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen („Digitale-Inhalte-RL“) sowie jene über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs („Warenkauf-RL“). Diese beiden Richtlinien werden durch das GRUG in nationales Recht umgesetzt. „Die parlamentarische Zustimmung vorausgesetzt, sollen die Bestimmungen des GRUG im Juli 2021 in Kraft treten“, so Justizministerin Alma Zadić abschließend.

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