Schwangerschaftsabbruch
Rauch will Abtreibungen aus Strafgesetz streichen

- Gesundheits- und Sozialminister Johannes Rauch (Grüne) fordert die Streichung des Schwangerschaftsabbruchs aus dem Strafgesetzbuch sowie einen freien Zugang zu Abtreibungen.
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Gesundheits- und Sozialminister Johannes Rauch (Grüne) fordert die Streichung des Schwangerschaftsabbruchs aus dem Strafgesetzbuch sowie einen freien Zugang zu Abtreibungen. Geht es nach Rauch, sollen die Kosten künftig durch die Sozialversicherung übernommen werden.
ÖSTERREICH. Wer den freien Zugang zum Schwangerschaftsabbruch infrage stelle, "treibt Frauen in den Untergrund und in eine medizinische Notlage", so Rauch laut den "Vorarlberger Nachrichten". Schwangerschaftsabbrüche müssten flächendeckend an öffentlichen Krankenhäusern verfügbar und sowohl für die Frauen als auch für das Gesundheitspersonal stigmafrei sein und anonym möglich sein. Eine Kostenübernahme wäre im Sinne des Gesundheitsschutzes und der Umsetzung der Frauenrechte, hieß es auf Nachfrage der Tageszeitung weiter aus dem Ressort.
Die zukünftige Bundesregierung solle zudem den Schwangerschaftsabbruch aus dem Strafgesetzbuch entfernen, so Rauchs Forderung. Das liege nicht in der Verantwortung des Sozial- und Gesundheitsministeriums. Derzeit sind Abtreibungen gemäß der Fristenlösung zwar straffrei, aber weiter illegal.
Rechtslage in Österreich
Laut Paragraf 96 des Strafgesetzbuches wird in Österreich jemand, der einen Abbruch durchführt, mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe von 720 Tagessätzen bestraft. Tut er das gewerbsmäßig oder ist er oder sie kein Arzt/keine Ärztin, sieht das Gesetz Haft von bis zu drei Jahren vor. Auch die Frau, die abtreibt, muss mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder obiger Geldstrafe rechnen. Die Tat ist laut Paragraf 97 jedoch nicht strafbar, wenn die Abtreibung innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn der Schwangerschaft sowie nach einer ärztlichen Beratung vorgenommen wird ("Fristenlösung"). In speziellen Fällen ist ein Schwangerschaftsabbruch auch danach noch möglich:
- wenn eine ernste Gefahr für die seelische oder körperliche Gesundheit oder das Leben der Schwangeren besteht,
- wenn eine schwere geistige oder körperliche Behinderung des Kindes zu erwarten ist,
- wenn die Frau zum Zeitpunkt, als sie schwanger wurde, das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.
Ärztinnen und Ärzte sind nicht verpflichtet, einen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder an ihm mitzuwirken, außer wenn er notwendig ist, um die Schwangere aus einer unmittelbar drohenden Lebensgefahr zu retten. Dies gilt auch für die in gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen tätigen Personen.
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