VfGH-Urteil
Teile des ORF- Stiftungs- und Publikumsrats verfassungswidrig
Das Zustandekommen bestimmter ORF-Gremien ist verfassungswidrig, teilte der Verfassungsgerichtshof (VfGH) mit. Diese Kritik betrifft vor allem das Thema Unabhängigkeit und Vielfalt. Das ORF-Gesetz muss bis 31. März 2025 repariert werden.
ÖSTERREICH. In seinem am Dienstag veröffentlichten Urteil hob das Höchstgericht einzelne Bestimmungen des ORF-Gesetzes über die Bestellung und die Zusammensetzung des Stiftungsrats und des Publikumsrats auf, weil diese gegen das in Art I Abs 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Unabhängigkeit des Rundfunks (BVG Rundfunk) verankerte Gebot der Unabhängigkeit und pluralistischen Zusammensetzung dieser Organe verstoßen. Kein staatliches Organ dürfe einseitigen Einfluss auf die Zusammensetzung der kollegialen Leitungsorgane des ORF haben, der ihre Unabhängigkeit gefährden kann, schreibt der VfGH.
Die Bundesregierung nominiert derzeit neun Mitglieder des Stiftungsrats, während der Publikumsrat nur sechs Mitglieder bestellt. "Es verstößt gegen das Pluralismusgebot des Rundfunk-BVG, wenn die Bundesregierung mehr Mitglieder bestellen kann als der Publikumsrat", begründet der VfGH. Die vorzeitige Abberufung von Mitgliedern nach Wahlen stößt ebenfalls auf Kritik. Ausgenommen davon sind lediglich die sechs Parteienvertreter und die fünf Belegschaftsvertreter im Stiftungsrat.
ORF-Gesetz muss bis 2025 repariert werden
Auch bei der Nominierung der Publikumsräte sieht der VfGh verfassungswidrige Punkte: "Es verstößt gegen die verfassungsrechtlichen Gebote der Unabhängigkeit und pluralistischen Zusammensetzung des Publikumsrats, wenn die Medienministerin mehr Mitglieder bestellen kann als die anderen Stellen", heißt es.
Die verfassungswidrigen Bestimmungen treten mit Ablauf des 31. März 2025 außer Kraft. Bis dahin hat der Gesetzgeber Zeit, eine Neuregelung zu treffen.
"Umfassende Reform" der Gremien gefordert
Die grüne Mediensprecherin Eva Blimlinger erklärte in einer ersten Reaktion, dass sie das Erkenntnis des VfGH als einen klaren Auftrag an die aktuelle Bundesregierung versteht. Der VfGH räumte der Politik eine Frist bis zum 31. März 2025 zur Reparatur des ORF-Gesetzes ein. Diese Frist bedeute nach Ansicht von Blimlinger, dass die amtierende Regierung das Vorhaben „umsetzen muss, damit es zeitgerecht dem Parlament zugeleitet werden kann“.
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