Gegen Stimmen von FPÖ und NEOS
Verordnung zur Impfpflicht passiert Hauptausschuss

Zusätzlich zu den in Österreich zentral zugelassenen Präparaten werden zwei chinesische und drei indische Produkte anerkannt. | Foto: sharryfoto/Fotolia
  • Zusätzlich zu den in Österreich zentral zugelassenen Präparaten werden zwei chinesische und drei indische Produkte anerkannt.
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 Im Hauptausschuss des Nationalrats ist am Montag mit den Stimmen von ÖVP, Grünen und SPÖ die Verordnung zum Impfpflichtgesetz beschlossen worden. 

ÖSTERREICH. Die NEOS, die im Plenum mit Ausnahme von drei Abgeordneten dem Gesetz zugestimmt haben, stimmten gegen die Verordnung. Als Voraussetzung für ihre Zustimmung von der Regierung hätten die NEOS verlangt, dass die Umsetzung des Gesetzes leicht verständlich und exekutierbar sei. Das sei aber nicht der Fall, sondern das Gegenteil, sagte der Abgeordnete Michael Bernhard im Gespräch mit der APA. So sei es etwa völlig unverständlich, wie mit verschiedenen Szenarien wie "geimpft, geimpft, genesen oder geimpft, genesen, geimpft" umzugehen sei. "Die Verordnung ist unverständlich und nicht exekutierbar, da können wir nicht mitgehen", sagte Bernhard

Die FPÖ stimmte wenig überraschend ebenfalls gegen die Verordnung. Abgeordnete Dagmar Belakowitsch kritisierte, dass die Regierung im Zuge des Gesetzes eine weitere Kommission im Bundeskanzleramt einrichte, die die Umsetzung des Gesetzes überwachen solle. Vor lauter Kommissionen kenne sich keiner mehr aus, welches Gremium was mache. 

Ausnahmen

Das COVID-19-Impfpflichtgesetz ist seit Samstag, 5. Februar in Kraft. In der Verordnung werden die Ausnahmen von der Impfpflicht und die anerkannten Impfstoffe geregelt. So fallen unter die Ausnahmen von der Impfpflicht neben Schwangeren und - bis zu 180 Tagen nach Probenahme - Genesenen auch Personen, die nicht ohne konkrete und ernstliche Gefahr für Leben oder Gesundheit mit einem zentral zugelassenen Impfstoff geimpft werden können oder bei denen aus medizinischen Gründen eine ausreichende Immunantwort auf eine Impfung gegen COVID-19 nicht zu erwarten ist. In der Verordnung werden aus diesen Gruppen beispielsweise Transplantations-und Krebspatienten genannt.

Impfintervalle und anerkannten Impfstoffe 

Zusätzlich zu den in Österreich zentral zugelassenen Präparaten werden zwei chinesische (Sinopharm, Sicovac) und drei indische Produkte (Covaxin, Covovax, Covishield) anerkannt, nicht jedoch der russische Impfstoff Sputnik V. Bei Personen, die sich im Ausland mindestens zwei Impfungen mit einem nicht anerkannten Impfstoff unterzogen haben, gilt die dortige zweite Impfung als Erstimpfung.

Weitere Spezifikationen betreffen die Impfintervalle sowie die notwendige Anzahl von Impfungen. Als erfüllt gilt die Impfpflicht für jene, die vor Inkrafttreten mindestens dreimal oder nach einer COVID-19-Infektion zweimal geimpft sind, wenn die Erstimpfung innerhalb von 180 Tagen ab dem Tag der Probenahme und die Zweitimpfung bis 190 Tage danach erfolgt ist. Personen, die noch keine Impfserie begonnen haben, haben sich einer Erstimpfung, innerhalb von 65 Tagen nach der Erstimpfung einer Zweitimpfung und innerhalb von 190 Tagen nach der Zweitimpfung einer Drittimpfung zu unterziehen. Wenn seit der Erstimpfung 360 Tage ohne Zweitimpfung verstrichen ist, muss eine neue Impfserie begonnen werden. Ähnliches gilt für länger zurückliegende Zweitimpfungen.

Ambulanzen, die Ausnahmegründe bestätigen können

Festgelegt werden in der Verordnung auch die Ambulanzen, die neben Amtsarzt oder Epidemiearzt das Vorliegen von Ausnahmegründen für ihre Patienten bestätigen können. Zu diesen Ambulanzen inländischer Krankenanstalten zählen - je nach Ausnahmegrund - Spezialambulanzen für Immunsupprimierte, Ambulanzen für Dermatologie, Ambulanzen für Innere Medizin, Geriatrische Ambulanzen, Ambulanzen für Transplantationsmedizin sowie Neurologische Ambulanzen.

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